SSRQ SG III/4 155-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud
Citation: SSRQ SG III/4 155-1
License: CC BY-NC-SA
Urteil von Glarus im Streit um das Metzgen und den Verkauf von Fleisch in Werdenberg
1613 June 8.
Metadata
- Shelfmark: LAGL AG III.2424:009
- Former shelfmark: LAGL X. 249
- Date of origin: 17. c. Transmission: Abschrift (Doppelblatt, 3 Seiten beschrieben)
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 20.5 × 32.5
- Language: German
Comments
-
Bereits 1595Date: 1595 kommt es zu Streitigkeiten über die alte FreiheitTerm: der Bürgerschaft von WerdenbergOrganisation: zum alleinigen Besitz einer MetzgereiTerm: , worauf Adam MontaschinerPerson: und der Bürgerschaft ihr Recht bestätigt wird (LAGL AG III.2424:010; siehe dazu den Kommentar in SSRQ SG III/4 87-1). Zur BewilligungTerm: von LuzernOrganisation: zur Errichtung einer MetzgereiTerm: in der StadtTerm: aus dem Jahr 1489 siehe SSRQ SG III/4 87-1.
-
Metzger von Werdenberg werden erwähnt in: LAGL AG III.2443:038; AG III.2443:039; LLA RA 67/1/307.
Edition Text
Notes
- Der häufige, wie ein «d» des Schreibers aussehende Schlenker am Wortende wird als «n» aufgelöst, da er meist bei Wörtern mit Endungen auf «n» auftritt.↩
- Der Schreiber schreibt Metzger oder Metzgerei im ganzen Stück auf diese Weise, was im Folgenden nicht mehr speziell vermerkt wird.↩
- SSRQ-SG-III_4-87-1.↩
- Dietrich Weiss, der von 1593–1596 Landvogt von Werdenberg-Wartau war, vgl. die Bestätigung des alten Privilegs zur Führung einer Metzgerei für Adam MontaschinerPerson: und andere Bürger des Städtchens WerdenbergPlace: (LAGL AG III.2424:010, vgl. Kommentar 1).↩
Regest
Statthalter und Rat von Glarus entscheiden einen Streit zwischen Lienhard Gantenbein von Buchs, Lienhard Tischhauser von Sevelen, Christian Herstner aus dem Städtchen Werdenberg zusammen mit Baumeister Ulrich Tschudi aus Glarus als Ausschüsse der Landleute von Werdenberg einerseits und Matthias Montaschiner, Metzger im Städtchen Werdenberg, im Namen der dortigen Bürgerschaft andererseits: Gantenbein beklagt sich, dass Metzger Montaschiner während des Jahres das Monopol auf das Metzgen und den Fleischverkauf beanspruche. Er bittet um das Recht für Wirte, Rinder, Kälber oder Schafe selber metzgen zu dürfen. Montaschiner kann sich in seinen Rechten auf alte Urkunden stützen. Es wird beschlossen, dass die Wirte an den drei grossen Festtagen, an Kirchweihen und Hochzeiten metzgen dürfen. Sie dürfen aber kein Fleisch verkaufen. Eigenes Vieh darf ein Landmann während des Jahres selber metzgen. Fleisch kaufen darf man aber nur in der Metzgerei.
Die Aussteller siegeln im Original mit dem Landessekretsiegel Glarus.