SSRQ SG III/4 147-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 147-1
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Eid der Bewohnerschaft der Freiherrschaft Sax-Forsteg, der Lienzer und der Amtleute
(Statthalter, Landammann, Richter und Weibel)
1597 novembre 14 – 1598 novembre 15 a. s.
Description de la source
- Cote : EKGA Salez 32.01.01, Rechtsgrundlagen, 14.11.1597
- Date : 1597 novembre 14 – 1598 novembre 15 a. s. (Laut der Entlassungsurkunde in Zürich geschah dies am 15. November.) Tradition : Aufzeichnung, Heft (7 Doppelblätter, Einzelblatt) mit Umschlag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 33.0
- Langue : allemand
Commentaires
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Die EideTerme : der BewohnerschaftTerme : und der AmtleuteTerme : werden im Zusammenhang mit dem HerrschaftswechselTerme : nach dem Tod von Johann Philipp von Sax-HohensaxPersonne : († 1596) aufgezeichnet. Am 3. September 1597Date : 03.09.1597 verkauft der Bruder des Verstorbenen, Johann Albrecht von Sax-HohensaxPersonne : , seinen Erbanteil an der Freiherrschaft Sax-ForsteggLieu : an Johann Philipps Witwe Adriana Franziska von Sax-HohensaxPersonne : und deren Nachkommen um 23’000 GuldenUnité monétaire : 23000 florins (StASG AA 2 U 39). Die gesamte Freiherrschaft Sax-Forstegg gehört danach dem noch unmündigen Sohn des Verstorbenen, Friedrich LudwigPersonne : , mit Ausnahme des vierten bzw. später des dritten Teils an der HochgerichtsbarkeitTerme : (siehe SSRQ SG III/4 158-1), der dem Bruder des Verstorbenen, Johann ChristophPersonne : , gehört. Nach diesem Verkauf werden am 14. November 1597Date : 14.11.1597 () die Bewohner der Freiherrschaft Sax-ForsteggOrganisation : und der LienzLieu : Organisation : in SalezLieu : zusammengerufen und aus dem Eid mit Johann Albrecht entlassen. Gleichzeitig huldigen die Leute aus Sax-Forstegg und aus der Lienz ihren neuen Herren, Johann Christoph von Sax-HohensaxPersonne : und den VögtenTerme : der WitweTerme : bzw. des hinterbliebenen SohnsTerme : . Am 15. NovemberDate : 15.11.1597 stellt Johann Albrecht seinen Untertanen eine Urkunde über die Entlassung aus dem Eid aus (Original: StAZH C I, Nr. 3217).
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Das folgende Dokument setzt sich aus mehreren Teilen zusammen. Der erste Teil ist die Entlassung und HuldigungTerme : der Bewohnerschaft vom 14. November 1597Date : 14.11.1597 (), gefolgt vom Eid der Bewohner aus Sax-Forstegg. Nach dem Eidschwur wird den Bewohnern eine OrdnungTerme : vorgelesen (vgl. SSRQ SG III/4 153-1), die jedoch das Datum des 4. Februar 1590Date : 04.02.1590 trägt. Die von gleicher Hand geschriebene Datierung ist unterstrichen und durchgestrichen. Es ist deshalb unklar, ob diese direkt nach der Huldigung oder erst zwei Monate später vorgelesen wird. Nach der Ordnung sind die Eide der LienzerOrganisation : sowie der AmtleuteTerme : vom 15. November 1598Date : 15.11.1597 () verzeichnet. Am selben Tag werden die Amtleute in das Schloss ForsteggLieu : berufen und vereidigt. Das vorliegende Stück bildet nur die Eide der Bewohnerschaft von Sax-Forstegg und der Lienz sowie der Amtleute ab. Die hier nicht abgebildete Ordnung entspricht der PolizeiordnungTerme : von 1609Date : 1609 (SSRQ SG III/4 153-1, siehe auch den Kommentar zum Stück).
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Als Friedrich Ludwig von Sax-HohensaxPersonne : seine VolljährigkeitTerme : erreicht, wird den Bewohnern von Sax-ForsteggOrganisation : und der LienzOrganisation : am 4. Dezember 1609Date : 04.12.1609 auf dem Platz vor dem Schloss ForsteggLieu : der Eid erneut vorgelesen; nur die Hinweise auf die Vormundschaft und die Vögte von Friedrich Ludwig werden konsequenterweise weggelassen (StAZH A 346.3, Nr. 109). Auch 1615Date : 1615, nach dem Übergang der Herrschaft an Zürich (SSRQ SG III/4 158-1), werden die Eide der Bewohnerschaft und der Amtleute verzeichnet und die Anrede angepasst (StASG AA 2 A 3-3, siehe auch StASG AA 2 B 001a, fol. 7v–12v; KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 43–39, S. 48–51; StAZH A 346.3, Nr. 115).
