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SSRQ SG III/4 125-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 125-1

License: CC BY-NC-SA

Ordnung der Alp Arin

1549 June 8.

Mit Zustimmung von Hans Heer (wohl Verschreiber für Hans Heiz, siehe Fussnote), Landvogt von Werdenberg und Wartau, wird von den Alpgenossen der Alp Arin (Inarin) im Seveler Kirchspiel folgende Ordnung aufgestellt:

1. Keiner soll seinen Alpanteil einer Person ausserhalb der Genossenschaft (Ungenosse) verkaufen, sondern nur einem Staffelgenossen. Ansonsten haben die anderen das Zugrecht, ein Stoss um 8 Gulden.

Der Käufer soll, wenn man zur Alp fährt oder an Martini (11.11.), wenn man den Alpzins entrichtet, zum Alpmeister oder den Verordneten gehen und den Verkäufer streichen bzw. den Käufer in das Alpbuch eintragen lassen. Sonst wird er nicht als Alpgenosse anerkannt und die Stösse fallen an die Alpgenossen.

2. Bei Tausch müssen sie innert monatsfrist zum Alpmeister oder zum Verordneten gehen und sich in das Alpbuch ein- bzw. austragen lassen.

3. Stösse dürfen nicht an Ungenossen verschenkt werden.

4. Man darf keine Ochsen in die Alp treiben.

5. Es soll keiner seine Alp einem Ungenossen verleihen, sonst haben die anderen das Zugrecht, ein Stoss um 3 Batzen.

Rudolf Bargetzi und Mathias Wolf, beide von St. Ulrich, als Bevollmächtigte der Staffelgenossen bitten Hans Heer (Heiz) um sein Siegel.

  • Shelfmark: OGA Sevelen B 04.11, S. 142–143
  • Date of origin: 19. c. (ca.)
  • Transmission: Abschrift, Buch (163 Seiten paginiert) mit Ledereinband
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 21.0 × 34.5
  • Language: German
  • Scribe: Ulrich Saxer von Sevelen
  • Editionen
    • Litscher 1919, S. 129–131, Anhang Nr. 10 (nach einer Kopie aus der Palfriser Alplade)

  1. Die folgende Vorlage der Alpordnung Arin stammt aus dem Kopialbuch im OGA Sevelen, das von Ulrich SaxerPerson: von Sevelen um 1735Date: 1735 erstellt wurde und zahlreiche Nachträge bis 1868Date: 1868 enthält. Das Original der Alpordnung ist nicht mehr erhalten. Die Alpordnung wurde bereits von Litscher im Buch zu den Alpkorporationen Werdenberg abgedruckt (Litscher 1919, S. 129–131). Seine Vorlage ist eine Kopie aus der Palfriser Alplade (Litscher 1919, S. 129, Anm. 2). Das Archiv der Alpkorporation Palfris befindet sich jetzt im Staatsarchiv St. Gallen (StASG CK 10/3). Dieses Dokument ist jedoch nicht mehr vorhanden. Mit wenigen Ausnahmen stimmt die Kopie im Kopialbuch von Sevelen mit der Vorlage von Litscher überein. Litschers Vorlage stammt jedoch, der Sprache nach zu urteilen, aus dem 16.Date: 1.1.1501 – 31.12.1600 oder 17. Jh.Date: 1.1.1601 – 31.12.1700. Die Hand dieser Abschrift stammt aus der ersten Hälfte des 19. Jh.Date: 1.1.1801 – 31.12.1900

  2. AlpordnungenTerm: werden von den AlpgenossenschaftenTerm: oder NachbarschaftenTerm: als EigentümerTerm: oder LehensnehmerTerm: der Alpen aufgestellt. Im Vordergrund stehen die NutzungTerm: der Alpen, die Rechte und Pflichten der Nutzer und der Schutz der Alp vor ÜbernutzungTerm: . Im Gegensatz zu anderen Alpordnungen, die Bestimmungen zur BestossungTerm: , zu den AlpvögtenTerm: und HirtenTerm: , zur WinterungTerm: des ViehsTerm: , zur ZäunungTerm: , zur WaldnutzungTerm: , zur RechnungTerm: usw. enthalten, wird hier nur KaufTerm: , TauschTerm: und VerleihungTerm: von AlpstössenTerm: geregelt. Mit diesen Bestimmungen schliessen sich die Alpgenossen gegen fremde Alpbesitzer ab, indem sie den einheimischen Nutzungsberechtigten das Recht einräumen, Stösse bei Kauf oder Tausch an sich zu ziehen (ZugrechtTerm: ).

