SSRQ SG III/4 143-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 143-1
Licence : CC BY-NC-SA
Auszug aus dem Urbar der Rechte und Einkünfte von Glarus in der Landvogtei
Werdenberg
1581 mai 1 – 1584 avril 30.
Description de la source
- Cote : LAGL AG III.2401:037
- Ancienne cote : LAGL I.3
- Date : 1581 mai 1 – 1584 avril 30 (Undatiert, verzeichnet höchstwahrscheinlich unter Johann Christoph Elmer, Werdenberger Landvogt 1581–1584 [siehe Notiz auf der Innenseite des Buchdeckels].) Tradition : Original, Buch (136 Seiten beschrieben)
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 30.0 × 35.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : LAGL AG III.2401:038
- Ancienne cote : LAGL I.3
- Date : 1581 mai 1 – 1584 avril 30 Tradition : Abschrift, Buch (206 Seiten beschrieben) mit Ledereinband
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 31.5
- Langue : allemand
Commentaires
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Zu den ältesten UrbarenTerme : der Grafschaft WerdenbergLieu : vgl. SSRQ SG III/4 75-1. Das erste Urbar aus der Zeit der Glarner Herrschaft stammt von 1543Date : 1543; es ist die erste detaillierte, systematische Aufzeichnung der Besitzansprüche und der Rechte von GlarusOrganisation : in Werdenberg und Wartau. Das ältere Urbar um 1510/17 diente dabei als Vorlage; so wurden die Herrschaftsrechte und das Verzeichnis der Schlossgüter zum Teil wörtlich übernommen. Die späteren Urbare orientieren sich in Aufbau und Inhalt stark am Urbar von 1543 (Schwendener 2000, S. 19). Das Urbar von 1543 wurde von Schwendener in seiner Lizentiatsarbeit ediert und kommentiert.
Das hier edierte Urbar ist nicht datiert. Aufgrund des Eintrags auf der Innenseite des Buchdeckels ist es wohl unter Landvogt Johann Christoph ElmerPersonne : entstanden, der von Mai 1581 bis Mai 1584 Landvogt in Werdenberg war (zur Datierung und zum Inhalt des Urbars vgl. auch Schwendener 2000, S. 19 sowie die Vorbemerkungen in SSRQ SG III/2.1, Nr. 178a). Das Urbar verzeichnet die Rechte und Besitzansprüche von GlarusOrganisation : in Werdenberg und WartauLieu : . Im ersten Teil sind die HerrschaftsrechteTerme : und EinkommenTerme : von WerdenbergLieu : verzeichnet und in einem zweiten Teil diejenigen der Herrschaft WartauLieu : . Das vorliegende Urbar lehnt sich stark an seinen Vorgänger aus dem Jahr 1543 an. Es enthält jedoch wichtige Neuerungen wie z. B. die GerichtsordnungTerme : oder die GüterTerme : des WeibelsTerme : . Die Rechts- und Besitzansprüche sind zudem ausführlicher dokumentiert als 1543. Ebenfalls neu ist die klare Gliederung der einzelnen Kapitel mit Titeln sowie des Verzeichnisses der LehenhöfeTerme : nach den Kirchspielen SevelenLieu : , BuchsLieu : und GrabsLieu : . Die Angaben wurden gegenüber 1543 aktualisiert. Im Unterschied zu 1543 fehlt jedoch bei den AlpenTerme : , ZehntenTerme : und ZöllenTerme : die Höhe der AbgabenTerme : (vgl. dazu ausführlich Schwendener 2000, S. 19–21).
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Der erste Teil des Urbars von 1639Date : 1639 (LAGL AG III.2401:039) über die Herrschaftsrechte, Schlossgüter, Zehnten, Zölle, Steuern und Gülten ist fast identisch mit dem Urbar von 1581Date : 1581. Es wurden jedoch einige Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen. Das Urbar von 1639 ist bereits viel umfangreicher als 1581 und enthält zahlreiche Ergänzungen und Nachträge. Das Urbar von ca. 1735Date : 1735 (LAGL AG III.2401:042) ist praktisch eine Abschrift des Urbars von 1639, enthält jedoch ein paar wichtige Nachträge und Ergänzungen, die im vorliegenden Stück betreffend die Herrschaftsrechte wiedergegeben werden. Zu den Nachfolgern des Urbars um 1581 vgl. auch SSRQ SG III/4 229-1; SSRQ SG III/4 230-1; Schwendener 2000, S. 21–23 sowie die Vorbemerkungen zu SSRQ SG III/2.1, Nr. 178b.
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Über die Rechte von Glarus in der Herrschaft WartauLieu : im Urbar von 1581Date : 1581 vgl. SSRQ SG III/2.1, Nr. 178a.
