SSRQ FR I/2/8 207.35-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 207.35-1
License: CC BY-NC-SA
Jacques Bouquet, Catherine Repond – Urteil und Anweisung
1731 September 3.
Edition Text
Thurn roddelTerm:
Ist abgeleßenOutdent worden und den einligenden BouquetPerson: , so die holdigTerm: 1 ihnAddition above the linea alß
ein falschmüntzlerTerm: angegeben hatt, biß dahin unschuldig erkendtTerm: .
Werde er ohne endtgeldtnusTerm: der atzungTerm: los gelaßen mit
dem gewohnten eydt, deßen wegen niemandem übels zu
wollen.
ein falschmüntzlerTerm: angegeben hatt, biß dahin unschuldig erkendtTerm: .
Werde er ohne endtgeldtnusTerm: der atzungTerm: los gelaßen mit
dem gewohnten eydt, deßen wegen niemandem übels zu
wollen.
Die procedurTerm: Outdent der einligende Cattillon RepondPerson: soll am künfftigen
montag abgelesen werden, derrendtwegen verschaffe
hAbbreviation gerichtschreyber2 alle schryfften. Werdendt hiemit
alle hochgeehrten hhherren, so sich auff die Alte LandtschafftPlace: befinden,
ermahnt, sich an gedeütten montag einzufinden, umb
nach abgelese schreyfften über sie zu sprechen.
montag abgelesen werden, derrendtwegen verschaffe
hAbbreviation gerichtschreyber2 alle schryfften. Werdendt hiemit
alle hochgeehrten hhherren, so sich auff die Alte LandtschafftPlace: befinden,
ermahnt, sich an gedeütten montag einzufinden, umb
nach abgelese schreyfften über sie zu sprechen.
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