SSRQ FR I/2/8 123.15-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 123.15-1
License: CC BY-NC-SA
Margret Schueller-Python, Anni Schueller, die Kleine – Anweisung
1646 August 20.
Edition Text
Gefangne
DietrinaPerson: im MuolersPlace: will nit bekhennenTerm: , daß ihre töchter1 sich auch
dem bößen feindTerm: ergebenTerm: habend. Unnd will die jüngere tochter2
der hexeryTerm: auch unschuldig syn, unnd findt man an ihren khein
zeichenTerm: . Wan die mutter beständig blybt, werde vor gericht
gestelt biß sambstag. Solte sie aber laugnen, haben die
hhherren des gerichts gwalt, sie uff den tischTerm: zu setzen lassen oder
ein torturTerm: nach ihr discretionTerm: zu bruchen. Die töchter yngestelt.
dem bößen feindTerm: ergebenTerm: habend. Unnd will die jüngere tochter2
der hexeryTerm: auch unschuldig syn, unnd findt man an ihren khein
zeichenTerm: . Wan die mutter beständig blybt, werde vor gericht
gestelt biß sambstag. Solte sie aber laugnen, haben die
hhherren des gerichts gwalt, sie uff den tischTerm: zu setzen lassen oder
ein torturTerm: nach ihr discretionTerm: zu bruchen. Die töchter yngestelt.
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