Die Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins und das Staatsarchiv des Kantons Zürich freuen sich, mit dem vorliegenden Band und vier weiteren, gleichzeitig erscheinenden Editionseinheiten einen wertvollen Beitrag zum Verständnis der Geschichte von Stadt und Territorialstaat Zürich im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit zu leisten. Unter der Leitung von Christian Sieber haben insgesamt sechs Bearbeiterinnen und Bearbeiter die Quellen zu den Städten Zürich und Winterthur, zur Landvogtei Greifensee sowie zu den Obervogteien rund um die Stadt Zürich gesichtet, zentrale Stücke ausgewählt und wissenschaftlich kommentiert. Die Quellenstücke wurden in digitaler Form nach den Grundsätzen der Text Encoding Initiative (TEI) aufbereitet und online publiziert. Die gedruckte Fassung dient demgegenüber als Referenzpublikation.
Unser Dank gebührt zuallererst den Bearbeiterinnen und Bearbeitern der fünf Editionseinheiten, Dr. des. Michael Schaffner (Stadt und Territorialstaat Zürich), Sandra Reisinger (Gedruckte Mandate), Dr. Bettina Fürderer (Stadt Winterthur), Dr. Rainer Hugener (Landvogtei Greifensee) sowie Dr. Ariane Huber Hernández und Michael Nadig (Obervogteien um die Stadt Zürich). Dr. Pascale Sutter hat das Projekt als wissenschaftliche Leiterin der Rechtsquellenstiftung begleitet und zusammen mit den Bearbeiterinnen und Bearbeitern neue Richtlinien für die digitale Edition erarbeitet. Unterstützt wurde sie im Bereich der Informatik und Computerlinguistik durch Dr. Bernhard Ruef. Im Staatsarchiv wurden entsprechende Arbeiten durch Rebekka Plüss durchgeführt.
Bei der Erfassung und Verwaltung der Literatur hat sich die Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbibliothek bewährt, indem alle verwendeten Publikationen in der Bibliographie der Schweizergeschichte (BSG) verzeichnet werden. Unterstützung in linguistischen Fragen erhielt das Projektteam durch Dr. Hans-Peter Schifferle vom Schweizerischen Idiotikon sowie durch Dr. Philipp Roelli, Darko Senekovic und Severin Hof von der Fachstelle Latein der Universität Zürich.
Zu danken haben wir ausserdem den beteiligten Stadtarchiven von Zürich und Winterthur, die Arbeitsplätze für unsere Bearbeiterinnen und Bearbeiter bereitgestellt und sie bei ihrer Arbeit tatkräftig unterstützt haben. Für das Erstellen von Digitalisaten ausgewählter Quellenstücke bedanken wir uns bei Romano Padeste, bei der Zentralbibliothek Zürich und bei der Fotografin Christine Seiler, Zürich. Die Satzarbeiten haben Dr. Pascale Sutter und Dr. Bernhard Ruef übernommen, den Druck hat in bewährter Manier die Dike-Verlag AG durchgeführt. Ermöglicht wurde dieses Vorhaben dank der massgeblichen Unterstützung durch den Gemeinnützigen Fonds (ehemals Lotteriefonds) des Kantons Zürich sowie die Städte Zürich und Winterthur. Ihnen allen sei an dieser Stelle herzlich gedankt.
Prof. Dr. Lukas Gschwend, Präsident der Rechtsquellenstiftung
Dr. Beat Gnädinger, Staatsarchivar des Kantons Zürich
St. Gallen/Zürich, im Frühling 2021
Nach zehn Jahren der Beschäftigung mit den Rechtsquellen der Stadt Winterthur freut es mich, das Ergebnis dieser Arbeit in Form eines gedruckten Bands sowie als digitale Publikation einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Mein Dank gilt zunächst den Institutionen, die das Projekt der elektronischen Rechtsquellen des Kantons Zürich (eRQZH) initiiert haben: der Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins unter dem Präsidenten Prof. Dr. Lukas Gschwend und dem Staatsarchiv des Kantons Zürich unter der Leitung von Dr. Beat Gnädinger. Der Gemeinnützige Fonds (ehemals Lotteriefonds) des Kantons Zürich und die Städte Zürich und Winterthur haben durch ihre grosszügige Förderung die Realisierung des Projekts ermöglicht.
