SSRQ SG III/4 154-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 154-1
Licence : CC BY-NC-SA
Schwyz und Glarus bewilligt Gams den Abzug auf Güter, die aus dem Land gezogen werden
1612 décembre 25.
Description de la source
- Cote : OGA Gams Nr. 73
- Date : 1612 décembre 25 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 49.5 × 26.0 (Plica : 7.5 cm)
- 2 sceaux :
- SchwyzOrganisation : , cire dans une boîte en bois, rond, attaché à une lanière en parchemin, bien conservé
- GlarusOrganisation : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, dans une boîte en bois
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StASZ HA.IV.404, Nr. 10
- Date : 17 e s. Tradition : Abschrift (Einzelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Langue : allemand
Commentaires
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Die beiden Orte SchwyzOrganisation : und GlarusOrganisation : bewilligen in dieser Urkunde vom 25. Dezember 1612 der Gemeinde GamsOrganisation : eine Gebühr oder Steuer (AbzugTerme : ) auf Güter, die ins AuslandTerme : transferiert werden. Doch bereits zwei Jahre später versucht Glarus, die hier bewilligten Rechte am AbzugTerme : zu schmälern, weshalb sich Gams am 22. Dezember 1615 bei SchwyzOrganisation : beschwert. Schwyz sichert ihnen darauf den Schutz ihrer Rechte und Freiheiten gegenüber Glarus zu (Original: PA Hilty S 006/023; Kopie: StASG AA 2 A 14-13). Am 15. Februar 1616 bestätigt Glarus Gams erneut den Abzug, mit der Bedingung, dass Glarus weiterhin einen Drittel der Einnahmen bekomme (PA Hilty S 006/024).
1736 beschweren sich die Gamser bei Schwyz, dass der Abzug anderer Ortschaften bei Gütern, die von ausserhalb nach Gams transferiert werden, oft sehr hoch sei. Da es fast überall üblich sei, sich des GegenrechtsTerme : zu bedienen, bestimmt Schwyz, dass Gams laut Gegenrecht von solchen Orten den Abzug in gleicher Höhe beziehen soll (OGA Gams Nr. 158).
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Zum AbzugTerme : zwischen GamsLieu : und anderen Ortschaften vgl. PA Hilty S 006/020; S 006/035 und S 006/025 (WalenstadtLieu : ); PA Hilty S 006/022 und OGA Gams Nr. 78 (AltstättenLieu : ); OGA Gams Nr. 76 (ChurLieu : ); OGA Gams Nr. 82 (Hofgemeinde EichbergLieu : ); StASZ HA.IV.405, o. Nr. (25.03.1791–12.07.1791); StASZ HA.IV.405, o. Nr. (09.10.1791, AppenzellLieu : ). Zahlreiche Dokumente zum Abzug im OGA Gams fehlen (Nr. 74–75, Nr. 77, Nr. 79–81, Nr. 83–86, Nr. 88–89 [1613–1621, besucht Juni 2014]).
Zum Abzug zwischen Gams und Sax-ForsteggLieu : vgl. SSRQ SG III/4 164-1.
Texte édité
Annotations
- Am gleichen Tag legt Gams eine Kundschaft vor mit dem Beweis, dass die Gemeinde bisher nie einen Abzug genommen habe. Die Gemeinde will jetzt eine Gebühr von 5% nehmen von Gemeinden, die ebenfalls Gebühren erheben (StASZ HA.IV.404, Nr. 11).↩
Résumé
Vor Schwyz und Glarus erscheinen Ammann Hans Schöb und Säckelmeister Thür als Abgeordnete der Gemeinde Gams und berichten, dass sie bis jetzt von Gütern, die ins Ausland transferiert werden, keine Gebühr oder Steuer (Abzug) genommen haben. Sie haben beschlossen, einen Abzug einzuführen, wie dies auch in Uznach und Gaster und anderen Herrschaften getan wird. Der Antrag wird von Schwyz und Glarus bewilligt. Zwei Drittel des Abzugs gehen an Schwyz und Glarus und ein Drittel darf Gams behalten.
Die Aussteller siegeln.