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SSRQ ZH NF I/1/11 70-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, by Sandra Reisinger

Citation: SSRQ ZH NF I/1/11 70-1

License: CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend Werbung, Reislauf und Desertion

1772 March 19.

Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund von zahlreichen nicht erlaubten fremden Diensten ein erneuertes Werbungsmandat mit drei Teilen. – Der erste Teil enthält Artikel betreffend Söldnerwerbungen in obrigkeitlich bewilligten Kriegsdiensten. Zunächst wird verordnet, dass Söldner nur mit Bewilligung der obrigkeitlichen Werbungskommission angeworben werden dürfen (1). Soldaten, die sich selbst bei einem Hauptmann als Söldner bewerben, müssen bei den Amtleuten gemeldet werden und bei der Werbungskommission ihren Solddienstvertrag vorweisen (1, 11, 12). Geregelt wird des Weitern die maximale Anstellungsdauer, das Handgeld und der Inhalt von Solddienstverträgen (Kapitulationen) (2, 4, 6). Werbungen mit öffentlichem Trommelschlag dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis durchgeführt werden (3). Während freiwillig angebotene Dienste zulässig und verbindlich sind, dürfen Rekruten, die in Haft sitzen, nicht engagiert werden (5, 7). Bestraft werden betrügerische Werber sowie Rekruten mit falschen Tauf- und Heimatscheinen (8, 9). Geregelt werden ausserdem Geldstreitigkeiten zwischen Wirten und Werbern (10). – Der zweite Teil betrifft Söldnerwerbungen in obrigkeitlich nicht bewilligten Kriegsdiensten. Diese sind nicht nur für die Obrigkeit, sondern auch für die Rekruten selbst schädlich (13). Soldaten, die bereits einen nicht bewilligten Dienst angetreten haben, sollen von ihren Familienangehörigen und Vorgesetzten schriftlich ermahnt werden, nach Beendigung des Dienstes zurückzukehren und keinen neuen Dienst anzunehmen (14). Es gilt, dass zurückgekehrte Soldaten sich unverzüglich beim Präsidenten der Werbungskommission zu melden haben (15). Alle Amtleute, Pfarrer und militärische Personen sollen sich nach Personen erkundigen, die sich in nicht erlaubten Diensten befinden (16). Da Grenzorte für nicht erlaubte Anwerbungen besonders gefährdet sind, darf dort nicht um Soldaten geworben werden (17). Es folgen die Bestimmungen des Reislaufmandats vom 14. Mai 1757. – Der dritte Teil umfasst Bestimmungen bezüglich der Desertion aus obrigkeitlich bewilligten Kriegsdiensten. Zunächst wird festgehalten, dass Versprechen betreffend Bezahlung und Einsatzdauer, welche die Soldaten bei der Anwerbung erhalten haben, eingehalten werden sollen (1, 3, 4). Es soll für das Wohl der Soldaten gesorgt werden und ihnen keine zu kostbaren Uniformen gegeben werden, die die Soldaten aus ihrer Besoldung nicht bezahlen können (2, 5). Unzufriedene Soldaten und Unteroffiziere sollen nicht desertieren, sondern sich beim Regimentskommandanten oder bei der Werbungskommission beschweren (6). Desertierte Soldaten sollen sich innerhalb von sechs Monaten bei der Werbungskommission melden, um ihre Strafe anzutreten und ihre Schulden beim Hauptmann zu begleichen. Erfolgt keine Meldung, drohen dem Deserteur der Verlust des Landrechts und seines Vermögens (7-9). Grundsätzlich werden Bürger, die verbotene Dienste annehmen oder desertieren, durch Gefangenschaft, Entschädigungszahlungen an ihren Hauptmann und durch den Entzug ihrer bürgerlichen Rechte bestraft (10). Verdächtige Personen, die sich in unerlaubten Diensten befinden oder ohne Urlaubspass ins Herrschaftsgebiet Zürichs zurückkehren, müssen von den Amtleuten und Pfarrern der Werbungskommission gemeldet werden und dürfen nicht heiraten (11, 12). Weiterhin wird verordnet, dass Hauptleute die Deserteure nicht eigenmächtig bestrafen dürfen, sondern nur mit Bewilligung der Werbungskommission (13). Für Unteroffiziere und Soldaten gilt, dass sie ihren Abschied nicht vom Regiment, sondern von der Werbungskommission erhalten sollen. Vom Regiment wird ihnen lediglich ein Urlaubspass sowie das nötige Reisegeld erteilt (14). Zuletzt erfolgt die Anordnung, dass das Werbungsmandat gedruckt und von den Kanzeln verlesen werden soll. Ausserdem erhalten die Ranghöchsten der beiden Standesregimenter und die holländische Gardekompanie mehrere Exemplare des Mandats. Auf den alljährlichen Musterungen auf der Landschaft soll das Mandat schliesslich verlesen werden (15).

Seit etwa 1670 entstanden in der EidgenossenschaftPlace: mit dem Aufkommen der stehenden Heere permanente Söldnertruppen, die auf obrigkeitlich abgeschlossenen Soldbündnissen (Kapitulationen) mit ausländischen Mächten basierten. So war es der männlichen Bevölkerung im 18. Jahrhundert erlaubt, in einem solchen Regiment oder einer Kompanie Solddienst zu leisten. Um 1770 gab es für die ZürcherPlace: Angehörigen dafür drei Möglichkeiten: Das Standesregiment in HollandPlace: Organisation: bestand aus 6-12 Kompagnien mit je 150-200 Männern. Das Standesregiment in FrankreichPlace: Organisation: zählte 12-16 Kompanien mit je 120 Männern. In der GardekompanieOrganisation: in HollandPlace: wurden 200 Männer eingesetzt.

