SSRQ SG III/4 141-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud
Citation: SSRQ SG III/4 141-1
License: CC BY-NC-SA
Urteil über die Morgengabe von Magdalena Gully an ihren Ehemann Peter Steinheuel
1573 May 26.
Metadata
- Shelfmark: LAGL AG III.2443:082
- Former shelfmark: LAGL IVa.c:40
- Date of origin: 1573 May 26 Transmission: Original (Doppelblatt, 2 Seiten beschrieben)
- Condition: Feuchtigkeitsschäden am unteren Rand rechts
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 22.0 × 32.5
- 1 seal:
- Landammann Thomas TischhauserPerson: , papered seal, round, applied, well-preserved
- Language: German
Comments
Gewöhnlich ist die MorgengabeTerm: das GeschenkTerm: des Mannes an die FrauTerm: am Morgen nach der HochzeitTerm: . Der KonfliktTerm: zeigt jedoch, dass die Morgengabe auch ein Geschenk der (meist verwitweten) Frau an ihren (zweiten) Mann sein kann. Es wird deutlich, dass diese Art Morgengabe im allgemeinen LandesbrauchTerm: von WerdenbergPlace: zwar ungewöhnlich ist und deshalb vor GerichtTerm: angefochten wird, aber offensichtlich weder gegen RechtTerm: noch Brauch verstösst (siehe auch SSRQ SG III/3, Nr. 54). Im Landrecht von 1639Date: 1639 heisst es allerdings, dass kein Mann einer Frau und keine Witwe einem Mann mehr als 10 Gulden Morgengabe versprechen darf ohne Wissen und Willen der Verwandten (SSRQ SG III/4 174-1, Art. 52).
Edition Text
Regest
Der Werdenberger Landammann Johannes Tischhauser sitzt auf Befehl von Landvogt Gabriel Streuli zu Gericht und urteilt, dass die Morgengabe, die Magdalena Gully ihrem Ehemann Peter Steinheuel von Sevelen versprochen hat, nämlich 100 Gulden, einen Acker und eine Hofstatt, dem Ehemann, falls er sie überlebt, vor der Erbteilung auszurichten sei.
Valentin Gully, ein Verwandter der Ehefrau, und Michael Engler, Vogt der Tochter der Frau, meinten, diese Morgengabe sei gegen den Landesbrauch.
Der Aussteller siegelt.