SSRQ SG III/4 131-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften
und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Grafschaft Werdenberg, Freiherrschaft
Sax-Forstegg und Herrschaft Gams, by Sibylle Malamud
Citation: SSRQ SG III/4 131-1
License: CC BY-NC-SA
Erbvertrag von Ulrich Philipp von Sax-Hohensax über die Hinterlassenschaft für seine zweite Ehefrau und seine Söhne und Töchter aus beiden Ehen
1553 May 20.
Metadata
- Shelfmark: StAZH C IV 7.3, Nr. 5
- Date of origin: 1553 May 20 Transmission: Original
- Substrate: Pergament
- Format h × w (cm): 49.5 × 27.0 (Plica: 9.5 cm)
- 1 seal:
- ZürichOrganisation: , wax with margin, round, sealed on a parchment tag, damaged
- Language: German
-
Regest
- Zeller-Werdmüller 1878, S. 103 Beilagen Nr. I. (Auszug)
Additional Filiations
- Shelfmark: StAZH A 346.1.1, Nr. 46
- Date of origin: 2. half 16. c. Transmission: Abschrift (Einzelblatt)
- Substrate: Papier
- Language: German
- Shelfmark: StAZH A 346.1.5, Nr. 1
- Date of origin: 2. half 16. c. Transmission: Abschrift (Doppelblatt)
- Substrate: Papier
- Language: German
- Shelfmark: StAZH A 346.1.5, Nr. 71
- Date of origin: 1590 Transmission: Abschrift (Einzelblatt)
- Substrate: Papier
- Language: German
Comments
1552Date: 1552 erwirkt Ulrich Philipp von Sax-HohensaxPerson: die Scheidung von Anna von HohenzollernPerson: durch das EhegerichtTerm: von ZürichPlace: wegen EhebruchsTerm: mit seinem Halbbruder Mathis SaxerPerson: , dem er während seiner Abwesenheit in französischen Diensten die Verwaltung über die Freiherrschaft Sax-ForsteggPlace: übergeben hatte (StAZH C IV 7.3, Nr. 4, vgl. auch StAZH A 346.1.1, Nr. 44; C IV 7.3, Nr. 2; Zeller-Werdmüller 1878, S. 52). Kurze Zeit später heiratet er Regina MarbachPerson: . Seine Scheidung und Wiederheirat legitimiert Ulrich Philipp von Sax-HohensaxPerson: 1564Date: 1564, indem er zum reformierten Glauben übertritt und in seiner Herrschaft die Reformation einführt (SSRQ SG III/4 136-1; zur ersten und zweiten Reformation siehe Aebi 1963, S. 17–22; Bänziger 1977, S. 95–118; Staehelin 1958, S. 25–32; Sulzberger 1872; Zeller-Werdmüller 1878, S. 52–56).
Um künftige KonflikteTerm: um seine HinterlassenschaftTerm: zwischen seinen Kindern aus beiden Ehen zu vermeiden, stellt er 1553Date: 1553 den hier edierten Vertrag um sein ErbeTerm: und das LeibdingTerm: seiner zweiten Ehefrau auf: Die Söhne aus beiden Ehen erben die Herrschaft gemeinsam (sofern sie nicht in den geistlichen Stand treten und ausgesteuert werden), die Töchter werden ausgesteuert und der Besitz und die Nutzniessungsrechte seiner neuen Ehefrau werden festgehalten.