Um Söldner zu rekrutieren, mussten Werbeoffiziere einer bewilligten (avouierten) Solddiensttruppe bei der WerbungskommissionOrganisation: eine Bewilligung beantragen. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts sank das Ansehen des Solddienstes zunehmend, was eine geringere Anzahl Rekruten mit sich brachte. Der gestiegene Konkurrenzdruck unter den Werbern führte damit nicht nur zu ruchloseren Werbepraktiken, sondern auch zu einer Erhöhung der Handgeldtarife. Allerdings kam es nicht einmal während der Hungerkrise der Jahre 1770 und 1771 zu einer substanziellen Erhöhung der Söldnerzahlen. Dies hing nicht nur mit dem gesunkenen Ansehen des Solddienstes insgesamt zusammen, sondern auch damit, dass mit der Ausbreitung der Heimarbeit neue Verdienstmöglichkeiten zur Verfügung standen.

Im 18. Jahrhundert gab es zahlreiche Reislaufmandate, die sich inhaltlich kaum unterscheiden (beispielsweise von 1719 und 1747: StAZH III AAb 1.8, Nr. 81; StAZH III AAb 1.11, Nr. 44). Anstoss für den Neuerlass eines Mandats gab jeweils die spürbare Zunahme von illegalen Solddienstwerbungen. Dabei gilt es zu beachten, dass es lediglich den Soldaten verboten war, fremde, nicht obrigkeitlich bewilligte Dienste anzunehmen. Männer, welche die Aussicht auf eine Offizierstelle hatten, durften jeden beliebigen Solddienst annehmen, wie dies auch im vorliegenden Mandat im 4. Artikel des zweiten Teils ausdrücklich formuliert ist. Ein weiterer Grund für die Verordnung eines Mandats waren Desertionen. Diese kamen im 18. Jahrhundert relativ häufig vor. Abhilfe gegen Desertionen versprach sich die Obrigkeit nicht nur mit der Androhung drakonischer Strafen, sondern auch mit den verbesserten Schutzbestimmungen der Söldner, wie die Massnahmen im vorliegenden Mandat zeigen.

Im Jahr 1772 kam es zu einer Zunahme illegaler Anwerbungen von Söldnern und Desertionen. Aus diesem Grund verfasste der Statthalter Heinrich EscherPerson: , der sowohl Mitglied der WerbungskommissionOrganisation: wie auch des KriegsratesOrganisation: war, am 28. Februar 1772 ein Gutachten und einen Entwurf des vorliegenden Werbungsmandates (StAZH B III 220, S. 3-4). Der Mandatsentwurf wurde am 19. März 1772 in einer Ratssitzung bestätigt und dessen Druck angeordnet. Ausserdem sollte das Mandat neben der Verlesung von den Kanzeln auch den beiden Standesregimentern und der holländischenPlace: Gardekompagnie zugesandt werden, um es vor allen Offizieren und Soldaten verlesen zu lassen. Verordnet wurde ausserdem, dass das Mandat jährlich auf den Musterungsplätzen der Landschaft von den Quartierhauptleuten öffentlich vorgelesen werden solle (StAZH B II 956, S. 146-147; StAZH A 33.2).

Zu den ZürcherPlace: Söldnern im 18. Jahrhundert vgl. HLS, Fremde Dienste; Ulrich 1996, S. 384-391; Bührer 1977.

Edition Text

Werbungs-Mandat der Stadt ZuͤrichPlace:

Woodcut

Im Jahr 1772Date: 1772.

[fol. 1v]Page break [fol. 2r]Page break
[Marginal note on the right margin":] Eingang.

Wir Burgermeister, Klein und Große Raͤthe der Stadt und Republik ZuͤrichPlace: Organisation: , entbiethen allen Unseren Angehoͤrigen zu Stadt und Land, Unseren gnaͤdig geneigten Willen und alles Gutes, auch darbey zu vernehmen: Daß nachdem Wir zu Unserem groͤsten Bedauren und Mißfallen erfahren muͤssen, wie daß ungeachtet verschiedener Unserer vorsorgenden Mandaten und Verordnungen

In Ansehung der Voͤlker-Anwerbungen in dem Lande selbsten,

[fol. 2v]Page break

Der Annahme fremder unerlaubten Diensten, Und des pflichtlosen Ausreissens, aus den von Uns avouirten Regimentern und Compagnien,

zum Schaden des Staats uͤberhaupt, und Unserer Angehoͤrigen insbesondere, viel unordentliches, unerlaubtes, ja hoͤchst strafbares vorgehe,

Wir in getreuer Landesvaͤterlicher Beherzigung dessen erforderlich und nothwendig zu seyn erachtet, Unsere ehvorige MandataFont change hierdurch nicht nur zu erneueren, sondern nach gegenwaͤrtiger Zeiten Erforderniß einzurichten.

Es ist also in Ansehung der Werbungen in dem Lande selbsten, Unser ganz ernstlicher Will und Meinung:

§ I. Werbungen in Obrigkeitlich avouirte Dienst

[Marginal note on the left margin:] Vorweisung des zu der verwilligenden Werbung verfaßten Patents.

1. Daß in Unseren Landen, Gerichten und Gebieten (unter welchen die Freyherrschaft SaxPlace: , das Keller-AmtPlace: , und die Herrschaften RamßenPlace: und DoͤrfflingenPlace: ebenfalls gemeint sind) niemahlen, ohne vorhero Unserem Ober- und Land-Vogt des Bezirkes, oder wenigstens dem Unter-Beamteten des Orts, vorgewiesenes Hoch-Obrigkeitliches Patent, jemanden, wer es immer seye, einige Werbung gestattet werde; worbey [fol. 3r]Page break Unsere Ober- und Unter-Beamtete sorgfaͤltig zuzusehen haben, fuͤr wie viele Mannschaft und auf welche Zeit das Patent gestellet seye, und damit hierbey destoweniger Gefahr unterlauffen koͤnne: so solle fuͤrohin die Werbungs-CanzleyOrganisation: , sowohl die Anzahl der bewilligten Mannschaft, als das DatumFont change des PatentFont changes, nicht nur mit Zahlen, sondern auch mit Buchstaben deutlich aussetzen, wie dann auch wann der Werber von einem Werb-Platz weggehet, er sich durch Beamtete des Orts in das Patent aufschreiben lassen solle, wie viele Mannschaft er in selbigem angeworben habe.

