SSRQ SG III/4 141-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 141-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Urteil über die Morgengabe von Magdalena Gully an ihren Ehemann Peter Steinheuel
1573 Mai 26.
Stückbeschreibung
- Signatur: LAGL AG III.2443:082
- Frühere Signatur: LAGL IVa.c:40
- Originaldatierung: 1573 Mai 26 Überlieferung: Original (Doppelblatt, 2 Seiten beschrieben)
- Erhaltungszustand: Feuchtigkeitsschäden am unteren Rand rechts
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.0 × 32.5
- 1 Siegel:
- Landammann Thomas TischhauserPerson: , Papierwachssiegel, rund, aufgedrückt, gut erhalten
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Gewöhnlich ist die MorgengabeBegriff: das GeschenkBegriff: des Mannes an die FrauBegriff: am Morgen nach der HochzeitBegriff: . Der KonfliktBegriff: zeigt jedoch, dass die Morgengabe auch ein Geschenk der (meist verwitweten) Frau an ihren (zweiten) Mann sein kann. Es wird deutlich, dass diese Art Morgengabe im allgemeinen LandesbrauchBegriff: von WerdenbergOrt: zwar ungewöhnlich ist und deshalb vor GerichtBegriff: angefochten wird, aber offensichtlich weder gegen RechtBegriff: noch Brauch verstösst (siehe auch SSRQ SG III/3, Nr. 54). Im Landrecht von 1639Datum: 1639 heisst es allerdings, dass kein Mann einer Frau und keine Witwe einem Mann mehr als 10 Gulden Morgengabe versprechen darf ohne Wissen und Willen der Verwandten (SSRQ SG III/4 174-1, Art. 52).
Editionstext
Regest
Der Werdenberger Landammann Johannes Tischhauser sitzt auf Befehl von Landvogt Gabriel Streuli zu Gericht und urteilt, dass die Morgengabe, die Magdalena Gully ihrem Ehemann Peter Steinheuel von Sevelen versprochen hat, nämlich 100 Gulden, einen Acker und eine Hofstatt, dem Ehemann, falls er sie überlebt, vor der Erbteilung auszurichten sei.
Valentin Gully, ein Verwandter der Ehefrau, und Michael Engler, Vogt der Tochter der Frau, meinten, diese Morgengabe sei gegen den Landesbrauch.
Der Aussteller siegelt.