  3. Mit Ausnahme der Ordnungen der Alpen in der heutigen Gemeinde WartauPlace: , ist dies eine der wenigen Alpordnungen der Region WerdenbergPlace: . Neben dieser Ordnung ist nur noch eine Alpordung der AlpilaPlace: (heute Frümsner Alp) von 1602Date: 1602 überliefert, die 1619Date: 1619 und 1714Date: 1714 bestätigt wird. Die Alpordnung ist nur als Abschrift der Bestätigung vom 25. April 1714Date: 25.4.1714 aus dem (verschollenen) Alpbuch erhalten. Die Abschrift ist in Privatbesitz und stammt aus dem Ende des 19. Jh.Date: 1.1.1801 – 31.12.1900 Die Ordnung enthält nur drei Artikel, bei der es wie bei der Ordnung der Alp Arin von 1549Date: 1549 um HandänderungenTerm: der Stösse geht (Privatbesitz, 25.04.1714). Da es sich in der Region Werdenberg häufig um Gemeindealpen handelt, sind Bestimmungen zur Alpnutzung jedoch vielfach in den LegibriefenTerm: zu finden (vgl. dazu SSRQ SG III/4 184-1).

  4. Zu den Werdenberger AlpenTerm: vgl. auch Gabathuler 2004, S. 15–39; Graber, Urkunden; Grünenfelder 1941; Litscher 1919; Sonderegger 2003, S. 245–260, sowie die Beiträge im Werdenberger Jahrbuch 2/1989. Zur Alp Arin vgl. auch SSRQ SG III/4 12-1.

Edition Text


Wir, die alp und stofelgenossen gemeinlich
der alp ArinPlace:
Organisation:
, im Seveler kirchspielPlace: gelegen,
bekenen und thun kund allermäniglich mit
diesem brief, das wir gut willens, a–wohlbedachten
sinn
Text variant in Litscher 1919 http://permalink.snl.ch/bib/chbsg000142773, S. 129: wolbedacht syen
–a und einhelligem muth, sonder mit vergunst,
wißen und willen des fromen, ehrsamen, wiesen
Hansen HerrenPerson: 1 von GlarusPlace: , der zeit meiner
gnädigen herren von GlarusPlace: Organisation: landvogt der grafschaft WerdenbergPlace: und der herschaft WartauPlace: ,
unsers gnädigen herren, haben also gemacht, geordnet und gesezt, stüke und artikel und das von
unsers und unsern nachkomen beseren nuz und
fromen willen, die hinfür zCorrection overwritten, replaces: kbukünftigen zeiten
zu halten und willigText variant in Litscher 1919 http://permalink.snl.ch/bib/chbsg000142773, S. 130: trüllichc nachzukomen in masen, wie
hernach folgt: Dem ist also des ersten: Damit
die alp d–nüt verschwineTerm: Text variant in Litscher 1919 http://permalink.snl.ch/bib/chbsg000142773, S. 130: mög verschinen–d und auch nit me stösTerm: auf
die alpTerm: wachse, dan sie haben soll, so soll keiner seine
alp, welcher verkaufenTerm: will, keim ungnoßenTerm: geben,
sondern den stofelgnoßenTerm: vornemlich anbieten und
geben. Und ob einer ein ungnoßen gäbe, so möge
doch die stofelgnoßen, einer oder mehr, die alp ziehenTerm: ,
es sey über kurz oder lange zeit, ein stos um acht
guldy
Currency: 8 guilders
, sie sey thürer oder näher verkauft. Und wen
ein stofelgenoß alp verkaufte, so soll doch der verkaüfer und kaüfer, so man zalp fahrtTerm: oder zu st.
MartinsPerson: tag
Date: 11. November (period)
, so man zinset die alp, zum alpmeisterTerm:
oder zu denen, die dazu verordnet sind, und sich der
verkaüfer aus und e der käufer in lasen schreiben.
Und welcher die zwey zeit, wie vorstat, nit sich last
der verkaüfer ausTerm: und der kaüfer lat inschreibenTerm: , die
sond kein alp noch stofelgnoßen mehre sein noch heisen,
sonder seine alp gemeiner stofelgnoßen verfallen sein.

Und es sey, daß ein stofelgnoß alp vertauschtTerm: häte, [p. 143]Page break
und doch etliche behielt, sol doch keiner f– gkonen vertauschenText variant in Litscher 1919 http://permalink.snl.ch/bib/chbsg000142773, S. 130: thun, er tuschti–f,
dan alp um alp und tauschte sie gar aus der alp. Und
so soll der, der vertauschet und der sich in die alp tauscht
hat, innert monatsfristTerm: zum alpmeister oder zu denen gen,
die dazu verordnet sind, und sich im alpbuchTerm: aus und
in lasen thun. Und so das nicht beschäh, so soll beider alp
gemeinden stofelgnoßen verfallenTerm: seyn und sond nit
mehr stofelgnoßen heisen noch sein.