Im Kreis der Kolleginnen und Kollegen im Staatsarchiv Zürich wurde ich sehr freundlich aufgenommen. Für eine angenehme Arbeitsatmosphäre war auch im Stadtarchiv Winterthur gesorgt, wo man mir einen Computerarbeitsplatz zur Verfügung stellte. Wertvolle Hinweise für die Quellenrecherche verdanke ich Peter Niederhäuser, durch zahlreiche Publikationen ausgewiesener Experte der Winterthurer Stadtgeschichte, Marlis Betschart, Stadtarchivarin von Winterthur, Michael Rezzoli (Stadtarchiv Winterthur), Martin Leonhard und Thomas Neukom (Staatsarchiv Zürich). Kompetenten Rat und hilfreiche Unterstützung vor Ort leisteten darüber hinaus das Team des Stadtarchivs Winterthur sowie die Ansprechpersonen bei der Sammlung Winterthur der Winterthurer Bibliotheken, der Handschriftenabteilung der Zentralbibliothek Zürich, dem Staatsarchiv des Kantons Schaffhausen und dem Gemeindearchiv Elgg. Herzlicher Dank gebührt auch den staatlichen, kommunalen und kirchlichen Archiven im In- und Ausland, die mir das für die Klärung von Überlieferungsfragen, die Ausarbeitung von Kommentaren oder die Identifizierung von Siegeln benötigte Bildmaterial zur Verfügung stellten.
Von dem kollegialen Austausch mit den anderen Bearbeiterinnen und Bearbeitern der Zürcher Rechtsquellenbände, Dr. Ariane Huber Hernández, Sandra Reisinger, Dr. Rainer Hugener, Dr. des. Michael Schaffner und Michael Nadig sowie Christian Sieber, dem Projektleiter, habe ich sehr profitiert. Sie haben mich bei der Klärung von Detailfragen unterstützt, Digitalisate für mich besorgt und meine Texte korrekturgelesen. Die Transkriptionen der Quellen in lateinischer Sprache haben Dr. Philipp Roelli, Darko Senekovic und Severin Hof von der Fachstelle Latein der Universität Zürich überprüft. Dr. Hans Ulrich Pfister vom Staatsarchiv Zürich hat mich bei der Normalisierung der Winterthurer Personennamen beraten. Tessa Krusche und Jonas Köppel, studentische Mitarbeitende des Staatsarchivs Zürich, haben die Aufbereitung der Registerdaten übernommen. Für ihre Hilfe sei ihnen allen herzlich gedankt. Zu grossem Dank bin ich der administrativen und wissenschaftlichen Leiterin der Rechtsquellenstiftung, Dr. Pascale Sutter, verpflichtet. Sie hat die laufenden Arbeiten fachkundig begleitet, für alle editorischen Probleme adäquate Lösungen gefunden, das Lektorat besorgt und mit ihrem Team den Druck vorbereitet.
Bettina Fürderer
Villingen-Schwenningen, im Frühling 2021
Der erste Teil der Edition ausgewählter Rechtsquellen der Stadt Winterthur umfasst den Zeitraum zwischen 1180 und 1550 und berücksichtigt das damalige Stadtgebiet, ohne die 1922 eingemeindeten Orte Oberwinterthur, Seen, Töss, Veltheim und Wülflingen, sowie die bis 1798 zum städtischen Territorium gehörende Gemeinde Hettlingen. In diesen 370 Jahren ereigneten sich mehrere Herrschaftswechsel, bildeten sich kommunale Verwaltungsstrukturen heraus, setzte mit dem Erwerb des Dorfes Hettlingen die, wenn auch bescheidene, territoriale Expansion Winterthurs ein, konnte der Pfarrsprengel auf die Vorstädte ausgedehnt werden und vollzog sich die Reformation.
Den politischen, administrativen, sozialen, ökonomischen und kulturellen Entwicklungen der Stadt Winterthur widmen sich viele Einzelstudien und umfassende Darstellungen wie die 2014 erschienene zweibändige Stadtgeschichte. Auch zu Hettlingen liegt eine 1985 publizierte Ortsgeschichte vor. Daher sollen im Folgenden die Rahmenbedingungen städtischen Handelns nur kurz umrissen werden. Details, Kontextinformationen und Literaturhinweise zu den einzelnen Aspekten finden sich in den Kommentaren zu den edierten Quellen. Abschliessend folgen Erläuterungen zu der Auswahl der Quellen und der Überlieferungssituation, zu den Stadtschreibern von Winterthur und der städtischen Kanzleipraxis sowie zu den angewandten Editionsgrundsätzen und Transkriptionsrichtlinien.
