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SSRQ ZH NF I/1/11 62-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, by Sandra Reisinger

Citation: SSRQ ZH NF I/1/11 62-1

License: CC BY-NC-SA

Bekanntgabe des Münzmandats der Stadt Zug vom 19. Mai 1768 für die Angehörigen des Zürcher Stadtstaats

1768 June 6.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich publizieren das Zuger Münzmandat vom 19. Mai 1768, damit alle Zürcher Angehörigen, die auf Zuger Gebiet mit Geld zu tun haben, von den entsprechenden Bestimmungen Kenntnis haben. Zunächst zählt die Zuger Obrigkeit die verbotenen Reichsmünzen sowie die verrufenen Münzen auf (1). Danach werden die Kurse für Gold- und Silbersorten sowie die Busshöhe bei Missachtung der Wechselkurse aufgeführt (2, 3). Weitere Strafandrohungen betreffen die Verwendung von verrufenen Geldsorten sowie betrügerische Manipulationen der Münzen (4, 5). Wer zuwiderhandelnde Personen anzeigt, erhält zur Belohnung 20 Prozent des Bussgelds (6). Zuletzt wird aufgeführt, dass das Mandat nicht nur in der Kirche verlesen, sondern auch angeschlagen werden soll.

In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts liess die ZürcherPlace: Obrigkeit Mandate der Städte BernPlace: , SolothurnPlace: , BaselPlace: , LuzernPlace: und ZugPlace: zur Bekanntmachung für die eigenen Angehörigen nachdrucken. Dabei handelte es sich hauptsächlich um Mandate aus den Bereichen Münzwesen und Viehhandel (vgl. das Berner Viehhandelmandat von 1772: SSRQ ZH NF I/1/11 71-1), die in ZürichPlace: zwischen fünf und 81 Tagen nach dem ursprünglichen Druckdatum erlassen wurden. Die fremden Mandate werden jeweils mit einer Einleitung und einem Schlussteil versehen, die sich an die Angehörigen des ZürcherPlace: Stadtstaates richteten.

Am 19. Mai 1768 sandten die ZugerOrganisation: ihr Münzmandat mit einem Begleitbrief nach ZürichPlace: und forderten die ZürcherOrganisation: auf, das Mandat zu publizieren und allen Angehörigen bekannt zu machen (StAZH A 259.4). Das ZugerPlace: Mandat besprachen die ZürcherPlace: Ratsmitglieder allerdings erst am 6. Juni, wobei insbesondere der vierte Artikel Anlass zu Diskussionen gab (StAZH B II 940, S. 255-256). Die ZürcherOrganisation: befürchteten nämlich, dass ihre Kauf- und Handelsleute aufgrund der angedrohten Konfiskation beim Einsatz von verrufenen Geldsorten auf dem ZugerPlace: Territorium Nachteile erleiden müssten. Daher antworteten sie noch am gleichen Tag, dass auch die ZugerPlace: Kaufleute auf ZürcherPlace: Territorium mit Einschränkungen rechnen müssten, falls sich herausstellen würde, dass die ZürcherPlace: Kaufleute nachteilig behandelt worden waren. Ausserdem wurde auf die bevorstehende eidgenössische TagsatzungOrganisation: in FrauenfeldPlace: verwiesen (StAZH B IV 437, S. 22-23). Während der TagsatzungOrganisation: , die im Juli 1768 stattfand, äusserte ZugPlace: den Wunsch, ein gemeinsames Währungssystem mit ZürichPlace: einzuführen. Die ZürcherPlace: Gesandten liessen jedoch verlauten, dass ZürichPlace: nicht bereit sei, von seiner Münzordnung (vgl. beispielsweise das Münzmandat vom 30. Mai 1768, StAZH III AAb 1.13, Nr. 34) und dem Grundsatz der Verminderung der Scheidemünzen abzulassen. Falls die ZugerOrganisation: die ZürcherPlace: Münzordnung übernehmen wollen, sei ihnen dies freigestellt (EA, Bd. 7/2, Nr. 293-294).

Zu den Hintergründen des zürcherischenPlace: Münzwesens im 17. und 18. Jahrhundert vgl. die Ausführungen zum Münzmandat von 1638 (SSRQ ZH NF I/1/11 20-1).