[Marginal note on the right margin":] Vorweisung eines Scheins an denen Orten, wo keine Werb-Plaͤtze aufgerichtet sind.

Im Fall aber keine ordentliche Werb-Plaͤtze aufgerichtet werden, und ein Hauptmann seinen Verlaub-Gaͤngeren, oder anderen einzelnen Personen, den Auftrag machen wuͤrde, Ihme einen oder mehrere Mann zuzufuͤhren, oder wuͤrklich anzuwerben, solle Er die Obliegenheit haben, jeder solcher Person ein von Ihme mit Unterschrift und Pittschaft bekraͤftigten Schein, in welchem Er sich auf das Hoch-Oberkeitliche Patent beziehet, zuzustellen, welchen Schein im Fall ein solch Committierter einen, oder mehrere Mann aus einem Dorff einem Hauptmann zufuͤhren will, oder angeworben hat, Er dem Unter-Beamteten des Orts oder Bezirks, vor[fol. 3v]Page breaklegen solle, damit dieser in solchen mit eigner Hand einschreiben koͤnne, wen Er in obiger Absicht dem Hauptmann zufuͤhre.

Wuͤrde dann ein noch nicht Angeworbener von dem Hauptmann nicht angenommen: so solle der, so Ihne hingebracht, pflichtig seyn, Ihne wieder zuruͤck zu nehmen, und solchen mit Anzeige des geschehenen, wieder dem Unter-Beamteten vorzustellen.

[Marginal note on the left margin:] Verfuͤgung in Ansehung derer, die von sich selbst Dienst suchen.

In Ansehung derjenigen, welche aus, und von sich selbsten zu einem Hauptmann gehen, und Dienste suchen wollen:

1. Solle derjenige Hauptmann, der einen solchen anwirbt, pflichtig seyn, dem Unter-Beamteten des Orts und Bezirks, entweder durch den Mann selbsten, oder jemand anders, wo moͤglich vor der Abreise der Recrouten, wiedrigen Falls gleich hernach, hiervon schriftliche Nachricht zu ertheilen, damit er allezeit wissen moͤge, wo ein jeder hinkomme.

[Marginal note on the left margin:] Termin des Engagements.

2. Es mag niemand auf laͤnger als drey JahrDuration: 3 years engagiret werden.

[Marginal note on the left margin:] Verboth beym Trommelschlag zu werben

3. Bey oͤffentlichem Trommelschlag zu werben, ist ohne in besonderen Faͤllen darzu erhaltene schriftliche Erlaubniß, gaͤnzlich verbothen.

[fol. 4r]Page break
[Marginal note on the right margin":] Verzeichniß dessen, so einem Recrouten versprochen wird.

4. Was einem Recrouten an seinem Tag- und Wochen-Geld sowohl, als an Mond- und Armatur versprochen wird, was er darauf empfangen, oder bey dem Regiment annoch zu fordern hat, soll alles in der Capitulation ordentlich und deutlich ausgesetzt seyn.

[Marginal note on the right margin":] Ohne Bewilligung der naͤchsten Anverwandten mag kein Engagement Platz haben.

Das EngagementFont change eines Lands-Kinds, oder Angehoͤrigen, so arme Eltern, oder Weib und Kinder zu ernaͤhren hat, solle ohne Bewilligung derselben nicht guͤltig seyn; hat er schon Handgeld empfangen, so solle gegen Wiedererstattung desselben, und des allfaͤllig empfangenen Taggelds, auch der bey dem Werbungs-Anlaß ergangenen Unkosten, (welche letztere aber sich niemahlen uͤber einen GuldenCurrency: 1 guilder auf den Mann belaufen sollen) frey gelassen werden; Wollte er aber ungeachtet des Verlangens der Seinigen, nicht im Lande bleiben: so wird die Werbungs-CommißionOrganisation: das den Umstaͤnden angemessene verordnen.

[Marginal note on the right margin":] Werbungen, die von einem ganzen Regiment oder Compagnien vorgenommen werden.

Wann auch ein ganzes Regiment oder einige Compagnien miteinander gemeinsam zu werben gut fuͤnden; So solle Ihnen solches zwar bewilliget seyn, doch so, daß selbiges der Recrout angezeiget werden sollCorrection in a later hand above the line, replaces: kanna, zumahlen keiner [fol. 4v]Page break der précisFont change unter einem Herrn Hauptmann sich engagirt, wider seinen Willen, unter einen andern nicht mag gestossen werden.

[Marginal note on the left margin:] Freywillig genommene Dienste.

5. Diejenige aber, so sich nicht in obigen Faͤllen befinden, freywillige Dienste genommen, sich auch wohl selbsten darzu angebotten haben, sollen ohne anders schuldig seyn, ihr Versprechen zu halten, es waͤre dann Sach, daß eine Lobliche Werbungs-CammerOrganisation: finden sollte, daß sie ohne Ihren, oder der Ihrigen groͤsten Schaden sich nicht von Hause entfernen koͤnnten, welchen Falls sie aber nicht nur gehalten seyn sollen, alles Empfangene, nebst den ergangenen billichen Unkosten zu ersetzen, sondern Sie werden uͤber das noch mit Gefangenschaft und Zuͤchtigung nach vorwaltenden Umstaͤnden gestraft werden.

[Marginal note on the left margin:] Handgeld.

6. Einer so Dienst nimmt, ist nicht eher obligat, bis Er wirklich Handgeld angenommen hat.

[Marginal note on the left margin:] In Oberkeitlichen Verhaft sitzende, koͤnnen nicht engagirt werden.

