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SSRQ FR I/2/8 158.9-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe

Citation: SSRQ FR I/2/8 158.9-1

License: CC BY-NC-SA

Claude Bernard – Anweisung

1651 October 2.

  • Shelfmark: StAFR, Ratsmanual 202 (1651), fol. 196v
  • Date of origin: 1651 October 2 (2 octoboctobrisLanguage change: Latin 1651)
  • Substrate: Papier
  • Language: German

Edition Text

Gefangne
Claude BernardPerson: , ein frantzosTerm: , zwölff järigerAge: 12 years , ein hexenmeisterTerm: ,
darumb die frag ist, ob er solle vor mehreren gwalt1
gestelt werden oder ob der täglich rathTerm: ihne zum
todt erkhennenTerm: wölle. Man findt syner jugendTerm: wegen
nit thunlichTerm: , ihne vor mehreren gwalt zu stellen.2 Darumb
ist ihme das leben alhie abgesprochen worden, daß er
solle mit dem schwertTerm: , unnd wan er nit halten will,
mit dem strangenTerm: gericht werden im BeluarPlace: .
Alßdan lange die gnad vor mehreren gwalt ohne
stellung syner person. Doch damit nit verfältTerm: werde
unnd der mehrer gwalt sich nit zu beschwären habe,
soll man nachfrag halten, wie man hievor in glychem
fahl procediert.3

Notes

    1. Gemeint ist der Grosse Rat.
    2. Normalerweise wurde das Todesurteil eines Angeklagten dem Freiburger Grossen Rat vorgelesen und musste von diesem abgesegnet werden. Dabei war der Angeklagte anwesend, d.h. er wurde vor den Rat gestellt. Anschliessend wurde das Todesurteil öffentlich vollstreckt. In Claude BernardsPerson: Fall wollte man einen Teil dieses juristischen Prozederes überspringen: Aufgrund seines jugendlichen Alters sollte er direkt verurteilt und unter Ausschluss der Öffentlichkeit hingerichtet werden.
    3. Le passage qui suit concerne le procès mené contre Mathia Palliard-CosandeyPerson: . Voir SSRQ FR I/2/8 154.35-1.