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Über die AmtleuteTerme : von WerdenbergLieu : im Urbar von 1754Date : 1754 vgl. SSRQ SG III/4 230-1 und in der Herrschaft WartauLieu : SSRQ SG III/2.2, Nr. 329.
Texte édité
[ 1 ] So volgent die herrligkeitten, gerëchtigkeitten unnd rëchtsamungen sampt den gütteren, höfen, aller güllt, nutzung unnd inkommen, so myn herren vonn GlarusOrganisation : inn der grafschafft WërdenbërgLieu : habenn
[ 2 ] Grichts ordnungTerme :
[p. 3]Saut de page
[ 3 ] PfruͦndenTerme : zuverlychen
[ 4 ] WilldtbannTerme :
Terme :
[ 5 ] VischentzenTerme :
Terme :
[ 6 ] Wienacht holtzTerme :
Terme :
[ 7 ] FaͤlTerme :
Terme : Terme : Terme :
[ 8 ] Faßnacht hünerTerme :
Terme :
[ 9 ] WygerTerme :
Terme :
[ 10 ] FaarTerme : am RhynLieu :
Terme :
[p. 7]Saut de pageTerme :
[ 11 ] Die gütterTerme : zu dem schloßTerme : WërdenbërgLieu : gehörig sampt den tagwaTerme : ,5 die man darzu zethuͦn schuldig, so min herren irem lanndtvogt umb ein zinß zebruchen unnd zenutzen lassenn
[ 12 ] HöwwachsTerme :
[p. 10]Saut de page
[ 13 ] Uff dem riethTerme :
[ 14 ] Dise nachvolgende gütterTerme : wërdent dem weybelTerme : glassen umb ein jërlichenDurée répétée : 1 année zinß, gehörend sonnst ouch zum schloßTerme : unnd mögents min herren wider darzu züchen, wann sy wellennt
[p. 12]Saut de page
[ 15 ] WyngärttenTerme : , so zu dem schloßTerme : gehörennt
[ 16 ] ZeehendenTerme : inn der grafschafft WërdenbergLieu : Terme :
[ 16.1 ] WynzëëhendenTerme :
[ 16.2 ] ZeehendenTerme : kleinTerme : unnd großTerme :
Terme : Terme :
[p. 15]Saut de page
[p. 16]Saut de page
[ 16.3 ] Kalber zeehendenTerme :
[ 16.4 ] Junger zeehendenTerme :
Terme : So gibt ouch die ganntz grafschafft junger zeehendenTerme : . Da gipt man von eim jeden jungen füliTerme : sëchß pfënningUnité monétaire : 6 deniers , von eim lammTerme : zwen pfënningUnité monétaire : 2 deniers unnd von eim gitziTerme : ein pfënningUnité monétaire : 1 denier und gehört der junger zeehenden zu BuuchßLieu : der pfruͦndTerme : unnd nit minen herren.
[ 17 ] ZöllTerme : inn der grafschafft6
Terme : Terme :
aa–
[ 18 ] Die stüürTerme :
Terme : Terme :
[ 19 ] MüllinenTerme : inn der grafschafft unnd was sy zinßTerme : gëben uff MartiniPersonne : Date : 11. novembre (délai)
Terme :
[p. 20]Saut de page
[ 20 ] JërlichDurée répétée : 1 annéee güllttTerme : an schmaltzTerme : , käßTerme : unnd zigerTerme :
Terme : Terme :
[ 21 ] GrapßLieu : er kilchspil
Terme : Terme :
[p. 21]Saut de page
[ 22 ] Im BuuchsLieu : er unnd SevalerLieu : kilchspil
[p. 22]Saut de page
Annotations
- Ajout au-dessous de la ligne d’une main plus récente : Erstens.↩
- Ajout à la hauteur de la ligne par une autre main.↩
- Ajout au-dessous de la ligne par une autre main.↩
- Variante alternative dans LAGL AG III.2401:039, S. 3 : Da aber ein urteil gfellt wird vom gricht, mag derselben bschwerliche teill da danen vorr einen hrnAbréviation landvogt appellierenTerme : . Da auch volgendts daselbsten denen widerumb der beschwerte zum appellaz ußspruch mit seiner gegenwartt für mein gnedig herren unnd weiter nicht kommen.↩
- Ajout au-dessous de la ligne par une autre main.↩
- Variante alternative dans LAGL AG III.2401:039, S. 3 : Unnd da der grichtenTerme : zwey old drüw uf ein tag vor fiellend, sollend die richterTerme : nach inhallt jüngster taxierungTerme : im ordnung büechlyTerme : 1 (so bscheid enlich ist) har fahren.Terme : .↩
- Ajout dans la marge de gauche par une autre main.↩
- Variante alternative dans LAGL AG III.2401:039, S. 7 : Zu wüßen ist hiemit, dz diser articul ist erleüteret worden krafft der ußburgeren sigel und brieffen, so sy deßwegen bey handen habend etcAbréviation, das sy kein wyenacht holtzTerme : zuführen schuldig sind.↩