7. Einer der auch um geringer Verbrechen willen in der Stadt oder auf dem Lande in Oberkeitlichem Verhaft ist, kann nicht engagirt werden, bis Er seine voͤllige Freyheit erhalten hat; wenn Er auch waͤhrend seiner Gefangenschaft schon Handgeld angenommen, [fol. 5r]Page break um desto ehender loß zu kommen, oder weniger gestraft zu werden, so soll doch, wann Er wieder frey ist, sein Versprechen null und nichtig seyn.

[Marginal note on the right margin":] Falsche Werber.

8. So wie alle List und Betriegereyen bey den Werbungen ernstlich verbotten, so sollen auch diejenige, so nicht militar sind, und unter dem Vorwand, als wann Sie selbsten Dienste genommen, andere zu verlocken suchen, nicht nur selbsten als Betrieger gestraft, sondern der oder die, so auf eine solche Verfuͤhrung hin, Dienste genommen, sollen ihres Engagements befreyt, nur das empfangene Handgeld, sonsten aber keine Unkosten zuruͤck zu geben schuldig seyn, die Werber aber, so dieses angeordnet, zu ernstlicher Verantwortung und Strafe gezogen werden.

[Marginal note on the right margin":] Abstraffung derjenigen, so falsche Tauf-Zunahmen und Heimath angeben, oder bey verschiedenen Regimentern Handgeld nehmen.

9. Da auch oft geschehen, daß hiesige Landesangehoͤrige, Dienste begehren, sich wuͤrklich anwerben lassen, und Handgeld annehmen, darbey aber falsche Tauf-Zunahmen und Heimath angeben, solches als eine boshafte und vorsetzliche Betriegerey kann angesehen werden; so sollen auch dergleichen Boͤsewichter, wann sie entdeckt werden, ohne einiges Verschonen, mit einer ihrem schwehren Verbrechen angemessenen Strafe belegt [fol. 5v]Page break werden, welches auch auf diejenigen gemeint seyn solle, so solchen Betriegern zu Ihrem Vorhaben Anleitung gegeben, und behilflich gewesen sind, ja wohl gar (obwohlen Sie Ihnen als solche bekannt gewesen,) zu den Hauptleuthen herum gefuͤhrt haben, welches auch auf diejenigen zu verstehen, so auf eine betriegerische Weise bey unterschiedenen Regimentern und Compagnien Dienst und Handgeld nehmen, wann solches schon unter Angebung Ihres wahren Nahmens geschieht.

[Marginal note on the left margin:] Streitigkeiten zwischen den Wirthen und Werbern.

10. Damit auch denen Streitigkeiten, so sich oͤfters zwischen denen Wirthen und denen Werbern ereignen, moͤglichst vorgebogen werde, so wird hiermit denen Hauptleuthen, und denen, so in Ihrem Nahmen die Werbung besorgen, angesinnet, in Anvertrauung des erlangten Hoch-Obrigkeitlichen Werbungs-Patents, oder des auf solches sich gruͤndenden, von dem Hauptmann ausgestellten, und von Ihme besiegelten, und unterschriebenen Werb-Scheins, sorgfaͤltig und dadurch sich selbsten vor Schaden zu seyn; indeme denCorrection in a later hand above the line, replaces: dannb bey diesen Geschaͤften vorkommenden Umstaͤnden, und der Billigkeit angemessen zu seyn befunden wird, daß Sie vor die Summ von Gulden zwanzigCurrency: 20 guilders , so ein Wirth [fol. 6r]Page break Ihrem Werber an Geld, Speiß und Trank vorstrecken moͤchte, gut seyn, und wann die Bezahlung von dem Werber nicht geschehe, von Ihnen abgefuͤhrt werden solle, jedoch in dem Verstand, daß wann ein Werber an einem Ort Schulden hinterlaͤsset, der Wirth pflichtig seyn solle, seinem Hauptmann, oder wer Ihme die Werbung uͤbergeben hat, in Zeit 8 TagenDuration: 8 days, nach Abreise des Werbers, von dem vorgefallenen Nachricht zu geben, und wenn Er solches unterließe, seine Ansprach an den Hauptmann verlustig seyn solle; so wie Er auch ohne anders alles dasjenige, so Er unter dem oder diesem Titel und Vorwand, dem Werber an Geld, Speiß und Trank uͤber die obbemeldte Summ der Gulden zwanzigCurrency: 20 guilders aus, anvertrauen wuͤrde, keineswegs an dem Hauptmann, noch die Recrouten, sondern an dem Werber alleine zu suchen haben solle.

[Marginal note on the right margin":] Vorstellung der Recruten vor der Werbungs-CommißionOrganisation: .

11. Alle Landeskinder, so in dem Lande engagirt werden, sollen, ehe sie zu Ihrem Regiment abgehen, der Werbungs-CommißionOrganisation: vorgestellet, und ihre Capitulationen vorgewiesen werden; welcher Hauptmann, Ober- oder Unter-Officier, solches zu thun unterliesse, oder gar Leuthe, von denen Er wußte, daß gegen ihre [fol. 6v]Page break Wegnahm Vorstellungen wuͤrden gemachet werden, oder solchen, die um einer verdienten Strafe zu entgehen, Dienste annehmen, die Anleitung gebe, wie Sie heimlich zu dem Regiment kommen koͤnnen, solle nach vorkommenden Umstaͤnden mit schwehrer Buße belegt werden; wann aber einer bey dem Regiment selbsten angeworben wird, so solle der Hauptmann die Obliegenheit haben, in den naͤchst darauf einsendenden Compagnie-Listen, bey dessen Nahmen den umstaͤndlichen Bericht des geschehenen beyzusetzen.

[Marginal note on the left margin:] Aussetzung der Naͤmen in den einzugebenden Etats.

