SSRQ SG III/4 110-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 110-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Bekenntnis der Einwohnerschaft von Werdenberg wegen ihres Ungehorsams gegenüber
Glarus (Verzicht- oder Gnadenbrief)
1525 November 29.
Stückbeschreibung
- Signatur: LAGL AG III.2421:001
- Frühere Signatur: LAGL 231
- Originaldatierung: 1525 November 29 Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 52.0 × 26.0 (Plica: 4.0 cm)
- 2 Siegel:
- Hieronymus SchornoPerson: , angehängt an Pergamentstreifen, fehlt
- Christoph KramerPerson: , angehängt an Pergamentstreifen, fehlt
- Sprache: Deutsch
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Editionen
- Strickler, Reformationsjahre, S. 186–188
- Senn, Chronik, S. 117–119
- Tschudi 1726, S. 10–11
Regest
URL
Weitere Überlieferungen
- Signatur: StASZ HA.II.936
- Originaldatierung: 18. Jh. Überlieferung: Abschrift
- Beschreibstoff: Papier
- Sprache: Deutsch
- Signatur: LAGL AG III.2455:142
- Originaldatierung: 18. Jh. Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt, 3 Seiten beschrieben)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 20.5 × 33.5
- Sprache: Deutsch
- Signatur: LAGL AG III.2458:002a
- Originaldatierung: 18. Jh. Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt, 3 Seiten beschrieben)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21 × 33.5
- Sprache: Deutsch
- Signatur: LAGL AG III.2458:002b
- Originaldatierung: 18. Jh. Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt, 3 Seiten beschrieben)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21 × 34
- Sprache: Deutsch
- Signatur: StANW C 1025/6:194
- Originaldatierung: 18. Jh. Überlieferung: Abschrift
- Beschreibstoff: Papier
- Sprache: Deutsch
- Signatur: StAZH A 247.8.1, Nr. 2
- Originaldatierung: ca. 1719 – 1722 Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Sprache: Deutsch
Kommentar
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Die Reformationsbewegung löst im süddeutschen Raum sowie in vielen Gebieten der Schweiz nach 1519Datum: 1519 sozialpolitische Bewegungen aus. Vielerorts, wie z. B. in den Herrschaften RheintalOrt: oder SargansOrt: , verweigern die Landleute ihrem Landesherr die Entrichtung der Abgaben und die Leistung der Frondienste (Tschirky 2005, S. 61; zu den Reformationswirren im Sarganserland vgl. SSRQ SG III/2.1, S. LV–LVI; Nr. 136; Nr. 142; Nr. 143). Auch in der Glarner Landvogtei WerdenbergOrt: kommt es zu UnruhenBegriff: . Die UntertanenBegriff: verlangen von Glarus UrbareBegriff: und andere Dokumente zum Beweis der glarnerischen Rechte in Werdenberg. Als GlarusOrganisation: ihrem Ansuchen nicht nachkommt, verweigern sie jegliche AbgabenBegriff: , Leistungen und den Gehorsam. Deshalb nimmt Glarus die Pfarrer von SevelenOrt: und Wartau-GretschinsOrt: gefangen und droht den Untertanen bei weiterem Ungehorsam mit Gewalt. Bevor es jedoch zu kriegerischen Auseinandersetzungen kommt, lenken die Untertanen unter Vermittlung von Hieronymus SchornoPerson: von Schwyz, Landvogt im Sarganserland, sowie Christoph KramerPerson: , Schultheiss von Sargans, ein. Mit dem Versprechen von Glarus, niemanden mit dem Tode zu bestrafen, wird der sogenannte Verzicht- oder GnadenbriefBegriff: (wie er häufig genannt wird) ausgestellt, in dem Glarus seinen Untertanen nach einem Schuldgeständnis verzeiht. Dabei verwirken die Werdenberger für immer ihr altes Recht, strafwürdige VerbrecherBegriff: vor ihrem eigenen GerichtBegriff: zu verurteilen. Der Forderung der Werdenberger auf ein unparteiisches Gericht wird nicht entsprochen. Die Schuldigen werden durch fünf Glarner Strafrichter verurteilt und mit Geldbussen und Gefangenschaft bestraft. Auch die einzelnen Gemeinden werden gebüsst (Beusch 1918, S. 26–27; Hess 1991, S. 68–79; Tschirky 2005, S. 61–62; Winteler 1923, S. 17–20).
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1526Datum: 1526 fördert Landvogt Jost TschudiPerson: in Werdenberg die ReformationBegriff: und bis 1532Datum: 1532 ist Werdenberg vollständig reformiert. Der LandesvertragBegriff: von Glarus, in dem die Zugehörigkeit der ReligionBegriff: innerhalb Glarus geregelt wird, anerkennt am 21. November 1532Datum: 21.11.1532 (SSRQ GL 1.1, Nr. 117) das Verbleiben der Werdenberger beim neuen Glauben, unter Vorbehalt, dass der katholische Glaube auf Wunsch der Landleute gestattet ist (Beusch 1918, S. 27; Hess 1991, S. 69; Sulzberger 1875; Winteler 1923, S. 21–22).
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Die UnruhenBegriff: von 1525Datum: 1525 bleiben nicht ohne Folgen für die Werdenberger EinwohnerOrganisation: . Jenseits des Rheins und in der Nachbarschaft werden sie seither als meineidigeBegriff: , ehrlose Leute angesehen (SSRQ SG III/4 138-1). Deshalb gelangen die Werdenberger 1565Datum: 1565 mit der Bitte an Glarus, ihnen ihre Ehrbarkeit offiziell zu bestätigen. Gleichzeitig möchten sie eine eigene Fahne, um sich im Kriegsfall als MannschaftBegriff: um so geordneter und besser darstellen zu können. Im sogenannten FähnlibriefBegriff: bestätigt Glarus der Einwohnerschaft ihre EhrbarkeitBegriff: und bewilligt ihnen unter gewissen Bedingungen in KriegszeitenBegriff: ein BannerBegriff: (SSRQ SG III/4 138-1).
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Das Dokument spielt im Werdenberger Landhandel (1719–1725)Begriff: eine grosse Rolle (SSRQ SG III/4 216-1).
Editionstext
Regest
Die Bewohnerschaft der Landvogtei Werdenberg stellt nach erfolglosem Aufstand Landammann, Rat und ganzer Gemeinde von Glarus auf Vermittlung von Hieronymus Schorno von Schwyz, Landvogt im Sarganserland, und Christoph Kramer, Schultheiss von Sargans, den sogenannten Verzicht- und Gnadenbrief aus. Die Werdenberger verlieren dabei das alte Recht, werdenbergische Übeltäter gefangen zu nehmen, vor ihr eigenes Hochgericht zu laden und zu bestrafen.
Für die Aussteller siegeln Hieronymus Schorno von Schwyz, Landvogt im Sarganserland, und Christoph Kramer, Schultheiss von Sargans.