- Variante alternative dans LAGL AG III.2401:039, S. 6 : oder haußheblicher byseßTerme : unnd nit ein burgerTerme : zu WerdenbergLieu : .↩
- Ajout à la hauteur de la ligne par une autre main.↩
- Variante alternative dans LAGL AG III.2401:039, S. 6 : Wann auch fürohin ein burger sich verhüratete unnd in der stattTerme : hochzeitTerme : , auch bloß ein nachtTerme : elicher byschlafTerme : in der statt muhrenTerme : an dem hochzeit hielte unnd volgendts uß der statt zuge, so hat selbiger sein gehabt burgerrechtTerme : verzogen unnd ist landtmanTerme : . Darumb er unnd seine nachkommen fürbaßhin landtliche pflicht, fähl und gläß zgeben schuldig, laut eineß steürbriefßTerme : 3, so burger unnd landtleüth ußgebracht unnd die landtleüth by handen habend. ↩
- Ajout au-dessous de la ligne par une autre main.↩
- Variante alternative dans SSRQ-SG-III_4-229-1, S. 87 : damm darbey bheben und erhalten und aufhan.↩
- Ajout au-dessous de la ligne par une autre main.↩
- Variante alternative dans LAGL AG III.2401:039, S. 10 : Es gehordt meinen gnedigen herren auch zue der Erlen TschachenLieu : hinder dem wygerTerme : für ein banTerme : zu ihrem schloßbrunenTerme : notwendigen tüchlenTerme : , dan die gmein BuchßOrganisation : solcheß landtshaubtmanTerme : FelltmannPersonne : zue der zeit, alß er landvogt gwesen, in meiner hern nammen befryget unnd gschenkt habend. Zue wüßen, daß ein ersame gmein zu BuchßOrganisation : obstender articul in alweg in seinen crefften bestehn lasendt, allein wan holtzTerme : ufwachsen thete, so nit tugentlich were, zue düehlenTerme : und ein gmein selbiges hauwen welte, sole solches nit anderst alß mit erlaubnuß eines hAbréviation landvogts thuen. Die streüwiTerme : mögendt sy mäyenTerme : wie von altem haro.↩
- Variante alternative dans SSRQ-SG-III_4-229-1, S. 94 : landtvogt.↩
- Variante alternative dans SSRQ-SG-III_4-229-1, S. 94 : jetziger währung 8 bzUnité monétaire : 8 batz/bache xr 3Unité monétaire : 3 kreuzer .↩
- Ajout à la hauteur de la ligne par une autre main.↩
- Ajout à la hauteur de la ligne par une autre main.↩
- Ajout au-dessous de la ligne par une autre main.↩
- Ajout au-dessous de la ligne par une autre main.↩
- Ajout au-dessous de la ligne par une autre main.↩
- Ajout au-dessous de la ligne par une autre main.↩
- Variante alternative dans LAGL AG III.2401:039, S. 20 : Die dri schöffel gibt man nit mehr, dan der predicant von 6 mitmelTerme : zechenden darfür hat.↩
- Ajout au-dessous de la ligne par une autre main.↩
- Ajout au-dessous de la ligne par une autre main.↩
- Variante alternative dans LAGL AG III.2401:039, S. 23 : Ittem so gehörend meinen gAbréviation
herren von allen jarmerckten in der graffschaft alda all vierzechen tag jarmercktTerme : gehalten wirt, die zöl unnd ziecht solche
ein leüfferTerme : in.So dann gehört meinen gAbréviation hern auch ir theyl deß weggeltßTerme : zue BuchßLieu : laut zohlTerme : - unnd meiner hern ordnung büechlißTerme : 7 etcAbréviation.Terme : .↩
- Ajout au-dessous de la ligne par une autre main.↩
- Variante alternative dans LAGL AG III.2401:039, S. 24 : Hingegen gebend mein gAbréviation hern inen auch von der steür jerlich acht schilling pfenig.↩
- Ajout au-dessous de la ligne par une autre main.↩
- Ajout au-dessous de la ligne par une autre main.↩
- Ajout au-dessous de la ligne par une autre main.↩
- Corrigé de : GrabßLieu : er.↩
- Ajout en haut de la couverture par une main du XIXe siècle : Ex libris Johannis Christophori ÆllmeriPersonne : GlaronensisLieu : Changement de langue : latin.↩
