SSRQ FR I/2/8 71.18-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 71.18-1
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Hans Michaud – Anweisung
1626 July 21.
Edition Text
Gfangne
Hanso MichauxPerson: , der schon hievor zu marterTerm: verfelt Term:
und inne der hingericht MeynoPerson: nitt endtschlagenTerm: , er
ouch durch das examenTerm: verdacht ist, soll man fürfarenTerm: .
Aber wegen des bruchs1 mitt rhat medicozLanguage change: Latin und des maistersTerm:
ein ander instrumentTerm: 2 bruchen. Das haben die grichtsheren
gwalt.3
und inne der hingericht MeynoPerson: nitt endtschlagenTerm: , er
ouch durch das examenTerm: verdacht ist, soll man fürfarenTerm: .
Aber wegen des bruchs1 mitt rhat medicozLanguage change: Latin und des maistersTerm:
ein ander instrumentTerm: 2 bruchen. Das haben die grichtsheren
gwalt.3
Notes
- Es ist unklar, ob eine Fraktur oder eine Bauchhernie gemeint ist.↩
- Gemeint ist vermutlich die Schienbeinpresse.↩
- Der Ratschreiber verfasste diese Anweisung zuerst irrtümlicherweise an einer leeren Stelle des Protokolls vom 18. Juli 1626Date: 18.7.1626. Sie ist anders formuliert, gibt aber den selben Inhalt wieder und wurde durchgestrichen. Vgl. StAFR, Ratsmanual 177 (1626), S. 428: «
Wyll der hingericht MeynoPerson: in der accusation beständig und neben
dem der MichauxPerson: durch examenTerm: ouch verdacht, soll man ine volternTerm:
aber des bruchs halben nach medicozLanguage change: Latin und des nachrichtersTerm: rhat
das ander instrument brucht werde.».↩
Metadata