In den folgenden Jahrzehnten stellt Ulrich Philipp weitere Regelungen über seine Hinterlassenschaft auf (StAZH C IV 7.3, Nr. 6; Nr. 7; Nr. 8; Nr. 9; StAZH A 346.1.3, Nr. 46). Trotzdem kommt es nach seinem Tod 1585Date: 1585 zu langwierigen ErbstreitigkeitenTerm: zwischen den Kindern aus erster und zweiter Ehe (siehe dazu die umfassenden Dossiers in StAZH A 346.1.4 und StASG AA 2 A 01-07). Trotz des Erbteilungsvertrags von 1590Date: 1590 (Original: EKGA Salez 32.01.23, Besitzungen) und weiteren Erbverhandlungen (Dossier: StAZH A 346.1.5, Nr. 18; Dossier: StAZH A 346.2.1) schwelt der Konflikt weiter und führt schliesslich 1596Date: 1596 zum MordTerm: an Johann Philipp von Sax-HohensaxPerson: durch seinen Neffen Ulrich GeorgPerson: , Sohn von Johann Albrecht I. von Sax-HohensaxPerson: (Dossier: StAZH A 346.2.2; Literatur: Kessler 1996, S. 276–287; Reich 2006b, S. 52–65; Zeller-Werdmüller 1878, S. 49–138).
Edition Text
Notes
- Am 17. Februar 1556Date: 17.2.1556 stellt Ulrich Philipp von Sax-HohensaxPerson: zur Vermeidung künftiger Erbstreitigkeiten eine Urkunde aus über die GeschenkeTerm: , die Regina MarbachPerson: von ihm und anderen Personen bekommen hat. Der Erb- und Leibdingvertrag vom 20. Mai 1553Date: 20.5.1552 soll von der Urkunde nicht betroffen sein. Die Urkunde enthält eine detaillierte Aufzählung über die Hochzeitsgeschenke an die Ehefrau, darunter Ketten und Ringe mit Saphiren, Diamanten, Amethisten oder Rubinen, silberne Becher und anderes Geschirr (StAZH C IV 7.3, Nr. 6; siehe auch das Verzeichnis über ihre Hinterlassenschaft an die drei Söhne von 1589: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 43–39 [Kopialbuch Schäpper], S. 93–95).↩
- Nachdem Ulrich Philipp von Sax-HohensaxPerson: die Herrschaft BürglenPlace: verkauft und 1560 die Burg UsterPlace: gekauft hat, setzt er 1560 seiner zweiten Ehefrau Regina MarbachPerson: anstelle von SaxPlace: die Burg Uster zu LeibdingTerm: (StAZH C IV 7.3, Nr. 7).↩
Regest
Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich urkunden, dass ihr Bürger Ulrich Philipp von Sax-Hohensax mit seinem ältesten Sohn Hans Albrecht von Sax-Hohensax vorsprach, weil er sich von Anna von Hohenzollern, seiner ersten Frau, scheiden liess und kürzlich Regina Marbach heiratete, jedoch aus erster Ehe Kinder hat. Damit nach seinem Tod kein Streit unter den Erben entsteht, bestimmt Ulrich Philipp, wie sein Erbe unter seiner jetzigen Frau und den Kindern aus erster und zweiter Ehe verteilt werden soll:
1. Regina Marbach erhält bei seinem Tod ihr zugebrachtes Heiratsgut, ihr ererbtes Gut, ihre Kleidung, ihren Schmuck, ihre Heiratsgeschenke sowie weiteren Hausrat.
2. Als Morgengabe erhält sie das Schloss Sax, das er von Hans Bäbi gekauft hat, und gemäss Heiratsvertrag den Hof Sax, den er von Vitus Hewer erworben hat. Diese Güter kann sie lebenslänglich nutzen, wenn sie sich nicht mehr verheiratet.
3. Beim Tod der jeweiligen Mutter erben nur deren leibliche Kinder.
4. Die Freiherrschaft Sax-Forstegg soll an die Söhne seiner ersten und zweiten Frau übergehen, falls sie nicht vorher ausgesteuert wurden oder noch werden.
5. Die Töchter beider Ehefrauen, die gehorsam sind, sollen zu Lebzeiten des Vaters oder nach dessen Tod mit Rat der Verwandtschaft aus dem väterlichen Gut ausgesteuert und versorgt werden.
Der Aussteller siegelt.