12. Es sollen auch in den alljaͤhrlichRepeated duration: 1 year einzugebenden Etats aller avouirten Compagnien, die saͤmmliche Mannschaft, ohne einige Auslassung oder Veraͤnderung eines Namens oder Heimaths deutlich, und bey Vermeidung erforderlicher Ahndung ausgesetzet werden.

§. II Werbungen in unerlaubte und nicht avouirte Dienste

[Marginal note on the left margin:] Abmahnen in unerlaubte Dienste zu tretten.

13. Betreffende dann diejenige Unserer Angehoͤrigen, so Unserer vielfaͤltig ehemahliger Verbothen zuwider in unerlaubte, und von Uns nicht avouirte Dienste [fol. 7r]Page break oder Regimenter sich begeben; so ist diß Ihr Betragen Uns um so mißfaͤlliger und strafbarer, als denjenigen, so Lust haben, sich in fremde Dienste zu begeben, die voͤllige Freyheit gestattet wird, unter den von Uns avouirten Diensten, nach Wohlgefallen zu waͤhlen; als sie wohl wissen, daß Sie bey Unseren Standes-Regimentern, sowohl in Absicht auf Ihre zeitliche und ewige Wohlfahrt bestens besorget sind, und daß, wenn jeCorrection in a later hand above the line, replaces: jac wider alles verhoffen, von jemanden Ihnen Gewalt und Unrecht angethan wuͤrde, Sie, wann Sie Ihre begruͤndete Klagen an Uns gelangen lassen, allen Landesherrlichen Schutz, Hilf und Beystand zu gewarten haben, dahingegen, wann Sie in unerlaubte Dienste tretten, nicht nur gegen Ihre Hohe Obrigkeit und das Vaterland pflichtloß handeln, sondern aus Ermanglung allobbemeldter Hilfsmittel, sich selbsten dem groͤßten Ungluͤcke aussetzen.

[Marginal note on the right margin":] Verordnung in Betreff derer, die sich wirklich in unerlaubten fremden Diensten befinden.

14. Wir wollen aus gnaͤdiger Wohlmeinung gegen die Unsrigen, in Ansehung derjenigen aus Ihnen, so sich dermahlen wuͤrklich in solchen von Uns unerlaubten Diensten befinden, glauben, daß Sie darzu durch boͤßwillige Verfuͤhrung, oder aus Ungewissenheit Unserer [fol. 7v]Page break Mandaten verleitet worden seyen; und deswegen in Gnaden verordnen, daß gleich nach Verkuͤndigung dieses Mandats, von Ihren Eltern, Geschwisterten oder Verwandten, oder bey aller derselben Abgang, von einem Vorgesetzten ihres Orts, an Sie geschrieben, und Sie alles Ernsts ermahnet werden sollen, nach Beendigung des eingegangenen Engagements, kein Neues auf sich zu nehmen, sondern nacher Hause zu kommen, wo Ihnen Ihres Fehlers halben nichts zugesucht, sondern Ihnen frey stehen solle, in dem Land zu bleiben, oder in einem Unserer avouirten Regimentern Dienste zu nehmen, welchem aber beygefuͤgt werden solle, daß wann Sie diesem nicht getreulich nachkommen, sondern nach Verfluß der Zeit Ihres Engagements, sich wieder in ein neues einlassen wuͤrden, Sie alsdann ohnfehlbar, und ohne einiges Verschonen, gleich denjenigen, so vor das kuͤnftige in unerlaubte Dienste tretten, die nachhero fuͤr solche ausgesetzte Strafe zu gewarten haben sollen.

[Marginal note on the right margin":] Und in Betreff derer, die wieder zuruͤck kommen.

15. Damit aber Unsere verordnete Werbungs-CommißionOrganisation: wissen moͤge, ob, und wie weit diesem Befehl seye statt gethan worden, so sollen alle diejenigen Lan[fol. 8r]Page breakdes-Kinder, so aus eigenem Triebe, oder auf die bemeldte Ermahnung hin, in das Land zuruͤck kommen, es seye daß Sie Ihrer Dienste entlassen worden, oder noch auf etwelche Zeit in selbige zuruͤck zu gehn gesinnet und schuldig seyen, sich gleich nach Ihrer Ankunft, bey dem Praͤsidenten der Werbungs-CammerOrganisation: melden, der dann das erforderliche mit Ihnen reden wird; sollte aber ein solcher Zuruͤckkommender diesem Ansinnen nicht unverzuͤglich nachkommen, so solle Er von seinen Vorgesetzten darzu ermahnet, und wann er dann nicht Folge leistete, so kann dieses als ein sicheres Zeichen seines Ungehorsams, oder gar einer Absicht noch andere Landes-Kinder zu verfuͤhren, angesehen werden, und deßwegen soll er mit Gewalt in die Stadt gefuͤhrt werden.

[Marginal note on the right margin":] Aufsicht auf solche, so in unerlaubten Diensten sich aufhalten.

16. Neben diesem werden Wir von Zeit zu Zeit Unseren Ober- und Landvoͤgten, denen Obristen und Haupt-Leuthen in fremden Diensten, denen Pfarr-Herren, denen Quartier-Hauptleuthen, Adjutanten, und allen Unter-Beamteten des ganzen Landes den Auftrag thun, sich des genauesten zu erkundigen, wer von denen Ihrer Aufsicht Anvertrauten, sich noch wirklich in unerlaubten Diensten befinden, oder seit letzt vorherge[fol. 8v]Page breakgangener Untersuchung und Verkuͤndung dieser Verordnung, sich in solche begeben habe, damit Wir dann gegen Leuthe die alle bestgemeinte Landesvaͤterliche Erinnerungen nicht annehmen wollen, mit der ausgesetzten Strafe verfahren koͤnnen.

[Marginal note on the left margin:] Warnung vor Verfuͤhrungen, an die auf den Graͤnzen wohnenden allhiesigen Angehoͤrigen.

