SSRQ FR I/2/8 112.7-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 112.7-1
License: CC BY-NC-SA
Anni Nösberger-Bähler – Urteil
1644 January 9.
Edition Text
Bluth grichtTerm:
Anni BälerPerson: , welche gott am hochheyhochheyligen sacramentTerm:
höchlichTerm: gelästert und dasselbig sampt der bychtTerm:
ein tüfflische inventionTerm: genambset. Ist geurtheilt, das sie
uff der schleüpfiTerm: solle gebunden, zur grichtschafft geschlöüpftTerm: ,
die zungen ihren ußgerissenTerm: und lebendig gebrändtTerm: werden,
gütter confisquiertTerm: . Die gnad ist, das ihren die zungen solle
geschlitztTerm: und ein säckli pulffersTerm: angehenckt werden. In
übrigen blybt by voriger urthellTerm: . Hiemit gnadt gott
der seelen.
höchlichTerm: gelästert und dasselbig sampt der bychtTerm:
ein tüfflische inventionTerm: genambset. Ist geurtheilt, das sie
uff der schleüpfiTerm: solle gebunden, zur grichtschafft geschlöüpftTerm: ,
die zungen ihren ußgerissenTerm: und lebendig gebrändtTerm: werden,
gütter confisquiertTerm: . Die gnad ist, das ihren die zungen solle
geschlitztTerm: und ein säckli pulffersTerm: angehenckt werden. In
übrigen blybt by voriger urthellTerm: . Hiemit gnadt gott
der seelen.
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