- Das Büchlein konnte nicht gefunden werden, es existiert jedoch noch ein Auszug des Ordnungsbüchleins (LAGL AG III.2401:011; dieser Auszug ist Teil zweier identischer Abschriften in zwei Kopialbüchern im PGA Buchs und im Privatarchiv PA Hilty über «wie ein herr landt vogt wegen in nemeß oder uß gebenß oder sunst der früchten halben von unsseren g hAbréviation und oberen gehalten wirt» (PGA Buchs B 11.21-02, S. 22–25; [PA Hilty] Privatarchiv Kopial- und Formularbuch von Christian Litscher, S. 17–20). Laut einer Notiz im Kopialbuch Buchs zu diesem Eintrag, der 1654 erfolgte, handelt es sich jedoch um einen Auszug aus einer Jahrrechnung. Möglicherweise handelt es sich jedoch um das Amts- und Eidverzeichnis, oder auch Urbarbüchlein genannt, aus der zweiten Hälfte des 16. Jh. (SSRQ SG III/4 127-1; SSRQ SG III/4 128-1; SSRQ SG III/4 129-1. Allerdings sind dort keine Gerichtstaxen festgehalten). Zu den Tarifen der Gerichte vgl. auch SSRQ SG III/4 185-1.↩
- Vgl. dazu SSRQ SG III/4 151-1, insbesondere Vorbemerkung 1; SSRQ SG III/4 145-1, Art. 3.↩
- Vgl. SSRQ SG III/4 115-1.↩
- Zu den Holzlieferungen für die Fähre in BendernLieu : vgl. auch LAGL AG III.2433:044, wo den Bürgern von WerdenbergOrganisation : in einem Streit mit den LandleutenOrganisation : von WerdenbergLieu : von GlarusOrganisation : bestätigt wird, dass sie kein Holz liefern müssen.↩
- Am 26. Dezember 1532Date : 26.12.1532 haben sich die LeibeigenenTerme : der Landvogtei WerdenbergLieu : von den FrondienstenTerme : im WeinbergTerme : beim Schloss WerdenbergLieu : losgekauftTerme : (StASG AA 3 A 1b-5).↩
- Die Höhe der Zollabgaben sind im Urbar von 1543 (LAGL AG III.2401:035, S. 11–12) beim jeweiligen Markt notiert. So heisst es z. B., dass der Zoll am Sankt Georgs Markt mehr oder weniger «zu gmeinen jaren zechen schilling pfenning» beträgt.↩
- Ein Zoll- oder Ordnungsbüchlein aus dem 16. Jh. konnte nicht gefunden werden (siehe Fussnote oben). Möglicherweise handelt es sich jedoch um das Amts- und Eidverzeichnis, oder auch Urbarbüchlein genannt, aus der zweiten Hälfte des 16. Jh. (SSRQ SG III/4 127-1; SSRQ SG III/4 128-1; SSRQ SG III/4 129-1, zum Zoll siehe den Eintrag in SSRQ SG III/4 127-1, Art. 6.8). Zu den Zoll- oder Gerichtstarifen vgl. SSRQ SG III/4 185-1.↩
- Im Urbar von 1543 sind die Einträge zu den Alpen viel ausführlicher und enthalten auch die Höhe der Alpabgaben. Neben dem Vogelmahl geben die meisten Alpen mehrere Masse Schmalz und Käse ab (LAGL AG III.2401:035, S. 31–34).↩
- Zur Alp Ivelspus vgl. auch den Konflikt um die NutzungTerme : der Alp zwischen den Gemeinden GrabsOrganisation : und BuchsOrganisation : 1477Date : 1477 (OGA Grabs O 1477-1–O 1477-5).↩
- Ab Seite 25 folgen die Abgaben an Weizenzins auf MartiniDate : 11. novembre nach den einzelnen Kirchspielen: S. 25–49: Seveler Kirchspiel; S. 53–80: Buchser Kirchspiel; S. 85–95: Grabser Kirchspiel; S. 97–109: Jährliche Gülten, die nicht verbrieft sind; S. 111–141: Urbar mit allen Rechten und Einkünften der Herren von Glarus in der Herrschaft Wartau. – Zu den Rechten von Glarus in der Herrschaft Wartau vgl. SSRQ SG III/2.1, Nr. 178.↩
Résumé
Inhaltsverzeichnis:
S. 1f.: Besitzungen der Grafschaft
S. 2f.: Gerichtsordnung
S. 3: Pfründen, Wildbann
S. 4: Fischereirechte, Weihnachtsholz
S. 5: Fälle, Fasnachtshennen
S. 6: Weiher
S. 6f.: Fahr am Rhein
S. 8: Güter des Schlosses Werdenberg
S. 9: Heuwachs
S. 10: Güter im Ried
S. 11f.: Güter, die dem Weibel gegen einen jährlichen Zins überlassen wurden
S. 13: Weingärten des Schlosses
S. 14–17: Zehnten
S. 17f.: Zölle
S. 18: Steuern
S. 19f.: Mühlen
S. 20–22: Gülten an Schmalz, Käse und Ziger