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Zum EidTerme : eines LandvogtsTerme : von Sax-ForsteggLieu : vgl. SSRQ SG III/4 207-1; zum Eid eines Försters oder BannwartsTerme : vgl. SSRQ SG III/4 159-1.
Texte édité
[...]Non-pertinence éditoriale1
Eide der Bewohnerschaft und der Amtleute der Herrschaft Sax-Forstegg
[ 1 ] EydtTerme : der underthonenTerme :
Item allen rechten und grechtigkeiten der hochenTerme : unnd nidrigen grichtenTerme : diser herrschafft Sax und ForstegkLieu : mit allen iren zuͦgehörden von kheinen frömbdenTerme : oder ingeseßnenTerme : im aller geringsten nichts entziechen zuͦ laßen, kheinen frömbden noch underthonen weder inn kriegTerme : noch inn fridens zeitenTerme : khein gwalt inn solchen hochen und nideren gerichten nit zuͦgestatten, sonder da sich zuͦtrüg, das einiger frömbder oder ingeseßner sich understünde, gwalt, ufruͦhrTerme : , zwyspalt und meüttereyTerme : anzuͦstifften, denselbigen mit dem geschreyTerme : , sturmTerme : , glockenschlagTerme : und gewehrter handTerme : anzuͦgreiffen, zuͦ verfolgen und üwerm gnedigen herren oder derselbigen verordneten ambtlüthen gefengklich zuͦ überlifferen. Terme :
Inn kriegenTerme : , so das vatterlandtTerme : angehen, ir gnadenÀ l’original : g und inn wehrender vormundtschafft den geordneten herren vormünderen guͦtwillig zuͦ volgen, derselbigen bevelch underthan und gehorsam zuͦ sein. Inn ander ußlendische kriegTerme : aber ohne ir gnaden und gunsten erlaubtnuß nit zuͦ ziechen.Terme :
Item alle die jenigen, so der herrschafft verwißen oder mit urthellTerme : und recht vom leben zum todTerme : erkhendt und darüber ußgewichenTerme : weren, wo dieselbigen sich würden heimlich oder offentlich inn der herrschafft [p. 5]Saut de pagefinden laßen, onverzüglich zuͦ offenbarenTerme : , auch wo notig anzuͦgreiffen, zuͦ fahenTerme : und zuͦ verfolgen helffen. Terme : Terme : Terme :
Deßgleichen söllent ir nun noch nimmermehr üwern gnedigen herren noch ouch diser herrschafft underthonnenTerme : , eigenlüthTerme : oder hinderseßenTerme : ußerhalb der herrschafft für einig frömbd grichtTerme : oder recht laden, citierenTerme : oder forderen laßen, sonder das recht nach a–luth üwers gnedigen herren vom heiligen Römischen reichLieu : habenden regalienTerme : , hochen unnd nidrigen grichtenVariante alternative dans StAZH A 346.3, Nr. 106 : uraltem harkommen–a2 inn diser herrschafft, es sey, inn was sachen es wölle, suͦchen und desselben ußtrag vor ir gnaden unparthygischen, vereidigeten ambtlüthenTerme : und richterenTerme : erwarten. Auch was als dann von denselbigen zuͦ urtell und recht erkhendt oder gesprochen wirt, für khein andere obrigkeit, fürsten, herren, statt, landt oder leüth anderst als für ir gnaden und inn werender vormundtschafft für die geordneten herren vormünder appellierenTerme : Terme : .
Item soll niemandts eigens gefallens einig gerichtTerme : , rathTerme : oder gmeindTerme : halten, under was schein dasselbig sein möcht, ohne üwers gnedigen herren, deßen geordneten vormünderen oder vollmechtigen ambtleüthen wüssen oder willen. Terme : Terme :
Item die an üwers gnedigen herren werckhTerme : und tagwenTerme : sind, söllent dieselbigen sich threüwlich als ir eigne geschefften laßen angelegen und bevolchen sein.