Als Graf Hartmann III. von Kyburg im ausgehenden 12. Jahrhundert die rechtliche
Stellung der Kirche in Winterthur klären liess,
Zu den vor allem in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts erweiterten
Kompetenzen des Schultheissen und Rats von Winterthur
Bedingt durch Phasen fehlender Präsenz der habsburgischen Herrschaft vor Ort,
durch die Verpfändung der Stadt an Gefolgsleute
Unter dem Zürcher Regiment verengten sich die Handlungsspielräume des
Schultheissen und Rats von Winterthur wieder. Der Prozess der
Herrschaftsintensivierung seitens Zürichs und der Vereinheitlichung der
Rechtsordnungen in den Untertanengebieten
Die inneren Verhältnisse konnten Schultheiss und Rat von Winterthur hingegen
weitgehend autonom regeln. Wer in der Stadt lebte, musste den obrigkeitlichen
Verordnungen und Weisungen gehorchen und die städtische Gerichtsbarkeit
anerkennen.
Während die Anfänge von Oberwinterthur in die römische Zeit zurückreichen, wurde
die Siedlung Niederwinterthur, aus der sich später die Stadt Winterthur
entwickelte, erst im 6. Jahrhundert angelegt. Mit zeitlichem Verzug wurde auch
dort eine Kirche errichtet, zunächst aus Holz, dann aus Stein. Bereits um das
Jahr 1000 scheint sie Pfarreifunktion besessen zu haben und wurde von einer
nicht zweifelsfrei zu identifizierenden Adelsfamilie als Grablege genutzt. Im
späten 11. oder im 12. Jahrhundert wurde der Kirchenbau erweitert und übertraf
zuletzt in seinen räumlichen Dimensionen die Pfarrkirche in Oberwinterthur, als
deren Filiale die Kirche in Niederwinterthur beansprucht wurde. Ob der Ausbau
auf die Initiative der Grafen von Kyburg geschah oder schon vor ihrem
Herrschaftsantritt erfolgt war, ist unklar.
Das Patronatsrecht der Pfarrkirche wurde durch die Stadtherrschaft ausgeübt,
Der Name des 886 erstmals urkundlich belegten Dorfs Hettlingen deutet auf eine
Besiedlung im 6. Jahrhundert hin, um 700 besass die Siedlung eine Kirche. Die
Besitzgeschichte des Dorfs im Früh- und Hochmittelalter lässt sich nicht mehr
rekonstruieren. Ende des 9. Jahrhunderts war die Familie der Udalriche dort
begütert, auch das Kloster St. Gallen erwarb Besitz in Hettlingen.
Nach der Entmachtung Herzog Friedrichs IV. von Österreich und des Einzugs seiner
territorialen Besitzungen durch König Sigmund im Jahr 1415 fiel das Dorf
Hettlingen an die Stadt Winterthur. Der Zeitpunkt und die Umstände des Erwerbs
sind nicht bekannt, im Mai 1434 verwaltete ein städtischer Vogt das Dorf.
Rechte und Pflichten der Obrigkeit und der Gemeinde definierte die Offnung von
1538.
In die Rechtsnachfolge der kyburgisch-habsburgischen Lehensherrschaft über die
Burg Hettlingen
Die Auswahl der edierten Quellen bildet ein breites Spektrum ab: Konstitutionelle Aspekte berühren die von der Stadtherrschaft und von Königen und Kaisern verliehenen Privilegien sowie städtische Rechtsaufzeichnungen. Das Themenfeld Herrschaft umfasst stadtherrliche und hoheitliche Rechte sowie territoriale Abgrenzungen und Kompetenzausscheidungen gegenüber Dritten. Weitere Schwerpunkte sind die städtische Verwaltung (Ämterorganisation, obrigkeitliche Polizei- und Aufsichtsfunktionen sowie Finanzverwaltung) und die Rechtspflege (Straf- und Zivilgerichtsbarkeit, Kompetenzen der Gerichte, Verfahrensablauf, Instanzenzug und Schiedsgerichtsbarkeit). Der Komplex Bürgerrecht befasst sich mit dem Verhältnis zwischen Stadt und Bürgern, den beiderseitigen Rechten und Pflichten, den Konditionen der Aufnahme in das Bürgerrecht und der Bürgerrechtsaufgabe sowie des Wegzugs aus der Stadt, dem Problem der Leibeigenschaft und dem Status von Minderheiten wie den Juden. Grosser Regelungsbedarf kennzeichnet den Sektor Wirtschaft in Bezug auf Masse und Gewichte, Markt und Handel, Handwerk und Gewerbe sowie die Frage von Nutzungsrechten. Breiten Raum nimmt auch das Sozialwesen ein, die Fürsorge als obrigkeitliche Aufgabe und ihre institutionelle Verankerung in Spital und Siechenhaus sowie das soziale Engagement korporativer Vereinigungen wie Bruderschaften und Stubengesellschaften. Das Themenfeld Kirche bezieht die Kirchenaufsicht, die Organisation der Seelsorge, religiöse Gemeinschaften, Stiftungen zugunsten der Kirche und die Erteilung von Gnadenerweisen wie den Ablässen mit ein. Doch nicht zu allen Bereichen liegen bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts aussagekräftige Quellen vor, beispielsweise zum Schulwesen, zur medizinischen Versorgung, zu den Geschäftsordnungen der berufsständischen Verbände oder zum Militärwesen.
