SSRQ ZH NF I/2/1 230-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, by Bettina Fürderer
Citation: SSRQ ZH NF I/2/1 230-1
License: CC BY-NC-SA
Erhöhung der Einzugsgebühr in Hettlingen
1522 October 9.
Metadata
- Shelfmark: PGA Hettlingen I A 8
- Date of origin: 1522 October 9 Transmission: Original
- Condition: Schrift durch Feuchtigkeitseinwirkung stellenweise verblasst
- Substrate: Pergament
- Format h × w (cm): 27.5 × 22.0
- 1 seal:
- Stadt WinterthurOrganisation: , slit with no seal, missing
- Language: German
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Mittels sogenannter Einzugsbriefe steuerte die Obrigkeit die Niederlassung von Zuzügern in den Gemeinden. Aufnahmegebühren sollten die Ansiedlung Mittelloser verhindern und den Kreis der Nutzungsberechtigten an kollektiven Weide- und Waldflächen (Allmende, vgl. HLS, Allmend) limitieren. Für benötigte Fachkräfte galten oft Ausnahmen. Die Überlieferung der Einzugsbriefe von Gemeinden auf der ZürcherPlace: Landschaft setzt im 16. Jahrhundert ein, für die an die Stadt ZürichPlace: angrenzenden Obervogteien vgl. SSRQ ZH NF II/11 97-1; für die Herrschaft Greifensee vgl. SSRQ ZH NF II/3 60-1.
In der Folgezeit wurden die Zuzugsbedingungen auf Wunsch der Gemeinde HettlingenPlace: weiter verschärft. 1680 erhöhten Schultheiss und Rat von WinterthurPlace: Organisation: die Aufnahmegebühr auf 100 Gulden, wobei die Hälfte des Betrags an sie abzuführen war. Aus dem erneuerten Einzugsbrief geht auch hervor, dass Haus- und Grundbesitz in HettlingenPlace: Voraussetzung für den Erwerb des Bürgerrechts war (PGA Hettlingen I A 39). Im 18. Jahrhundert wurde von Neubürgern verlangt, der Dorfgemeinde Wein, Brot und Käse zu spendieren (Häberle 1985, S. 156-157). Auswärtige Frauen, die einen Bürger von HettlingenPlace: heiraten und sich im Dorf niederlassen wollten, mussten damals ein Mindestvermögen nachweisen (Häberle 1985, S. 159).
Nicht alle, die in HettlingenPlace: ansässig waren, besassen das Bürgerrecht und durften die Allmende nutzen. Zu diesen als Hintersassen bezeichneten minderberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern vgl. Häberle 1985, S. 159-161.
Edition Text
Regest