17. Da Wir auch die sichere Nachricht haben, daß diejenige Unserer Angehoͤrigen, so auf den Graͤnzen Unsers Landes, oder in von denselben abgesonderten Herrschaften wohnen, diesen Verfuͤhrungen am meisten ausgesetzt sind, so haben wir nicht ermangeln wollen, selbige kraͤftigst zu verwarnen, sich niemahlen an solche ausser Unserer Bottmaͤßigkeit liegende Orte zu begeben, von denen Sie wohl wissen, daß in selbigen, um junge Leuthe zur Annahme fremder Dienste zu vermoͤgen, List und Betrug, ja sogar Gewalt angewendet wird; oder wann Sie ihrer eigenen Geschaͤften wegen, sich ausser Landes zu begeben haͤtten, Sie nicht nur keinen solchen Zumuthungen Gehoͤr geben, sondern bey Ihrer nacher Hausekunft Ihren Vorgesetzten zu Handen der Werbungs-CommißionOrganisation: von dem Ihnen Begegneten, die pflichtmaͤßige Anzeige thun sollen; und zwar um so mehr, als wann Sie dann schon (wie es allemahl geschiehet) gleich [fol. 9r]Page break hernach Ihren begangenen Fehler einsehen, und bereuen, es nicht mehr in Unserer Macht stehet, dem vor Sie daraus entstehenden Unheil vorzukommen, und Wir Sie also allem dem Ungluͤck, so Sie sich durch Verabsaͤumung Ihrer ersten Pflicht, und die Nichtachtung Unserer bestgemeinten Erinnerungen zugezogen, uͤberlassen muͤssen.

Bestimmungen des Reislaufmandats vom 14. Mai 1757Date: 14.5.1757

[Marginal note on the right margin":] Erneuerung des publicirten Mandats von Anno 1757Date: 1757.

Damit auch jedermann des eigentlichen wisse, was fuͤr Strafen er wegen Nichtbefolgung dieser Unserer Verordnung zu erwarten habe, so wiederholen und bekraͤftigen Wir hierdurch neuerdings, was schon durch das Anno 1757Date: 1757. publicirte Mandat1 verordnet worden, und versichern anbey feyerlich, daß solches ohne Verschonen in Erfuͤllung gesetzet werden solle. Nemlich:

[Marginal note on the right margin":] Abstraffung in Ansehung derer, die fremde Dienste annehmen.

1. Daß wer wider obige Verordnung handeln, fremde von Uns nicht avouirte Dienste annehmen wuͤrde, und vor seinem Wegziehen in dem Lande nicht angehalten werden kann, ohne Gnade ab der Canzel verruffen, sein Land-Recht Ihme hinaus gegeben, und so Er Mittel hinterlaͤsset, oder Ihme nachher solche zufallen, selbige zu Unseren Handen gezogen, und nach Beschaffenheit der Sachen damit verfahren werden solle.

[fol. 9v]Page break
[Marginal note on the left margin:] Veranstaltung gegen fremde Verfuͤhrer und Aufwiegler.

2. Wann auch fremde Officiers, Unter-Officiers und Soldaten, oder auch andere Verfuͤhrer und Aufwiegler (welche Unser Volk zur Annahme unerlaubter Kriegsdienste verleiten, und aus dem Lande wegfuͤhren wollten) in Unserer Stadt oder Landschaft betretten wuͤrden, so sollen selbige alsobald gefaͤnglich angenommen, und Unseren, zu diesen Geschaͤften verordneten geliebten Mit-Raͤthen zugefuͤhret werden, damit Wir selbige nach der Gebuͤhr an Leib und Guth abstrafen koͤnnen; worbey Wir zugleich versichern, daß Wir jedem der Unsrigen, der einen solchen Werber entdecken und einbringen kann, ein ansehnliche Recompens zur Belohnung seiner Treu, Eifers und Bemuͤhung zuerkennen werden.

Wie dann auch die Wirthe in Unserer Bottmaͤßigkeit, und uͤberhaupt alle Unsere Angehoͤrige, sich bey Vermeidung schwerester Verantwortung, sorgfaͤltig huͤten sollen, auf eint oder andere Weise zu solchen Verfuͤhrungen behuͤlflich zu seyn; Sie sollen vielmehr nach den gegen Uns tragenden theuren Pflichten schuldig seyn, alle, es seye muͤndlich oder schriftlich, an Sie gemacht werdende Begehren und Zumuthungen (wenn Sie schon entschlossen, selbigen keinesweges zu entspre[fol. 10r]Page breakchen) Unserer Werbungs-CammerOrganisation: zu eroͤfnen, damit selbige gegen dergleichen schaͤdliche Absichten die erforderliche Anstalten machen koͤnne.

[Marginal note on the right margin":] Strafe derer, welche sich waͤhrend Ihrem Aufenthalt auser Landes in unerlaubte Dienste anwerben lassen.

3. Gleiche Strafe sollen auch zu erwarten haben diejenige der Unserigen, welche waͤhrend Ihrer Wanderschaft, oder sonstigem Aufenthalt ausser Landes, in von Uns nicht avouirte Dienste tretten wuͤrden; so wie Wir hingegen denjenigen, so in obbemeldeten Umstaͤnden zu solchen Kriegsdiensten sollten gezwungen werden, und Uns dessen berichten koͤnnen, Unsere gnaͤdige Landesvaͤterliche Hilfe und Vorspruch zu Ihrer Befreyung auf das kraͤftigste verheissen.

[Marginal note on the right margin":] Pflicht der Verburgerten und Angehoͤrigen, welche in fremden Diensten zu einer Ober-Officierstelle gelangen.

4. Von dieser Verordnung nehmen Wir auch diejenige Unserer Verburgerten und Angehoͤrigen aus, welche bey Eintritt in einen fremden Dienst zu einer Ober-Officiers-Stelle gelangen koͤnnen, als welchen Wir solches (wann Sie es vorhero persoͤhnlich oder schriftlich Uns angezeiget, und Unsere Erlaubniß, unter umstaͤndlicher Eroͤfnung Ihres Vorhabens, sich ausbitten,) in Gnaden gestatten werden.

