SSRQ SG III/4 112-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud
Citation: SSRQ SG III/4 112-1
License: CC BY-NC-SA
Beat Kaiser verschreibt ein Grundstück auf der Hueb seinen unmündigen Kindern zu Leibding
1528 June 8.
Metadata
- Shelfmark: OGA Gams Nr. 42
- Date of origin: 1528 June 8 (meͣntag in der applaswuchen) Transmission: Original
- Substrate: Pergament
- Format h × w (cm): 32.5 × 22.0
- 1 seal:
- Hans BeuschPerson: , sealed on a parchment tag, missing
- Language: German
Comments
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Ein LeibdingTerm: ist ein zeitlich beschränktes NutzungsrechtTerm: (üblicherweise bis zum TodTerm: ) einer berechtigten Person. Vielfach sichern Leibdingverträge die Versorgung eines überlebenden Ehepartners (vgl. dazu z. B. SSRQ SG III/2.2, Nr. 183; SSRQ SG I/2/4.2, Nr. 11). Seltener sind Leibdingverträge, in denen wie im vorliegenden Fall der VaterTerm: seinen noch unmündigen KindernTerm: die Nutzniessung aus einem GrundstückTerm: zur Versorgung bis zu ihrem Erwachsenenalter sichert.
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Zum LeibdingTerm: vgl. auch: LAGL AG III.2411:002 (28.05.1472); AG III.2411:003 (12.06.1472); StALU URK 207/2985 (09.05.1483); URK 208/3007 (28.11.1486); EKGA Salez Abteilung 21: Grundstücksachen, 11.01.1559 (Erbrente); StAZH C IV 7.3, Nr. 7 (09.12.1560); A 346.2.1, Nr. 28 (1591); A 346.3, Nr. 43 (30.08.1599); A 346.3, Nr. 39 (15.11.1599); LAGL AG III.2431:014 (05.11.1749).
Edition Text
Regest
Beat Kaiser, wohnhaft in Gasenzen im Gamser Kirchspiel, verschreibt sein Gut auf der Hueb, Schweinersacker genannt, das nicht belastet ist, ausgenommen einer Jahrzeit an den Kirchherrn von Gams, seinen unmündigen Kindern zu Leibding. Dieses Unterpfand soll weder versetzt noch verkauft werden, ausser die Kinder leiden Hunger und Not. Sie sollen aus dem Nutzen dieses Guts erzogen werden, bis sie sich selbst ernähren können. Wenn aber der Vater seine Kinder selbst erziehen will, bleibt ihm der Nutzen aus dem Gut. Kann er das nicht, weil er schlecht haushaltet, sollen die Kinder trotzdem die Nutzniessung daraus haben. Falls die Kinder sterben, fällt das Gut an Beat Kaiser zurück.
Erbetener Siegler Hans Beusch, alt Ammann von Gams.