check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ ZH NF I/1/11 52-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, by Sandra Reisinger

Citation: SSRQ ZH NF I/1/11 52-1

License: CC BY-NC-SA

Münzmandat der Stadt Zürich

1738 February 5.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich verrufen die neuen Appenzeller Münzen.

Zu Beginn des Jahres 1738 liess die Stadt ZürichPlace: AppenzellerPlace: Münzen, welche von Karl Franz KrauerPerson: geprägt worden waren, verrufen. KrauerPerson: wurde 1691 als Sohn eines Münzmeisters in LuzernPlace: geboren. Bis 1735 prägte er für PruntrutPlace: , LuzernPlace: und ObwaldenPlace: Münzen, wobei er häufig das Feingewicht der Münzen herabsetzte, abgenützte Prägestempel verwendete und Münzen fremder Orte kopierte. Dies führte immer wieder zu Konflikten mit seinen Münzherren, zu kurzzeitigen Verhaftungen sowie zu Ungültigkeitserklärungen (Verrufen) seiner Münzen durch andere eidgenössischePlace: Orte. Hinzu kam, dass die Verpachtung der Münzprägetätigkeit an private Unternehmer (Münzadmodiation) von der eidgenössischen TagsatzungOrganisation: wiederholt verboten wurde.

Als 1735 sein Münzvertrag mit ObwaldenPlace: endete, wandte sich KrauerPerson: an Appenzell InnerrhodenPlace: , welches bisher noch keine eigenen Münzen geprägt hatte. Trotz mehrfacher Warnungen der eidgenössischenOrganisation: Tagsatzung bezüglich des Verbots der Münzadmodiation (EA, Bd. 7/1, Nr. 392u und EA, Bd. 7/1, Nr. 407c), schloss AppenzellPlace: mit KrauerPerson: am 17. November 1737 einen Münzvertrag auf 15 Jahre ab. Darin war zwar festgehalten, dass KrauerPerson: mehr grobe Silbersorten als die lukrativen Scheidemünzen ausprägen sollte, aber es gab weder Vorschriften bezüglich Schrot, Korn und Quantitäten noch wurde ein Münzprüfer (Wardein) als Aufsichtsperson ernannt. Somit hatte KrauerPerson: weitgehend freie Hand in der Münzprägung. Zu den ersten ausgeprägten Münzen gehörten der Dukat, der 15-Kreuzer, der 6-Kreuzer und der 1-Kreuzer, welche alle auf dem vorliegenden Mandat abgedruckt sind. Der Stempelschneider war Jonas ThiébaudPerson: , was man am eingeprägten T erkennen kann. Bereits am 4. Januar 1738 wurde in einer Zürcher Ratssitzung festgehalten, dass die Appenzeller Münzen auf keinen Fall ins Zürcher Gebiet gelangen dürfen (StAZH B II 820, S. 7-8). Nichtsdestotrotz liess der ZürcherPlace: Münzwardein Hans Heinrich ZieglerPerson: am 8. Januar eine Probe von den neuen Münzen durchführen, um deren Wert zu bestimmen (StAZH A 69.4). Der Landammann von AppenzellPlace: sandte Bürgermeister und RatOrganisation: von ZürichPlace: am 23. Januar einen Brief, worin er um die Akzeptanz der neuen AppenzellerPlace: Münzen bat (StAZH A 69.4). Die Zürcher Ratsherren liessen sich aber nicht umstimmen und verordneten bereits am 5. Februar den Münzverruf, welcher in Form des vorliegenden gedruckten Mandats mit Münzabbildungen publiziert wurde (StAZH B II 820, S. 68-69). Der Grund dafür lag nicht nur im zu tiefen Wert der Scheidemünzen, sondern vor allem auch darin, dass sich AppenzellPlace: trotz eidgenössischerOrganisation: Abschiede weiterhin nicht an das Verbot der Münzadmodiation hielt.

Obwohl verschiedene eidgenössischePlace: Orte und auch der ThurgauerPlace: Landvogt (SSRQ TG I/5, Nr. 645 und 647) die AppenzellerPlace: Münzen verriefen, konnte Karl Franz KrauerPerson: mit Unterbrüchen bis etwa 1743 für AppenzellPlace: und kurzzeitig sogar nochmals für ObwaldenPlace: Münzen prägen, wobei er immer wieder fremde Münzen kopierte und wiederholt die Vertragsbestimmungen missachtete. KrauerPerson: starb 1744 oder 1745, womit nicht nur die AppenzellerPlace: und ObwaldnerPlace: Münzprägungen eingestellt wurden, sondern auch die Münzmeisterdynastie der Familie KrauerOrganisation: endete (HLS, Krauer; Kunzmann 1983, S. 55-109; Tobler 1969, S. 12-39).

Zu den Hintergründen des zürcherischen Münzwesens im 17. und 18. Jahrhundert vgl. die Ausführungen zum Münzmandat von 1638 (SSRQ ZH NF I/1/11 20-1).

Edition Text


Unsere gnaͤdige Herren Burgermeister und Rath der Stadt
ZuͤrichPlace:
Organisation:
; haben erkennt, daß hieunten abgetruckt - sint kurtzem zum
Vorschein gekommene neue AppenzellischePlace: Muͤntzen, als namlich Ducaten, Fuͤnfzehen- Sechs- und ein
Creutzer-Stuck, sowohl wegen ihres ungleich erfundenen Halts, als aus andern erheblichen Ursachen
mehr in hiesiger Stadt und Gebieth gaͤntzlichen verrufft und verbotten seyn sollen. Zu dem Ende, und
damit maͤnniglich sich darnach zu richten, und sich selbst vor Verantwortung, Straff und Schaden zu
seyn wuͤsse, gegenwerthiges hiemit publicirt und offentlich angeschlagen wird.
Geben den 5ten Februarii 1738Date of origin: 5.2.1738.
Copper engraving
Cantzley ZuͤrichPlace: Organisation: .
[fol. v]Page break
[Dorsal notation at the bottom right of the verso in a hand of the 18th century:]
AppenzellerPlace: münz, so verueft