Die thematische Bandbreite korrespondiert mit der typologischen Vielfalt der Quellen. Urbarielle Aufzeichnungen dokumentieren eigentumsrechtliche Ansprüche. Sofern Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte urkundlich vollzogen worden sind, fanden sie ihren Niederschlag in Gerichtsurteilen und Schiedssprüchen, Notariatsinstrumenten, Verträgen und Verfügungen. Doch nur ein Teil der ausgefertigten Urkunden ist überliefert, weil sie im Besitz von Institutionen waren, deren Archive erhalten sind. Dies trifft vor allem für Urkunden zu, die für die Stadt ausgestellt wurden, beispielsweise Privilegien und bilaterale Abkommen, oder die in einem Gerichtsverfahren als Beweismittel vorgelegt und einbehalten worden sind wie Testamente, Eheverträge oder erstinstanzliche Urteilssprüche. Bei Güterveräusserungen wurden in der Regel die noch vorhandenen Unterlagen über frühere Kaufgeschäfte übergeben und gelangten auf diese Weise in die Archive kirchlicher Einrichtungen oder städtischer Institutionen wie des Siechenhauses oder des Spitals. Heute befinden sich diese Dokumente in den Urkundenbeständen des Stadtarchivs Winterthur (STAW URK) und des Staatsarchivs des Kantons Zürich (StAZH C). Die für Hettlingen ausgestellten Urkunden werden im Gemeindearchiv aufbewahrt, einschlägige Dokumente sind aber auch im Stadtarchiv Winterthur und im Staatsarchiv Zürich überliefert. Von manchen Urkunden sind lediglich Entwürfe oder Abschriften in Kopialbüchern und Formularsammlungen der städtischen Kanzleien erhalten. Häufig geben nur noch Einträge in Amtsbüchern über die Ausfertigung von Urkunden Aufschluss. Hinweise auf konkrete Rechtsanwendung finden sich nicht zuletzt in der städtischen Korrespondenz.
Obrigkeitliche Rechtsnormen wie Satzungen, Verordnungen und Verbote wurden in
Amtsbüchern festgehalten oder auf Papierbögen notiert, die nachträglich gebunden
worden sind oder nach thematischen Kriterien zu Aktenkonvoluten zusammengestellt
wurden (Aktenbestände STAW AA bis AM und StAZH A 155). Für manche Ordnungen
lassen sich Vorlagen aus anderen Städten ermitteln. Die Winterthurer
Weberordnung aus den 1460er Jahren orientierte sich an einer Musterordnung für
das Leinenweberhandwerk, die auf einem überregionalen Handwerkertreffen
erarbeitet worden war.
Im Gegensatz zu den Dokumenten der städtischen Verwaltung, die in öffentlichen
Archiven überdauert haben, sind die Überlieferungschancen der Aufzeichnungen von
Korporationen wie den in Stubengesellschaften organisierten Handwerken oder
Bruderschaften, deren Archive nach der Auflösung der Verbände nicht gesichert
worden waren, vom Zufall abhängig.
Bislang existieren keine Quelleneditionen, die sich auf die Stadt Winterthur
beschränken. Sämtliche Winterthurer Urkunden bis zum Jahr 1336 sind im
Urkundenbuch der Stadt und Landschaft Zürich ediert (
Über die frühe Kanzleipraxis und das Kanzleipersonal in Winterthur lassen sich
kaum Aussagen treffen. Seit 1290 wirkte ein namentlich nicht bekannter Schreiber
in der Stadt, der ein charakteristisches Urkundenformular entwickelte und die
1264 in lateinischer Sprache verfasste Rechtsaufzeichnung Graf Rudolfs von
Habsburg ins Deutsche übersetzte.
