SSRQ FR I/2/8 123.17-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 123.17-1
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Margret Schueller-Python und ihre Töchter – Anweisung
1646 August 22.
Edition Text
Gefangne
Margreth DietrinaPerson: , die zwar etwas variert, hatt doch
endtlich ihre vorige bekhandtnusTerm: mit vorbehalt etlicher
articklen bestättiget, unnd von ihren töchteren1 nichts bekhennenTerm: wöllen. Soll vor gericht gestelt werden. Die töchter
yngestelt, unnd soll sie uff der richtstattTerm: wegen der complicesTerm: erfragt
werden.
endtlich ihre vorige bekhandtnusTerm: mit vorbehalt etlicher
articklen bestättiget, unnd von ihren töchteren1 nichts bekhennenTerm: wöllen. Soll vor gericht gestelt werden. Die töchter
yngestelt, unnd soll sie uff der richtstattTerm: wegen der complicesTerm: erfragt
werden.
Notes
- Gemeint sind Anni SchuellerPerson: , die Kleine, Anni SchuellerPerson: , die Grosse, und Elsy SchuellerPerson: .↩
Metadata