Unnd was sontsten üwer gnediger herr und die herren vormünderTerme : inn wehrender vormundtschafftTerme : zuͦ erhaltung christenlicher ordnungTerme : , zucht, erbarkeit, friden, recht unnd einigkeit, für mandatenTerme : , gebott oder verbottTerme : laßen ußgahn, denselbigen allen [p. 6]Saut de pagesöllend ir als thrüwe, gehorsamme underthonen jederzyt gehorsamlich nachkommen, alles threwlich und ungefehrlich. [...]Cf. SSRQ-SG-III_4-153-1b3
[ 2 ] Volgents ist den underthonen uß der LientzLieu : Organisation : ir gewonlicher eydtTerme : , als hernach stadt, ouch vorgeläßenTerme : , namlich:
[p. 18]Saut de page
[ 3 ] Deß statthaltersTerme : eydt
Terme : Terme : Ir solt loben und schwerren mit ufgestreckten fingeren, einen leiblichen eidt zuͦ gott, dem allmechtigen, dem wolgebornen herren, herrn Friderich Ludwigen, freyherrn zuͦ Hohen SaxPersonne : , herr zuͦ Sax und ForstegkLieu : , unnd seinen verordneten vormünderenTerme : inn wehrender vormundtschafftTerme : , deßgleichen dem ouch wolgebornnen herren, herrn Johann Christoff, freyherrn zuͦ Hohen SaxPersonne : , herr zuͦ Sax und ForstegkLieu : , so vil sein gnadenÀ l’original : g theil und gmeinschafft an diser herrschafft hatt, als iren gnaden und gunsten verordneter statthalterTerme : der herrschafft Sax und ForstegkLieu : gethrew, gehorsamm und gewertig zuͦ sein, was eüch solchen statthalter ambtsTerme : halben uferelegt und bevolhen ist, dasselbig also gehorsamlich mit hochstem fleiß und threwen außzuͦrichten, fürnemmlich aber dahin zuͦsehen, das ir gnaden an den rechten, grechtigkeiten, hohen und nidern grichten, an kheinem ort nichts abgang, sonder dieselbigen wie von alters erhalten, gehandhabt, geschützt und geschirmbt werden mögen.[ 4 ] Deß landtammansTerme : eidt
Terme : Terme : Ir sollt loben und schweeren mit ufgestreckten finngeren, einen leiblichen eidt zuͦ gott, dem allmechtigen, als ein verordneter ammann diser herrschafft Sax unnd ForstegkLieu : , dem wolgebornnen herren, herrn Friderich Ludwigen, freyherren zuͦ Hohen SaxPersonne : , herr zuͦ Sax und ForstegkLieu : , und seinen verordneten vormünderen inn wehrender vormundtschafft.[ 5 ] Der richterenTerme : eydtTerme :
Terme : Terme : Ir solt loben und schweeren mit ufgestreckten fingerenTerme : , einen leiblichen eidt zuͦ gott, dem allmechtigen, als verordnete richterTerme : diser herrschafft Sax und VorstegkLieu : , dem wolgebornen herren, herrn Friderich Ludwigen, freyherren zuͦ Hohen SaxPersonne : , herr zuͦ Sax und ForstegkLieu : , unnd seinen verordneten vormünderen inn wehrender vormundtschafft.[ 6 ] Deß weybelsTerme : eydtTerme :
Terme : Terme : Ir solt loben und schweeren mit ufgestreckten fingern, einen leiblichen eidt zuͦ gott, dem allmechtigen, dem wolgebornen herren, herrn Friderich [p. 23]Saut de page Ludwigen, freyherrn zuͦ Hochen SaxPersonne : , herr zuͦ Sax und VorstegkLieu : , und seinen verordneten vormünderen inn wehrender vormundtschafft.Annotations
- Variante alternative dans StAZH A 346.3, Nr. 106 : uraltem harkommen.↩
- Cf. SSRQ-SG-III_4-153-1.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Am 14. November 1597Date : 14.11.1597 () werden die Bewohner der Freiherrschaft Sax-ForsteggOrganisation : und der LienzLieu : Organisation : in SalezLieu : zusammengerufen. Sie werden aus dem Eid mit Johann AlbrechtPersonne : entlassen, nachdem dieser seinen Erbteil an der Herrschaft verkauft hat. Gleichzeitig schwören sie ihren neuen Herren (vgl. ausführlich den Kommentar sowie den Kommentar in SSRQ SG III/4 153-1).↩
- Der Eid unter ZürcherOrganisation : Herrschaft lässt den Hinweis auf die RegalienTerme : des KaisersTerme : weg, da sich Zürich als oberster Herr der hohen Gerichtsbarkeit in Sax-ForsteggLieu : versteht, vgl. den Kommentar in SSRQ SG III/4 149-1.↩
- Es folgt eine Polizeiordnung, die am 4. Februar 1590Date : 04.02.1590 den Herrschaftsleuten von Sax-ForsteggOrganisation : vorgelesen wird (vgl. SSRQ SG III/4 153-1). Als Friedrich Ludwig von Sax-HohensaxPersonne : 1609 seine Volljährigkeit erreicht, wird diese Ordnung wiederholt. Abgesehen von einigen Anpassungen betreffend die Anrede der Obrigkeit wird 1609 die hier erstmals niedergeschriebene Polizeiordnung wörtlich übernommen, einzig der Artikel zum Bad wird weggelassen (vgl. den Kommentar zu SSRQ SG III/4 153-1).↩
- Vgl. SSRQ SG III/4 106-1.↩
- Nach Grotefend handelt es sich beim 15. November 1598, alter Stil, um einen Mittwoch (Grotefend 1971, Tab. 26).↩
Résumé
Eide der Bewohnerschaft und der Amtleute (Statthalter, Landammann, Richter und Weibel) der Freiherrschaft Sax-Forstegg sowie der Eid der Lienzer