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SSRQ FR I/2/8 160.8-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe

Citation: SSRQ FR I/2/8 160.8-1

License: CC BY-NC-SA

Christina Tinguely-Aeby – Urteil

1652 January 22.

  • Shelfmark: StAFR, Ratsmanual 203 (1652), fol. 17r
  • Date of origin: 1652 January 22 (22ten januariiLanguage change: Latin 1652)
  • Substrate: Papier
  • Language: German

Edition Text

Schmächliche hinschleipfung
Christina ÄbiPerson: , welche nach dem sie in der keyßerlichen torturTerm: verjhähenTerm:
und bekendtTerm: , ein unholdinTerm: und häxTerm: zu syn, sich selbs lyblosenTerm:
und den kopff an der muhrenTerm: zerstossen, das die arme verdambte seel ohne zwyffell der höllenTerm: zu gefahren. Das noßTerm: 1
und corpellTerm: soll under dem galgenTerm: verlochet unnd durch den verschmächten diener2 dahin wie ein abgestandtnesTerm: thier geschleipfftTerm: werden.

Notes

    1. Hinweis von Dr. Andreas Burri, Idiotikon: Die Selbstmörderin hat eine höchst sündhafte Tat begangen und ihr Leichnam, der entseelte Körper, die Hülle («corpell») soll deshalb völlig ehrlos wie ein abgestandenes Tier behandelt werden. Er kann sich gut vorstellen, dass in diesem Zusammenhang "Nōss" im ganz allg. Sinn von "Vieh" verwendet wird, zumal ja Tierbezeichnungen auch eine grosse Neigung dazu zeigen, auf Menschen übertragen sehr pejorativ gebraucht zu werden (wie ja Nōss 2 deutlich macht). Und vielleicht könnte man für «noß», das vermutlich «corpell» gleichgesetzt ist, gleich die Bed. "Aas" einsetzen (Nōs II ist übrigens wohl kaum von Nōss I zu trennen).
    2. Gemeint ist entweder der HenkerTerm: oder der WasenmeisterTerm: .