Bestimmte Rechtsakte bedurften der Schriftform, beispielsweise TodesurteileRatsprotokolle
etabliert. Sie weisen die von
Stadtschreiber Georg Bappus legte am 12. September 1468 einen Kopialband an
(
Wesentlich umfangreicher ist der Band mit Einträgen vor allem zu Rechtsgeschäften
und Gerichtsverfahren vor dem Rat oder dem Gericht, die 1468 einsetzen und in
der nicht sehr leserlichen Konzeptschrift des Stadtschreibers Georg Bappus
abgefasst sind (
Josua Landenberg legte am 21. Mai 1520 ein
Wie er in seiner an den Schultheissen, den Kleinen und den Grossen Rat von
Winterthur adressierten Vorrede erläuterte,c xxxv
Ähnliche Zierelemente wie das Fragment
Die Formeln der Amtseide, die in dieser Edition wiedergegeben werden, sind den
Ratsbüchern entnommen, da die ältesten überlieferten Eidbücher der Stadt
Winterthur erst aus dem 17. Jahrhundert stammen. Das erste Eidbuch wurde nach
dem 6. Mai 1625 erstellt (
Von den wichtigsten Rechtsaufzeichnungen, Privilegien und Satzungen der Stadt
Winterthur wurden immer wieder Abschriften angefertigt. 1629 legte der
Winterthurer Richter und spätere Schultheiss Hans Konrad Künzli einen Sammelband
an, der bis Anfang des 18. Jahrhunderts fortgeführt wurde und neben Abschriften
von Urkunden und Ordnungen auch chronikalische Aufzeichnungen, Abrechnungen und
Ämterbeschreibungen enthält (
Die vorliegende Edition folgt den Editionsgrundsätzen und Transkriptionsrichtlinien der Rechtsquellenstiftung. Für die edierten Quellen diente jeweils die beste Überlieferung als Grundlage, in der Regel das Original oder die älteste vollständige Textfassung. Die zeitliche Nähe weiterer Überlieferungen (Mehrfachausfertigungen, Entwürfe oder Abschriften) zur Vorlage und die inhaltliche Relevanz wurden als Kriterien für die Auszeichnung von Textvarianten herangezogen. Zugunsten der Übersichtlichkeit des textkritischen Apparats wurde darauf verzichtet, Abweichungen in fehlerhaften Abschriften des 16., 17. und 18. Jahrhunderts auszuweisen.
Bei Schreibereigenheiten, die vor allem die Konzeptschrift betreffen und zum Teil
nur temporär auftreten und deren vorlagengetreue Wiedergabe die
Textverständlichkeit beeinträchtigen würde, wurden folgende Normalisierungen
vorgenommen: Die Bögen, die Stadtschreiber Georg Bappus in seiner Konzeptschrift
am Wortende an die Schäfte setzte, ohne dass eine systematische Unterscheidung
von Zierstrichen und Kürzungsstrichen erkennbar wäre, wurden in Zweifelsfällen
ignoriert. Bei Verdopplung des Konsonanten n
finden sich bei Johannes
Wügerli oft drei statt vier Hasten. In diesen Fällen wurde nn
transkribiert. Die Vokale a
, e
und o
, die Konrad Landenberg
mit einem Zeichen markierte, das einem liegenden Majuskel-Sigma ähnelt, wurden
in der Transkription mit einem Makron versehen, ebenso wurde bei den Vokalen
e
und o
verfahren, über die der Schreiber zwei Punkte gesetzt
hat. Alternativ für den Diphthong au
verwendete Konrad Landenberg die
Schreibung ä
, die nach ihrem Lautwert mit aͧ
wiedergegeben wird.
Die nur in seiner Konzeptschrift vorkommenden Doppelstriche über dem Vokal
u
wurden ignoriert. In Kombinationen von ze
und Infinitiv sind
die Wortabstände oft so gering, dass nicht zweifelsfrei zwischen Zusammen- und
Getrenntschreibung unterschieden werden kann. Aus Gründen der Einheitlichkeit
und Lesbarkeit des Textes wird in der Transkription die Getrenntschreibung
angewandt. Bei Josua Landenberg stehen Bögen über dem Buchstaben u
, bei
Gebhard Hegner Doppelstriche über den Buchstaben u
und v
und bei
Christoph Hegner über dem Buchstaben u
, ohne dass jeweils eine
Unterscheidung zwischen Distinktionszeichen und diakritischen Zeichen
ersichtlich wäre. Zur besseren Lesbarkeit der Texte wurden bei der Transkription
die Laute u
und ü
gemäss Standarddeutsch normalisiert. Editorische
Eingriffe bei einmalig vorkommenden oder unbekannten Schreibern werden im
jeweiligen Kommentar vermerkt.