SSRQ ZH NF I/2/1 255-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 255-1
Licence : CC BY-NC-SA
Urteil im Streit um die Nutzung der Kaplaneipfründe von Neftenbach und die Finanzierung einer Prädikatur in Hettlingen
1530 mars 3.
Description de la source
- Cote : StAZH C II 16, Nr. 707
- Date : 1530 mars 3 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 37.0 × 23.5 (Plica : 5.0 cm)
- 1 sceau :
- Stadt ZürichOrganisation : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, endommagé
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH C II 16, Nr. 2253
- Date : 1530 mars 3 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 50.0 × 20.0 (Plica : 7.5 cm)
- 1 sceau :
- Stadt ZürichOrganisation : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, lié dans un sachet de lin
- Langue : allemand
- Cote : StAZH E I 30.55, Nr. 1
- Date : 1530 mars 3 Tradition : Entwurf, Heft (4 Blätter)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 32.5
- Langue : allemand
Commentaires
Bereits im Vergleich zwischen dem Kloster ParadiesOrganisation : und Wolf von BreitenlandenbergPersonne : als Inhaber des Patronatsrechts der Pfarrkirche NeftenbachLieu : und der Gemeinde HettlingenLieu : vom 21. Februar 1522 wurde die Stiftung einer eigenen Pfarrpfründe in den Raum gestellt (SSRQ ZH NF I/2/1 226-1). Damals wurde im Dorf ein neues Kirchengebäude mit drei Altären errichtet (Kläui 1985, S. 127-128). Von 1470 bis zur Reformation lässt sich auf der ZürcherLieu : Landschaft eine Phase intensiver Kirchenbautätigkeit beobachten. Der repräsentative Bau in HettlingenLieu : spiegelt das wachsende Selbstbewusstsein der Gemeinde und den Wunsch nach einer Lösung der Filiale von der Mutterkirche wider, vgl. Jezler 1988, S. 12, 68-71, 75, 78-79.
Am 22. Dezember 1529 forderte die Gemeinde vor dem ZürcherLieu : EhegerichtOrganisation : nun auch finanzielle Unterstützung für die Einrichtung einer Pfarrstelle, wobei sie sich einerseits auf frühere Zustände berief, man glaubte Hinweise auf eine ehemals eigenständige Pfarrei gefunden zu haben, andererseits auf die Beschwerlichkeiten hinwies, die der Kirchgang nach NeftenbachLieu : Kranken und Gebrechlichen bereitete. Die Patrone der Pfarrkirche NeftenbachLieu : lehnten das Vorhaben ab. Die Eherichter schlugen vor, dass die Gemeinde einen jährlichen Zins von 4 Mütt Dinkel und 10 Gulden und das Kloster Paradies sowie Wolf von BreitenlandenbergPersonne : 6 Mütt Dinkel von den Einkünften des Zehnten beisteuern sollten, um einen Kaplan zu finanzieren (StAZH E I 30.81, Nr. 5). In der Folgezeit wurde ein Prädikant in HettlingenLieu : eingesetzt, dessen Versorgung aber nicht gesichert war. Daher bestimmten Vertreter der Stadt SchaffhausenLieu : und des Klosters ParadiesOrganisation : sowie der Stadt ZürichLieu : , welche die Rechte Wolfs von BreitenlandenbergPersonne : zwischenzeitlich erworben hatte, dass jährlich 49 Stuck vom Einkommen der NeftenbacherLieu : Kaplaneipfründe der Kirche in HettlingenLieu : zufliessen solle (SSRQ ZH NF I/2/1 292-1).
Texte édité
Annotations
- Variante alternative dans StAZH C II 16, Nr. 2253 : irtung und speͣnn.↩
- Variante alternative dans StAZH C II 16, Nr. 2253 : ergangen vor den eerichtern inn unser statt ZürichLieu : .↩
- Variante alternative dans StAZH C II 16, Nr. 2253 : gefallen sölte nach unser erkhantnus zuͦ trost der armen.↩
- Variante alternative dans StAZH C II 16, Nr. 2253 : und dem, so am egricht verhandlot,.↩
- Omission dans StAZH C II 16, Nr. 2253.↩
- Corrigé de : in.↩
- Variante alternative dans StAZH C II 16, Nr. 2253 : das gotzwort zuͦ HetlingenLieu : .↩
- Variante alternative dans StAZH C II 16, Nr. 2253 : geschikten und gelerten fromen.↩
- Omission dans StAZH C II 16, Nr. 2253.↩
- Variante alternative dans StAZH C II 16, Nr. 2253 : Und des zuͦ urkhündt haben wir.↩
- Variante alternative dans StAZH C II 16, Nr. 2253 : an disen brieff.↩
- Variante alternative dans StAZH C II 16, Nr. 2253 : dem sontag.↩
- Der Entwurf des Urteils nennt zunächst als Parteien 1. die Gemeinde NeftenbachLieu : Organisation : , 2. die Gemeinde HettlingenLieu : Organisation : und 3. die Äbtissin und den Konvent des Klosters ParadiesOrganisation : und Wolf von BreitenlandenbergPersonne : (StAZH E I 30.55, Nr. 1).↩
- Es ist nur das Urteil des EhegerichtsOrganisation : überliefert, das am 22. Dezember 1529 zwischen der Gemeinde HettlingenLieu : einerseits und dem Kloster ParadiesOrganisation : und Wolf von BreitenlandenbergPersonne : andererseits gefällt und nach Appellation am 3. März 1530 durch Bürgermeister und Rat von ZürichLieu : Organisation : bestätigt wurde (StAZH E I 30.81, Nr. 5). Das im Zuge der Reformation eingerichtete ZürcherLieu : EhegerichtOrganisation : war auch für die Rechtsprechung über kirchliche Pfründen zuständig (Köhler 1932, S. 176-184).↩
- Der Entwurf berücksichtigt noch den später gestrichenen Vortrag der Bevollmächtigten der Gemeinde HettlingenLieu : Organisation : : «Dargegen der unsern von HetlingenLieu : volmechtig anwelt by der urteil, wie dis vor unser statt eerichtern ergangen, vermeint zuͦ bliben, guͦter hoffnung, diewil sy bißhar ein kilchgang, der schwanger, krank, jung und altenn luten zuͦ schwer, wit, hert und uber legen gewesen, zuͦ den unsern von NefftenbachLieu : gehebt, ouch inn dem kilchhoff und der cappell by inen sovil wort zeychen, das wol zuͦ achten, das vor ziten och ein pfarr daselbs zuͦ HetlingenLieu : gesin, gefunden worden weren, so solt uns die ouch recht und billich bedunkenn.» (StAZH E I 30.55, Nr. 1).↩
- Gemäss Entwurf beantragten auch die Anwälte des Klosters ParadiesOrganisation : und Wolf von BreitenlandenbergPersonne : für sich die Beurkundung des Urteils (StAZH E I 30.55, Nr. 1).↩
Résumé