SSRQ ZH NF I/2/1 208-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, by Bettina Fürderer
Citation: SSRQ ZH NF I/2/1 208-1
License: CC BY-NC-SA
Verordnung über den gerichtlichen Instanzenzug in Winterthur
1509 September 24.
Metadata
- Shelfmark: STAW B 2/6, S. 315 (Eintrag 3)
- Date of origin: 1509 September 24 Transmission: Eintrag
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 24.0 × 33.0
- Language: German
Additional Filiations
- Shelfmark: winbib Ms. Fol. 27, S. 405 (Eintrag 2)
- Date of origin: mid 18. c. Transmission: Abschrift
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 24.0 × 35.5
- Language: German
Comments
Die Frist und die Gebühren für Appellationen an den Grossen RatOrganisation: der Stadt WinterthurPlace: hatten beide RäteOrganisation: bereits im Vorjahr festgelegt (STAW B 2/6, S. 289), sie wurden in der Folgezeit bestätigt (STAW B 2/7, S. 259, zu 1518). Die Gebühren für Berufungen vor den Kleinen Rat als Appellationsinstanz des Stadtgerichts betrugen 1527 bei einer Streitsumme über 50 Pfund 1 Pfund und bei einer geringeren Summe 10 Schilling (STAW B 2/8, S. 104-105). Der WinterthurerPlace: Stadtschreiber Gebhard HegnerPerson: hat in ein Heft mit Notizen zu Gerichtsprozessen um die Mitte der 1520er Jahre eine Verordnung über die gerichtliche Appellation eingetragen, die das Verfahren präzisiert: Die Partei, die Berufung einlegen wollte, sollte sich das Urteil umgehend vom Stadtschreiber verbriefen lassen. Innerhalb der zehntägigen Appellationsfrist hatte man dem Schultheissen das Urteil vorzulegen und die Gebühr zu entrichten, das Verfahren musste innerhalb eines Monats durchgeführt werden (STAW B 5/1a, fol. 7v). Der vorliegende Ratsbeschluss wurde unter der Überschrift «Abermahls erkantnus geschehen, wie die appellationen beschehen sollen» in das von HegnerPerson: angelegte Kopial- und Satzungsbuch eingetragen, das nur in einer späten Abschrift überliefert ist (winbib Ms. Fol. 27, S. 405).
Die ZürcherPlace: Obrigkeit bestätigte den Instanzenzug in WinterthurPlace: vom Gericht zum Kleinen RatOrganisation: und von dort zum Grossen RatOrganisation: . Besassen Kläger und Beklagte das WinterthurerPlace: Bürgerrecht und hatten ihren Wohnsitz in der Stadt, war eine weitere Appellation an Bürgermeister und Rat von ZürichPlace: Organisation: nicht zulässig. Diese Möglichkeit bestand nur für ZürcherOrganisation: Untertanen, die ausserhalb WinterthursPlace: ansässig waren, sowie für Auswärtige (SSRQ ZH NF I/2/1 235-1).
Edition Text
Amptlu̍t besetzt uff mentag vor MichelPerson: zCorrection overwritten, replaces: hatag, anno etcAbbreviation viiijoDate of origin: 24.9.1509
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