SSRQ SG III/4 167-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 167-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Auskunft des Gerichtsammanns von Altstätten, Jos Ritter, über die
Gerechtigkeiten eines Landvogts von Sax-Forstegg in der Lienz
ca. 1628 – 1640.
Stückbeschreibung
- Signatur: StASG AA 2 A 4-1-5
- Frühere Signatur: StASG AA 2 A 4-1
- Originaldatierung: 17. Jh. Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 20.5 × 33.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Die Rechtsauskunft von GerichtsammannBegriff: Jos RitterPerson: von AltstättenOrt: ist nicht datiert. Wahrscheinlich handelt es sich hier um den Jos Ritter, der um 1628Datum: 1628 und 1634Datum: 1634 Gerichtsammann von Altstätten war. Auch die Formulierung «vogt zu Sax» deutet darauf hin, dass nicht mehr die Freiherren von Sax-HohensaxOrganisation: die Freiherrschaft besitzen und verwalten, sondern ZürichOrganisation: bzw. der ZürcherOrt: Landvogt und das Dokument somit nach dem Kauf 1615Datum: 1615 durch Zürich entstanden ist.
Das Stück gibt einen Einblick in die RechtsverhältnisseBegriff: in LienzOrt: , das hochgerichtlichBegriff: einem Herren von Sax-ForsteggOrt: gehört, niedergerichtlich dem Abt von St. GallenOrganisation: , vgl. dazu auch SSRQ SG III/4 106-1; SSRQ SG III/4 148-1 und Kuster 1995, S. 30–33. Zum Verhältnis zu AltstättenOrt: vgl. SSRQ SG III/4 195-1.
Editionstext
Allß ich, Joß RitterPerson: , grichtz amenBegriff: zu AlltstettenOrt: , gefraget, was ein vogtBegriff: zu SaxOrt: für grechtigkeitten inn der LienntzOrt: hab mit gepotten unnd verpottenBegriff: nebenndt der hochheittBegriff:
Anmerkungen
- Hier ist wohl der Landvogt des RheintalsOrt: gemeint, der in Rheineck residierte, vgl. SSRQ SG III/3, S. 92.↩
- Vgl. SSRQ SG III/4 148-1, Art. 1. Zur niederen Gerichtsbarkeit im Rheintal vgl. SSRQ SG III/3, S. 123–128.↩
- Vgl. SSRQ SG III/4 148-1, Art. 2.↩
Regest
1. Todfall und Abzüge gehören dem Abt von St. Gallen.
2. Falls aber der Landvogt des Rheintals solche Fälle und Abzüge in den Gebieten, in denen der Abt die niederen Gerichte innehat, einzieht, wie in der Lienz, gehören diese auch einem Landvogt von Sax-Forstegg.
3. Die Untertanen in Lienz, Loo und im Büchel sind alles Bürger von Altstätten.
4. Wenn jährlich die Bussen in der oberen Lienz eingezogen werden, sollen der Vogt von Sax-Forstegg, der Stadtammann von Altstätten und der Gerichtsammann des Abtes anwesend sein. Die Bussen werden in drei Teile geteilt.
5. Das dreimalige Aufbieten eines säumigen Schuldners geschieht durch den Weibel von Altstätten, ebenso wird das Schuldgericht in Altstätten durchgeführt.