SSRQ FR I/2/8 179.3-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 179.3-1
License: CC BY-NC-SA
David Lässer – Anweisung
1663 October 11.
Edition Text
Gefangner
David LäßerPerson: von SignauwPlace: ,
waßenmeisterTerm: von LaupenPlace: , durch die hAbbreviation
des grichts examiniert, will über die uffgenomne inquisitionTerm: nichts anders bekhennenTerm: alß messertröuwungenTerm: , so uß unbedachter gewohnheit aller waßenmeisterenTerm: , aber mit keinem
vorsetzlichen willen härkomme. Er soll das kayßerliche rechtTerm:
nach und nach ußstehen. Unnd sollen die von BösingenPlace: sich noch ferners by hAbbreviation großgroßweibel1 erklären. Am landtvogtenTerm: von LauppenPlace: , daß er dem
weibel WyßPerson: die bricht gebe dißes gfangnen thun und lassens.
des grichts examiniert, will über die uffgenomne inquisitionTerm: nichts anders bekhennenTerm: alß messertröuwungenTerm: , so uß unbedachter gewohnheit aller waßenmeisterenTerm: , aber mit keinem
vorsetzlichen willen härkomme. Er soll das kayßerliche rechtTerm:
nach und nach ußstehen. Unnd sollen die von BösingenPlace: sich noch ferners by hAbbreviation großgroßweibel1 erklären. Am landtvogtenTerm: von LauppenPlace: , daß er dem
weibel WyßPerson: die bricht gebe dißes gfangnen thun und lassens.
Metadata