SSRQ ZH NF I/2/1 174-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, by Bettina Fürderer
Citation: SSRQ ZH NF I/2/1 174-1
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Vergabe der Ziegelhütte in Winterthur an Ulrich Ziegler
1499 September 28.
Metadata
- Shelfmark: STAW B 2/6, S. 187 (Eintrag 3)
- Date of origin: 1499 September 28 Transmission: Eintrag
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 24.0 × 33.0
- Language: German
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Die WinterthurerPlace: Ziegelhütte lag an der EulachPlace: und ist in der heutigen ArchstrassePlace: zu lokalisieren (KdS ZH VI, S. 220). Der Standort an einem Flusslauf ausserhalb der Stadtmauern war typisch, vgl. Hennrich 2003, S. 41. Zur Ziegelhütte gehörte ursprünglich ein Turm, Haus und Hof sowie ein Baum- und Krautgarten (STAW URK 268, zu 1382; STAW URK 445, zu 1409). Ihr Betrieb scheint vorübergehend eingestellt worden zu sein, denn 1417 verpachteten Schultheiss und Rat von WinterthurPlace: Organisation: das Grundstück, auf dem die alte Ziegelhütte gestanden hatte (STAW B 2/1, fol. 58r). Zu städtischen Ziegeleien allgemein vgl. LexMA, Bd. 9, Ziegelei, Ziegler, Sp. 602-603. Zum Ablauf des Brennvorgangs, zur Brenndauer und zum Materialverbrauch vgl. Hennrich 2003, S. 43-47.
Die Konditionen für die Anstellung des städtischen Zieglers sind erstmals 1464 überliefert. Schon damals wurden die Preise für Backsteine und Ziegel festgelegt, wobei zwischen dem Bedarf der Bürger für Gebäude in der Stadt (30 Schilling pro 1000 Ziegel) und für Landgüter (2 Pfund Haller pro 1000 Ziegel) unterschieden wurde. Für Ziegelsteine durfte der Ziegler nicht mehr als 2.5 Pfund und für Ziegelplatten höchstens 3 Pfund pro 1000 Stück verlangen (STAW B 2/2, fol. 14r). Die Stadt reservierte sich im Jahr 1490 zwei Brände, wobei der Ziegler für 3 Pfund Haller und 1 Mütt Getreide jeweils 12’000 Ziegel für sie produzieren sollte. Wenn der Ziegler in der Kirche die Ziegelproduktion ankündigte, hatten die Bürger eine Woche Vorkaufsrecht, danach durfte er seine Ware im Umland verkaufen (STAW B 2/2, fol. 40r, zu 1488).
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