SSRQ ZH NF I/1/3 57-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), by Michael Schaffner
Citation: SSRQ ZH NF I/1/3 57-1
License: CC BY-NC-SA
Jahrzeitstiftungen des Chorherrn Stefan Meier an das Siechenhaus an der Spanweid
ca. 1490 – 1498.
Metadata
- Shelfmark: StAZH H I 608, fol. 47v-48r
- Date of origin: ca. 1490 – 1498 Transmission: Eintrag
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 21.5 × 31.0
- Language: German
Comments
Der vorliegende Eintrag im Jahrzeitbuch des Siechenhauses an der SpanweidPlace: fasst drei Schenkungen desselben Stifters zusammen, wobei die originalen, ursprünglich in der Kaplanei des Siechenhauses verwahrten Urkunden heute nicht mehr erhalten sind. Nach der Reformation wurde im Jahr 1539 das Jahrzeitbuch neu angelegt, wobei die Jahrzeitstiftungen in reformatorischem Sinn modifiziert wurden. Dieser Prozess lässt sich an der Umformulierung der Schenkung MeiersPerson: im Detail nachvollziehen (SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 166). Daneben wurde das neue Jahrzeitbuch auch um weitere Einträge ergänzt, wovon etwa die Schenkung Heinrich BullingersPerson: und seiner Ehefrau Anna AdlischwylerPerson: zeugt (SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 192).
Stefan MeierPerson: gehörte zu den aktivsten Stiftern des Siechenhauses. Besonders hervorzuheben ist dabei die im Chor der heute abgebrochenen Kapelle an der SpanweidPlace: bezeugte Inschrift, welche unter Verweis auf den vorliegenden Eintrag an die Begehung seiner Jahrzeit erinnerte. Die Inschrift lautete: «Anniversarium Stephani MeyerPerson: , canonici abbaciaeOrganisation: , omni angaria peragaturIn the original: pagatur, libro vitae clare habetur, 1496» (zitiert nach Escher 1692, S. 273).
MeiersPerson: Stiftungstätigkeit ordnete sich ein in eine allgemeine Tendenz der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts, die eine deutliche Zunahme der Vergabungen zugunsten von karitativen Institutionen wie Siechenhäusern und Spitälern zeigt. Der RatOrganisation: förderte diese Tendenz, indem er diese Institutionen vom Verbot ausnahm, Jahrzeiten durch die Überschreibung von Immobilien zu errichten. Auch bei der Ordnung zur Ablösung von Renten, die durch Schenkung in den Besitz geistlicher Körperschaften gegangen waren, wurden karitative Institutionen gesondert behandelt (Hugener 2014, S. 81; Dörner 1996, S. 239; vgl. auch die Ordnung zur Ablösung von der Geistlichkeit geschuldeten Zinsen, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 13).
Zu den beiden Jahrzeitbüchern des Siechenhauses vgl. Hugener 2014, S. 94 und 389-390; Zimmermann 2007, S. 100; Hegi 1922, S. 193-197; zum Siechenhaus selbst KdS ZH NA I, S. 51-56, sowie die Ordnung von dessen Kaplan (SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 174).
Edition Text
Herr Stephan MeyerPerson: jarzitt
Notes
- Der Sitz des Kaplans des Siechenhauses befand sich von 1492 bis 1649 im Haus zum SilberschildPlace: in der Nachbarschaft des GrossmünstersPlace: (KdS ZH NA I, S. 52).↩
Regest