[fol. 10v]Page break

§. III. Verordnung zu Behinderung der Desertionen aus den verwilligten Kriegsdiensten

[Marginal note on the left margin:] Auftrag an die Officiers, in Ansehung ihrer gegen die Soldaten zu beobachtenden Pflichten, betreffende:

Damit endlich die leichtsinnige und hoͤchst verderbliche Desertion, aus denen von Uns erlaubten, und hiermit ganz freywillig angenommenen Diensten, auf alle Weise fuͤrohin behinderet werde; So befehlen Wir hiermit auf das nachdrucksamste, allen Unseren Obristen, Staabs-Officieren, Hauptleuthen, und denjenigen Officieren, so in Ihrer Abwesenheit ihre Compagniegeschaͤfte besorgen, zu verschaffen: daß

[Marginal note on the left margin:] a. Daß ihnen versprochene zu geben.

1. Denen Soldaten dasjenige, so Ihnen bey Ihrer Anwerbung, oder auch waͤhrend daß Sie in Dienste sich befinden, versprochen worden, punctuel gehalten und gegeben werde.

[Marginal note on the left margin:] b. Die allzukostbare Mondurstuͤcke.

2. Ihnen keine unnoͤthige oder allzukostbare Mondurstuͤcke aufgedrungen werden, die Sie aus Ihrer Besoldung nicht bestreiten koͤnnen, und daruͤber in große Schulden gerathen muͤssen.

[Marginal note on the left margin:] c. Ordentliche Einrichtung der bestimmten Bezahlung.

3. Daß Ihnen die fuͤr Sie bestimmte Bezahlung voͤllig, und zu rechter Zeit abgefuͤhrt, und unter unhin[fol. 11r]Page breaklaͤnglichen Praͤterten nichts darvon abgezogen oder zuruͤck behalten werde.

[Marginal note on the right margin":] d. Abscheid.

4. Daß Ihnen der Abscheid auf die Capitulationsmaͤßige Zeit ohne Verweigerung gegeben werde.

[Marginal note on the right margin":] e. Ueberhaupt auf sich nehmende Besorgung der Soldaten.

5. Und daß endlich in allen Umstaͤnden und Vorfallenheiten vor Sie auf alle Weise gesorget werde, indem Uns Ihre Wohlfahrt bestens angelegen ist.

[Marginal note on the right margin":] Vorbringende Beschwehrden der Unterofficiers und Soldaten.

[6] So mißfaͤllig es nun Uns immer waͤre, und so gewiß Wir es zu ahnden nicht ermangeln wurden, wann das eint oder andere von obbemeldten der Billigkeit und Unserer Befehlen zuwider, vorgehen wuͤrde: so koͤnnte doch solches die Desertion niemahlen entschuldigen, oder rechtfertigen, sondern es sollen in solchen Faͤllen, die Unterofficiers und Soldaten, so sich mit Grunde uͤber etwas zu beschwehren haben moͤchten, sich zuerst bey dem jeweiligen Regiments-Commendanten anmelden, und wann da nicht remidirt wuͤrde, bey Unserer Werbungs-CommißionOrganisation: durch Schreiben, oder wann Sie mit Verlaub in das Land kommen, muͤndlich beklagen, durch welche dann, und noͤthigen Falls durch Uns selbsten, Ihnen alle erforderliche Hilfe und Schutz wird geleistet werden.

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Da nun hierdurch auch die Scheingruͤnde zu dem schaͤndlichen Ausreissen von Jedermann wegfallen: so haben Wir uns billich versehen, daß selbiges fuͤrohin des gaͤnzlichen unterbleiben werde.

[Marginal note on the left margin:] Strafe derjenigen, welche sich zur Desertion verleiten lassen.

[7] Wann aber dessen ungeachtet, etwann Leichtsinn, Trunkenheit oder Verführung, gegen Vernunft und Pflichten, die Oberhand behielten, und zur Desertion verleiten wuͤrden; So verordnen Wir, (damit von solch Fehlbaren weiteres Ungluͤck und der gaͤnzliche Untergang abgewendet werde) daß Sie unverzuͤglich oder allerspaͤtest in Zeit sechs MonatDuration: 6 months, wieder in Ihre Heimath zuruͤckkommen, sich selbsten bey dem Praͤsidenten der Werbungs-CammerOrganisation: melden, oder darzu von Unseren Ober- und Unter-Beamteten angehalten werden sollen. In welch eint- und anderem Fall, Sie dann wegen Nichtbeobachtung Unserer bestgemeinten Verordnungen, nach Beschaffenheit der Umstaͤnde, mit Gefangenschaft und Arbeit, (jedoch ohne oͤffentliche Schmach,) in so fern sie selbige durch andere Vergehungen und Verbrechen nicht verdient haben, werden belegt werden, und im uͤbrigen schuldig seyn sollen, die bey der Compagnie habende Schulden zu bezahlen, oder, daß solches in et[fol. 12r]Page breakwelcher Zeit geschehen werde, hinlaͤngliche Buͤrgschaft leisten sollen, welchen Falls Wir Ihnen dann Ihren Fehler in Gnaden nachsehen werden.

[Marginal note on the right margin":] Rechtstrieb zu Einziehung der auf den Soldaten stehenden Schulden.

[8] Wannn aber der Ausreisser seinen Hauptmann um seine Forderung nicht befriedigen koͤnnte oder wollte, so bleibet Ihme dem Hauptmann, endlich der gewoͤhnliche Rechts-Trieb vor seine rechtmaͤßige Schuld auf seinen Debitoren uͤbrig.

[Marginal note on the right margin":] Abstrafung fuͤr diejenigen Deserteurs, welche sich weder in dem Lande stellen, noch ihren Hauptmann befriedigen.

