SSRQ ZH NF I/1/11 61-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, by Sandra Reisinger
Citation: SSRQ ZH NF I/1/11 61-1
License: CC BY-NC-SA
Gesellenordnung der Stadt Zürich für die Zimmerleute und Maurer
1765 April 18.
Metadata
- Shelfmark: StAZH III AAb 1.12, Nr. 78
- Date of origin: 1765 April 18 Transmission: Einblattdruck
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 42.5 × 34.0
- Language: German
Edition Text
Zu Jedermaͤnniglichem Wissen und Einsicht haben LoblicheIn the original: Lobl Ehrsame Handwerker der ZimmerleutenOrganisation: und MaurernOrganisation: 1 nachstehende Artikel und Ordnung vor Ihre zu foͤrderend und habende Gesellen bekannt machen wollen, um dardurch koͤnftigen Beschwerden und Klaͤgden bey einer LoͤblichenIn the original: Loͤbl Burgerschaft sich zu entheben, und selbige zu versichern, daß fuͤrohin diese Artikel und Ordnung von beyden LoͤblichenIn the original: Loͤbl Handwerkeren auf das genaueste gehandhabet werden sollen.
I. Es solle ein jeglicher Gesell an jeglichem Ort, da er arbeiten soll, Morgens um 6. UhrTime: 6:00 wuͤrklichen seine Arbeit angefangen haben, und auf Abends, so es 6. UhrTime: 18:00 verschlagen hat, sein Feyer-Abend seyn.
DienstagRepeated duration: 3 weeks Morgens soll er um 7. UhrTime: 7:00 an seiner Arbeit, und Abends um 7. UhrTime: 19:00 der Feyer-Abend seyn.
SamstagsRepeated duration: 7 weeks soll um halber 6. UhrTime: 17:30 Feyer-Abends gemacht werden.
II. Die Ruhe oder Feyer-Zeit des Tags soll also eingerichtet seyn, daß das Fruͤhstuͤk und AbendDuration: evening-Essen nicht laͤnger als eine halbe StundDuration: waͤhre, das MittagDuration: noon-Essen auf 1. StundDuration: 1 hour bestimmt seyn soll.
III. Es solle keiner befuͦgt seyn, auf einicher Arbeit, sie seye in Haͤusern oder offenen Orten, Tabak zu rauchen. So aber einer solches thaͤte, und diejnigen, so neben einem solchen in Arbeit stehen, es nicht laideten, sollen selbige insgesamt zu gleicher Straf gezogen werden.
IV. So je ein Gesell bey einem Bau-Herrn aus sich selbst, oder durch Rauch-Knecht oder Lehr-Jung uͤber seine Gebuͤhr zu trinken forderte, oder den Wein uͤnbegruͤndt censierte, oder auf andere Weis unverschamt sich bezeigte, derselbe soll mit scharfer Buß belegt werden.
V. Soll alles Stuͤmpeln vor, in und nach obgesezter Zeit, so zur Arbeit bestimmt, ohne specialen Befehl oder Erlauben seines Bau-Herren oder Meisters, bey gebuͤhrender Straf gaͤnzlich verbotten seyn.
Auch das Weggehen in der MittagDuration: noon-Stund, ohne Erlaubnuß seines Bau-Herrn oder Meisters, nicht geschehen moͤgen.
VI. Wann einer, wer der waͤre, einicherley Materialien entwenden thaͤte, solle solcher vor das erste mahl mit harter Gelt-Buß belegt werden. Sollte es dann mehr geschehen, so wuͤrde er von Stund an als ein Untreuer weggejagt, und kein Meister einem solchen Arbeit znCorrected from: zua geben befuͤgt seyn. Ein gleiche Bewandtnuß und in gleiche Straf sollen diejenigen Gesellen verfallen seyn, welche sich gegen ihre Bau-Herrn oder Meister murrisch, oder auch unfleißig in der Arbeit bezeigen wurden.
VII. Wann nach dem Feyer-AbendDuration: evening der eint- oder andere Gesell wegen schlechter Auffuͤhrung oder anderer veruͤbten Excessen angeklagt wurde, soll selbiger zur Verantwortung, und nach befindender Sach zur Straf gezogen werden.
Und damit sich niemand mit der Unwissenheit entschuldigen koͤnne, so soll jeglicher Meister seinen in Arbeit habenden oder in solche nehmende Gesellen, Froͤmden oder Einheimischen, obbenannte Artikul und Ordnungen vorlesen (oder vorlesen lassen). Bey Verabsaumung dessen haͤtte ein solcher Meister sich der dafuͤr bestimmten Buß zu unterziehen.
Es behalten sich die Meistere beyder LoblichenIn the original: Lobl Handwerkern der ZimmerleutenOrganisation: und MaurernOrganisation: vor, auf benannte Artikul, je nach Befinden der Sach, die angemessene Buß zu legen, und nehmen es auf ihre Pflicht, alle und jede uͤber obbenannte Artikul fuͤhrende Klaͤgden einem LoblichenIn the original: Lobl Handwerk, ohne Ansehen der Person, zu laiden, da in Verabsaumung dessen sich ein solcher Meister einer gemessenen Straf vor jedes mahl schuldig weißt.
Erneuert und publiciert ZuͤrichPlace of origin: den 18. April, 1765Date of origin: 18.4.1765. von den Meisteren beyder Loblichen und Ehrsamen Handwerkeren der ZimmerleutenOrganisation: und MaurerenOrganisation: .
[fol. v]Page breakNotes
- Corrected from: zu.↩
- Für den Zunftbrief der ZimmerleuteOrganisation: und MaurerOrganisation: vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 46-1.↩
Regest