SSRQ FR I/2/8 109.52-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 109.52-1
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Jenon Bodin-Monde, Catherine Gauthier-Monde, Marti Margueron – Anweisung
1644 November 8.
Edition Text
Gefangne
Genon MondePerson: , die durch das väßliTerm: zur bekhantnußTerm:
nit hatt mögen gebracht werden. Man soll mit ihren zuhalten, biß man wüsse, was es mit ihren schwester1 für
ein ußgang gewinnen werde.
nit hatt mögen gebracht werden. Man soll mit ihren zuhalten, biß man wüsse, was es mit ihren schwester1 für
ein ußgang gewinnen werde.
Ihr schwester, die GottiaPerson: , die blybt auch in der haltzstarrigkeitTerm: . Der sohn2 aber blybt beständig by syner
vorigen bekhantnußTerm: . Man soll zuvor sie de novoLanguage change: Latin rechtfertigenTerm:
wie sambstag abgangen, nach m hmine herren des grichts discretionTerm: .
vorigen bekhantnußTerm: . Man soll zuvor sie de novoLanguage change: Latin rechtfertigenTerm:
wie sambstag abgangen, nach m hmine herren des grichts discretionTerm: .
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