Und welcher eim ungnoßen verschenkenTerm: wolt, soll auch h–eintwederer nu̍meText variant in Litscher 1919 http://permalink.snl.ch/bib/chbsg000142773, S. 130: kein wäderer mer–h stofelgnoß
seyn noch heisen.
Zweytens mann soll auch keine geheilt stiereTerm: in die alp
thun.
Es soll auch keiner seine alp leihen keimText variant in Litscher 1919 http://permalink.snl.ch/bib/chbsg000142773, S. 130: könneni ungnoßen.
So aber eim ungnoßen lieht, so Text variant in Litscher 1919 http://permalink.snl.ch/bib/chbsg000142773, S. 130: magj doch ein stofelgnoß die
zeüchen, ein stos um drey bazenCurrency: 3 batzen und nüt weiter schuldig
sein, k–gott geb, was er hoch verliehen habText variant in Litscher 1919 http://permalink.snl.ch/bib/chbsg000142773, S. 130: ... ... geben, wie er je verlichen habe–k.2

Und dies alles zu wahrem urkund, wahr und stäts zu halten und l treülich nachzukomen, so haben
wir, dies nachbenanten Rudolph BergäziPerson: und Mathias
Wolf
Person:
, beyd von St. UllrichPlace: , als m bevolmächtigte
gewalthaber der stofelgnoßen gmeiniglich der alp
ArinPlace: , mit fleis gebetten und erbetten den fromen,
weisen Hansen HerrenPerson: von GlarusPlace: , dieser zeit unser
gnädiger herr und landvogt zu WerdenbergPlace: , das
er n seinen eigen insigel, doch unsern gnädigen
heren von GlarusOrganisation: in ihren herlichkeit, freyheit und
gerechtigkeit, auch ihm und seynen erben, ohn allen
schaden, an deßen brief gehenkt hat, der geben
ist am hälgen abend zu pfingsten im jahr, als man
zelt nach der geburt Christy tausend fünfhundert
darnach im neün und vierzigsten jahr
Date of origin: 8.6.1549
.

Notes

  1. Text variant in Litscher 1919 http://permalink.snl.ch/bib/chbsg000142773, S. 129: wolbedacht syen.
  2. Correction overwritten, replaces: k.
  3. Text variant in Litscher 1919 http://permalink.snl.ch/bib/chbsg000142773, S. 130: trüllich.
  4. Text variant in Litscher 1919 http://permalink.snl.ch/bib/chbsg000142773, S. 130: mög verschinen.
  5. Deletion: k.
  6. Text variant in Litscher 1919 http://permalink.snl.ch/bib/chbsg000142773, S. 130: thun, er tuschti.
  7. Addition above the line in a hand of the 20th century: kaufen.
  8. Text variant in Litscher 1919 http://permalink.snl.ch/bib/chbsg000142773, S. 130: kein wäderer mer.
  9. Text variant in Litscher 1919 http://permalink.snl.ch/bib/chbsg000142773, S. 130: können.
  10. Text variant in Litscher 1919 http://permalink.snl.ch/bib/chbsg000142773, S. 130: mag.
  11. Text variant in Litscher 1919 http://permalink.snl.ch/bib/chbsg000142773, S. 130: ... ... geben, wie er je verlichen habe.
  12. Deletion: th.
  13. Deletion: gewalthaber.
  14. Deletion: seyün.
  1. Auch in der Kopie bei Litscher 1919 heisst es Hans Herren (Heer)Person: . Laut der Landvogtliste von Kubly-Müller ist allerdings Heinrich JennyPerson: von EnnendaPlace: zu jener Zeit Landvogt in Werdenberg (1547–1550). Kubly-Müllers Landvogtliste ist jedoch fehlerhaft. Es handelt sich wahrscheinlich um einen Verschreiber für den Landvogt Hans HeizPerson: , der laut Kubly-Müller zwar erst 1550–1553 Landvogt von Werdenberg ist (Kubly-Müller 1927, S. 14), doch bereits von Mai 1548 bis Mai 1551 Landvogt gewesen sein muss (siehe Landvogtliste). Laut den Ratsprotokollen wird im Mai 1551 Michael Störi zum Nachfolger gewählt (LAGL AAA 1/6, S. 4). Heinrich Jenny ist als Landvogt 1546, 1547 und 1548 belegt (LAGL AG III.2401:036, S. 109–111 sowie in LAGL AAA 1/5).
  2. Die Punkte bei Litscher 1919 sind mit einer Fussnote mit dem Hinweis auf Unleserlichkeit versehen.