Edition Text


Wir Burgermeister und Rath der Stadt ZuͤrichPlace: Organisation: thun kund offentlich hiermit, daß, weilen Uns von Unseren G L A EGnädigen Lieben Alten Eidgenössischen LoͤblLoͤblichen Stands ZugPlace:
ein fuͤr Ihre Bottmaͤßigkeit neu-errichtetes und in Ihrer Landschaft publiciertes Muͤnz-Mandat communiciFont changeert worden, welches also lautet:
Wir Ammann und Rath der Stadt und Ambt ZugPlace: Organisation: , thun durch diesen Unseren Hoch-Obrigkeitlichen Befehl und Mandat Jedermaͤnniglichen kund und zu wuͤssen etcAbbreviation etcAbbreviation Demnach Wir in Landsvaͤtterliche Beherzigung gezogen, welcher gestalten in allen benachbarten Loͤblichen Staͤnden und Orthen die Gold- und Silber-Sorten samt denen Muͤnzen auf einen geringeren Preiß
gesezt, auch einige Muͤnzen gaͤnzlichen verruffen, hingegen solche bisdahin in Unserem Orth zu hoͤchstem Schaden und Nachtheil des PubliciFont change so wohl, als deren ParticularFont changeen in hoͤheren Werth eingenommen und ausgegeben worden seyen; als haben Wir dessentwegen gebuͤhrend vorzusehen, und hiemit, daß Unser Land aller massen dieses Schadens enthebt werde, nachgesezte Puncten durch offentlichen Druk zu gehorsamer Folgleistung Maͤnniglichen bekannt zu machen nothwendig gefunden; Daß
Erstens alle und jede Reichs-Muͤnzen (die hiernach benambste allein ausgenommen) auch die neue BaßlerPlace: , SchaffhauserPlace: , alle AppenzellerPlace: , neue StAbbreviation GallerPlace: , und andere ehemahlen schon
verruffene geringhaͤltige Muͤnzen samt denen Fischlein halben Bazen in unserem Orth neuerdings bey der hierunden angesezten Straff einzunemmen, und auszugeben verbotten seyn; Mithin

Zweytens die Gold- und Silber-Sorten, und Scheid-Muͤnzen unter unseren Burgeren, und Landtleuthen folgenden Werth haben sollen:

Als die Schiltli- und teutschePlace: zehen gute Gulden-werthige Dulonen (die
montforterischOrganisation: - und hohenzollerischeOrganisation: Dublonen ausgenommen, denen Gl a
Wir wegen ihres geringen Werths keinen CoursFont change gestatten) 12Currency: 12 guilders " 20Currency: 20 shillings " "
Alte LisboninFont changeen 15Currency: 15 guilders " 15Currency: 15 shillings " "
Neue LisboninFont changeen 21Currency: 21 guilders " " " " "
LLAbbreviation Dublonen 13Currency: 13 guilders " 30Currency: 30 shillings " "
Sonnen Dublonen 12Currency: 12 guilders " " " " "
SpannischPlace: - und französischePlace: Dublonen 10Currency: 10 guilders " " " " "
MirlitonsFont change 9Currency: 9 guilders " 15Currency: 15 shillings " "
Ducaten 5Currency: 5 guilders " 12Currency: 12 shillings " 3Currency: 3 angster
Cronenthaler 3Currency: 3 guilders " 5Currency: 5 shillings " "
Alte französischePlace: Thaler genannt: Louis BlancsFont change 2Currency: 2 guilders " 26Currency: 26 shillings " 4Currency: 4 angster
BayerischePlace: Thaler mit dem Mariaͤ Bild, oder Churfuͤrstlichen Wappen 2Currency: 2 guilders " 28Currency: 28 shillings " "
Andere Reichs- und alte SpeciesFont change-Thaler 2Currency: 2 guilders " 20Currency: 20 shillings " "
BayerischePlace: 30. Kreuzer Stuk " " 22Currency: 22 shillings " 3Currency: 3 angster


