SSRQ ZH NF I/1/11 66-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger
Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 66-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Militärordnung der Landmiliz
1770 Februar 22.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH III DDb 1, S. 3-8
- Originaldatierung: 1770 Februar 22 Überlieferung: Druckschrift, 6 S.
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 12.0 × 19.5
- Sprache: Deutsch
Editionstext
Militaͤr-Ordonanz für die Land-Militz der Republik ZürichOrt:
Kupferstich
[S. 2]Seitenumbruch [S. 3]SeitenumbruchMandat und Einleitung
In der ungezweifelten Hoffnung nun, daß jedermann diesen heilsamen Absichten entsprechen werde, unterlassen Wir, gegen Uebertretere, bestimmte Strafen zu verordnen, und begnuͤgen Uns zu erklaͤhren, daß, wenn bey den, von Zeit zu Zeit, zu Stadt und Land, vorgenommen werden sollenden Bereinigungen, sich dergleichen Faͤlle erzeigten, Wir, solche gegen alle Fehlbare, ohne Ansehen der Person, auf die, fuͤr sie empfindlichste Weise ahnden, und Unsern gerechten Unwillen zu erkennen geben wuͤrden.
Jedermann aber, von Unserer Gnaͤdigen Wohlmeynung zu uͤberzeugen, haben Wir, wie solches die Ordonanz selbst zeigen wird, den ganzen Militardienst, auf die leichtest-moͤgliche Art einrichten lassen.
[S. 6]SeitenumbruchZu dem Ende hin, Wir auch allen Unsern Officieren, von was Rang selbige innnerKorrigiert aus: immerb seyen, befehlen, weder in dem vorgeschriebenen Manual und Kriegsuͤbungen, noch auch, an der Mont- und Armatur ohne Unsern ausdruͤcklichen Befehl, nicht das mindeste zu veraͤndern, und hierdurch den Unsern unnoͤthige Muͤhe und Kosten zu verursachen. Wir wollen auch, daß fuͤrohin, jedermann, in dem deßwegen errichteten Magazin, alles benoͤthigte an Mont- und Armatur, es seye einzeln oder sammethaft, von bester Qualitaͤt, und in ringst moͤglichen Preisen sich anzuschaffen finde.
Wir verordnen fehrner, daß fuͤrs kuͤnftige alle fallende Bußen (von den Quartier-Hauptleuten, Chefs d’Escadrons der Dragoner, Hauptleuten von der Artillerie, und der Jaͤger, unter Aufsicht und Anordnung der General-Inspectoren, und bey den Jaͤgern unter ihres Chefs) allein zu dem Vortheil, und Aufnahm des Militarwesens, und also zu allgemeinem Besten angewendet werden.
Den Officieren, welche die, ihnen anvertrauten Stellen, ohne deßwegen von Uns zu machende neue Verordnung, sowohl in Friedens- als Kriegszeiten, behalten, wollen Wir, zu Vermehrung ihres Ansehens und Lusts zu dem Kriegswesen, Brevets zustellen lassen, und uͤberhaupt alles dahin einschlagende so einrichten, daß jedermann erkennen muß, Unsere Absichten zielen einig und allein auf die Befoͤrderung [S. 7]Seitenumbruch des Wohlstands des ganzen Staates, und aller Unserer werthen Angehoͤrigen.
Damit auch aller, das Vermoͤgen des eint oder andern der Unsrigen, uͤbersteigende Aufwand und unnoͤthige Zumuthung, auch bishero etwann eingerissene willkuͤhrliche Neuerungen bestens abgehebt werden, auch niemandem aus Anlaß dieser neuen Ordonanz, und darinn bestimmten Mont- und Armatur beschwerliche Zumuthungen gemachet werden, so wird zu maͤnniglichs Verhalt bekannt gemachet, daß diese Verordnungen, nur allein auf die Zukunft gemeynt seyen, in der Meynung, daß alle General-Inspectores, Quartier-Hauptleute, Chefs d’Escadrons, Hauptleute von der Artillerie, Infanterie und Jaͤgern, ja uͤberhaupt alle Ober- und Unter-Officiers auf das genaueste dahin sehen, und unter keinem Vorwand gestatten sollen, daß ihre Untergebene, die sich entweder von neuem gaͤnzlich, oder nur stuͤckweise mit neuer Mont- und Armatur versehen muͤssen, es anderst, als Unserer Vorschrift gemaͤß thun; so ist hingegen selbigen saͤmmtlich hierdurch aufgetragen, von der wirklich dienenden Mannschaft, die dieser neuen Verordnung nicht voͤllig Uniform, Mont- und Armiert ist, keine Abaͤnderungen, als die aus ganz freyem Willen geschehen, zu begehren, und wollen Wir, freundliches Zureden hierinnfalls gestatten, doch soll allemal, sonderlich auf desjenigen Mannes, dem man zureden will, sein Vermoͤgen und Umstaͤnde gesehen werden.
[S. 8]SeitenumbruchWir versehen uns hierbey zu allen Unsern Verburgerten und Angehoͤrigen, des bereitwilligsten Gehorsams, und bitten Gott, daß Er das ganze werthe Vaterland fehrner im Frieden und Segen erhalten wolle.
Geben den 22sten Hornung 1770Originaldatierung: 22.2.1770.
Regest