[9] Wuͤrde aber einer, so aus einem Unserer beyden Standes-Regimentern, oder der HollaͤndischenPlace: Garde-CompagnieOrganisation: desertirt ist, sich nicht spaͤtest in Sechs MonatDuration: 6 months hernach in dem Lande stellen, obbestimmte von Uns verordnete Strafe ausstehen, und sich auf bemeldte Weise, mit seinem Hauptmann abfinden, so solle er ohne anderes gleich denen so unerlaubte fremde Dienste annehmen wuͤrden, ab der Canzel in seine Heimath verrufen, seines Landrechtens verlustig seyn, und sein wirkliches oder kuͤnftiges Vermoͤgen, zur Entschaͤdigung seines Hauptmanns, und zu Unserer ferneren hohen Disposition confiscirt seyn.

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[Marginal note on the left margin:] Wie und auf was Weise Verburgerte anzusehen, welche verbottene Dienste annehmen, oder desertiren.

[10] Damit auch Unsere Verburgerte vor der verbottenen Annahme fremder Diensten, und dem Desertieren aus den avouirten Regimentern und Compagnien, sich sorgfaͤltig huͤten, so solle auch solches gegen Sie nach Beschaffenheit des Fehlers, durch Gefangenschaft, durch Anhaltung zur Entschaͤdigung ihres gewesenen Hauptmanns und durch mehr oder minderjaͤhrige Ausschliessung von allen buͤrgerlichen Rechten und Freyheiten unfehlbar geahndet werden.

[Marginal note on the left margin:] Anzeige derjenigen, welche in unerlaubten Diensten gestanden, oder aus den bewilligten ohne Abscheid zuruͤckkommen

[11] Damit aber auch alle Fehlbare gestraft, und sonstigen Unordnungen bestmoͤglichst vorgebogen werde, so verordnen Wir, und befehlen hierdurch allen Unsern Ober- und Land-Voͤgten, den Pfarrherren und allen Unseren Unter-Beamteten, daß wenn jemand, von dem Sie wissen oder erfahren, daß er in unerlaubten Diensten gestanden, oder aus den bewilligten ohne Urlaub-Paß oder Abscheid in das Land zuruͤck gekommen, Sie solches unverzuͤglich Unserer Werbungs-CommißionOrganisation: anzeigen sollen.

[Marginal note on the left margin:] Welche obangeregte nicht sollen moͤgen copuliert werden.

[12] Denen ersteren sowohl, als denen, so ohne Abscheid und nur auf einen Erlaub-Paß hin sich wieder in [fol. 13r]Page break ihrem Heimath einfinden, sollen die Pfarrer weder ein gemachtes Ehe-Versprechen verkuͤnden, noch vielweniger selbige copuliren.

[Marginal note on the right margin":] Den Hauptleuthen ist verbotten, sich mit den Deserteurs eigenmaͤchtig abzufinden.

[13] Denen Hauptleuthen ist nicht erlaubt, mit wirklichen Deserteurs sich eigenmaͤchtig abzufinden, sonder solches solle mit Vorwissen der Werbungs-CammerOrganisation: geschehen, damit der von Uns auf dieses Verbrechen gesetzten Strafe niemand entgehen moͤge.

[Marginal note on the right margin":] Ertheilung des Abscheids und Reisegelds den Soldaten.

[14] Einem Unterofficier und Soldaten solle der Ihnen zukommende Abscheid, bey dem Regiment selbsten nicht, sondern nur ein Urlaub-Paß in das Land zu gehen, ertheilt werden, in welchem nicht solle gemeldet werden, daß Er daselbst seinen Abscheid zu erlangen habe; Auch solle Ihme von dem allfaͤhlich zu gut habenden, nur so viel gegeben werden, daß Er seine Heim-Reise machen kann, der Abscheid aber, so wie der Ihme zukommende Vorschuß, solle mit moͤglichster Befoͤrderung der Werbungs-CommißionOrganisation: zuge [fol. 13v]Page breakschickt werden, als von welcher das eint und andere Ihme dann erforderlich wird uͤbergeben werden.

[Marginal note on the left margin:] Publication.

[15] Und damit dieser Unserer Satz- und Ordnung fuͤrohin geflissen nachgelebt, solche in allweg beobachtet werde, und jedermann dessen wissen und Nachricht haben moͤge; Als haben Wir noͤthig erachtet, selbige in Druck verfertigen, und zu Stadt und Land ab denen Canzeln oͤffentlich belesen und verkuͤndigen, auch die hievon erfoderlichen ExemplariaFont change den Obersten Unserer beyden von Uns avouirten Standes-Regimentern, und der hollaͤndischenPlace: Garde-CompagnieOrganisation: zu dißfaͤllig-noͤthigem Verhalt der darunter befindlichen Officiers und Soldaten zu Handen stellen, auch die weitere Veranstaltung dahin machen zu lassen, daß aus vorstehender Ordnung ein gehoͤriger Auszug von demjenigen, was Unsere Angehoͤrigen auf der Landschaft besonders betrift, in der Absicht verfertiget werde, damit selbiger alljaͤhrlichRepeated duration: 1 year auf den gewoͤhnlichen [fol. 14r]Page break Plaͤtzen der zu haltenden Musterungen, ohnfehlbar verlesen werden koͤnne.

Geben Donnerstags, den 19ten Tag Merzen, nach Christi Unsers Erloͤsers gnadenreichen Geburt gezehlet, Ein Tausend, Sieben Hundert, Siebenzig und Zwey JahrDate of origin: 19.3.1772.

Canzley der Stadt ZuͤrichPlace: Organisation: .

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Notes

  1. Correction in a later hand above the line, replaces: kann.
  2. Correction in a later hand above the line, replaces: dann.
  3. Correction in a later hand above the line, replaces: ja.
  1. Gemeint ist das Mandat betreffend Reislaufverbot vom 14. Mai 1757 (StAZH III AAb 1.12, Nr. 6).