Die Halbe nach Proportion, naͤmlich 15. SchweizerPlace: -Kreuzer.
" aAbbreviation
StAbbreviation GallerPlace: Oertlin doppelt 24Currency: 24 shillings " "
Einfache 12Currency: 12 shillings " "
Alte BaßlerPlace: zehen Schillinger 9Currency: 9 shillings " "
StAbbreviation GallerPlace: Groschen doppelt 4Currency: 4 shillings " 3Currency: 3 angster
Einfache 3. SchweizerPlace: -Kreuzer.
Alte BaßlerPlace: - und StAbbreviation GallerPlace: gute Bazen 3Currency: 3 shillings " "
Halbe 1Currency: 1 shilling " 3Currency: 3 angster
Ganze WalliserPlace: Bazen 2Currency: 2 shillings " "
Halbe 1Currency: 1 shilling " "
Kreuzer " " 3Currency: 3 angster
Aller Gattung halbe Kreuzer und Bluzger " " 2Currency: 2 angster
Alle uͤbrige SchweizerischePlace: Muͤnzen, so bishero bey uns gangbar gewesen,
auch die SraßburgerPlace: 16- 8- und 4. Raͤpler nach bisherigem Lauff bis
auf weitere Verordnung.
Drittens: Damit aber dieser Unser Landtsvaͤtterlichen Verordnung, so von dem Ruff an Krafft haben solle, unverbruͤchlich obgehalten werde; sollen diejenige, welche ob angesezte Gold-
oder Silber-Sorten und Muͤnzen hoͤher, oder auch die gaͤnzlich verbottene in Unserem Orth auszugeben, oder einzunemmen sich erfrechen, das erste mahl mit 10Currency: 10 thalers - das zweyte mahl mit 20
Thaleren
Currency: 20 thalers
, und endlich das dritte mahl mit hoͤchster Straff und Ungnad belegt und gestrafft werden. Weilen aber annoch

Viertens obgemeldt-specificierFont changete Geldt-Sorten in einigen anderen Orthen gaͤnzlichen verruffen, oder noch weiter hinunder gesezt seyn, so sollen auch von Froͤmbden die Geldt-Sorten nicht
anderst, als wie solche an selbiger Orthen geruffen seynd, bey ConfiscationFont change des ausgebend- und einnemmenden Geldts, und nach befindenden Dingen auch noch schwehreren Straff ausgegeben,
und von denen Unserigen angenommen werden; Wann auch

Fuͤnfftens wahrgenommen worden, wie daß durch die gewuͤssenlose Aufwechsler, Kipperer- und Wipperer die beste Goldt- und Silber-Sorten aufgewechslet, und zu grossem Schaden
aus Unserem Land hinaus- dargegen aber geringhaͤltige Sorten hinein-geworffen werden; als solle solch Eigennuͤziger dem Allgemeinen so nachtheiliger Geldt-Handel nicht allein bey ConfiscationFont change, sondern auch noch 100 ThalerCurrency: 100 thalers unnachlaͤßlicher Buß verbotten und undersagt seyn.

Sechstens: Zu steiffer Befolgung alles dessen, und damit die Fehlbare desto ehender angezeigt, und abgeschrekt werden, wollen Wir dem standhaften Anzeiger von obberuͤhrten Bussen
naͤmlichen von 10Currency: 10 thalers 2Currency: 2 thalers und von 20Currency: 20 thalers 4Currency: 4 thalers und von 100Currency: 100 thalers 20 ThalerCurrency: 20 thalers zur RecompensFont change geben lassen.

Letstlichen, damit sich mit der Unwuͤssenheit alles dessen niemand Entschuldigen koͤnne, haben Wir dieses Hoch-Obrigkeitliche Mandat nicht nur in denen Kirchen publicieFont changeren, sondern auch
an denen gewohnten Orthen anschlagen lassen. Wuͤssen sich also Einheimisch- und Froͤmbde diesem Unserem Befehl zu folge ohnstraffbar zu verhalten.
Actum vor Stadt und Ambt RathOrganisation: Donnstags den 19ten May 1768Date: 19.5.1768.
Canzley der Stadt und Ambt ZugPlace: Organisation: .
Wir anmit nach tragender bestgemeinter Landesvaͤtterlicher Gesinnung die Unserigen vor Schaden und Nachtheil zu wahrnen, allen und jeden Unseren Angehoͤrigen, welche in gedachten LoͤblLoͤblichen Stands ZugPlace: Stadt und Landschaft etwas zu verkehren haͤtten, oder dahin Handel und Wandel trieben, diesere neue Muͤnz-
Verordnung zu derselben geflissener Beobachtung und Ausweichung der wiedrigenfahls aus eigener Schuld sich selbsten zuziehenden Straff und Verantwortung
publicierFont changeen und bekannt machen wollen.
Geben den 6. Brachmonat, nach Christi Unsers Lieben Herrn und Heilands Geburth
gezehlt Eintausend, Siebenhundert Sechszig und Acht Jahre
Date of origin: 6.6.1768
.
Canzley der Stadt ZuͤrichPlace: Organisation: .
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