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SSRQ ZH NF I/1/11 35-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, by Sandra Reisinger

Citation: SSRQ ZH NF I/1/11 35-1

License: CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend Weinausschank sowie Verbot des Weinfärbens und Branntweinhandels

1700 September 4.

Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erneuern das Mandat betreffend fremde Weine. Der Kauf und die Einfuhr von fremdem Wein ist bei 200 Pfund Busse verboten. Wein aus den Herrschaften Baden, Thurgau, Schaffhausen und Klettgau dürfen hingegen bis zur nächsten Weihnacht eingeführt werden. Festgelegt wird ausserdem der maximale Ausschankpreis des qualitativ besten Weins für Wirte in der Stadt und auf der Landschaft. Weiterhin verboten bleibt das Weinfärben sowie das Herstellen, Kaufen, Einführen und Ausführen von Tresterbranntwein und anderen gebrannten Wassern. Alle Amtleute sollen die Keller und Trotten in ihren Verwaltungen diesbezüglich überwachen und Zuwiderhandlungen anzeigen. Zuletzt wird festgehalten, dass das Mandat am nächsten Sonntag von der Kanzel verlesen werden soll.

Spätestens seit dem 15. Jahrhundert lassen sich für ZürichPlace: obrigkeitliche Preisregulierungen des Weinausschanks nachweisen. Dabei war der festgelegte Ausschankpreis für die städtischen Wirtshäuser höher als für diejenigen auf der Landschaft. Preisübertretungen wurden gemäss dem vorliegenden Mandat mit einer Busse von 200 Pfund bestraft. Es war daher wichtig, dass die Obrigkeit den Ausschankpreis nicht zu niedrig setzte, um so Preisübertretungen zu verhindern. Zudem führten zu niedrige Preise dazu, dass Wein heimlich verkauft wurde, womit gleichzeitig auch die Weinsteuer (Umgeld) umgangen wurde (vgl. die Weinsteuerordnung von 1755, SSRQ ZH NF I/1/11 57-1). Zum Weinpreis vgl. Sulzer 1944, S. 77-80.

Ein wiederkehrendes Thema in den zürcherischen Weinmandaten ist die Regulierung der Einfuhr von fremdem Wein. Für das 18. Jahrhundert gilt weitgehend, dass ein bestimmtes Mass an fremdem Wein für den Hausgebrauch konsumiert werden durfte. Allerdings gab es auch vereinzelt generelle Einfuhrverbote, wie das vorliegende Mandat zeigt. Schon vier Jahre später erlaubte die ZürcherPlace: ObrigkeitOrganisation: in einem Mandat den Eigengebrauch von fremdem Wein hingegen wieder (StAZH III AAb 1.7, Nr. 30). Während die Einfuhrpolitik zwischen Verboten und Erlaubnissen schwankte, waren bestimmte Gebiete der benachbarten Herrschaften, wie beispielsweise BadenPlace: , ThurgauPlace: und SchaffhausenPlace: , vom Einfuhrverbot ausgenommen. Im Laufe des 18. Jahrhunderts wurde die Einfuhrsperre zunehmend durch Einfuhrzölle ersetzt, wie dies in der Weinsteuerordnung von 1755 ersichtlich ist (SSRQ ZH NF I/1/11 57-1). Zur Weineinfuhr vgl. Sulzer 1944, S. 80-86.

Edition Text


Wir Burgermeister / Klein- und Grosse
Raͤhte / so man nennet die Zweyhundert der Stadt ZuͤrichPlace:
Organisation:
: Entbieten allen Unseren Angehoͤrigen zu Stadt und Land Unseren gnaͤdigen wolgeneigten Willen und darbey zuvernemmen / daß Wir auß tragender Oberkeitlicher
Pflicht / zu wolfahrt der lieben Unseren / Uns gemuͤssiget befunden / das der froͤmbden und Landtweinen halben schon vormahls publicierte Mandat1 widerum zuerneuweren und zuerfrischen:
Ist derowegen Unser ernst-befehlchlicher Will / daß aller Kauff und Einfuhr
des froͤmbden Weins ohne underscheid zu Stadt und Land bey Zweyhundert PfundCurrency: 200 lb ohnnachlaͤßlicher Buß allenklich und gaͤntzlichen abgestellt und verbotten seyn solle; Außgenommen von den benachbarten Herrschafften BadenPlace: / ThurgaͤuwPlace: / auß dem Schaffhauser-GebiethPlace: und KleggaͤuwPlace: / von danne die bescheidenliche Einfuhr der Weinen / bis auf naͤchstkommend WienachtDate: 25. December (feast day (period)) wol beschehen
kan: In der fehrneren heitern Meinung / daß bey ernamseter Buß der Zweyhundert PfundenCurrency: 200 lb / in Unserer Stadt und Landschafft
gegen heimsch und froͤmbden Persohnen der Kopf Zuͤricher Masses von dem allerbesten WeinVolume: 1 kopf wine of Zurich und Gewaͤchs nicht theurer als hoͤchstens um Sechszehen SchillingCurrency: 16 shillings / hiemit der SaumVolume: 1 saum wine of Zurich um Achtzehen GuldiCurrency: 18 guilders außgeschenckt und verkaufft werden moͤgen / also daß es von
nun an beschehen und darunder auch die am Umgelt stehende Wein verstanden seyn sollen / nur allein die Wirth und Gastgeb außbedingt / denen dem harkommen gemaͤß und auß erheblichen Ursachen / auf zusehen hin / und zwahren denen in der Stadt den KopfVolume: 1 kopf wine of Zurich von bedeut allerbesten qualitet um Zwaͤnzig SchillingCurrency: 20 shillings / und denen auf der Landschafft um Achtzehen SchillingCurrency: 18 shillings nach dem Zuͤricher Maͤß verstanden / hoͤchstens außzewirthen bewilliget ist / worbey gleichwol der Weinpreisen Wir uns vorbehalten je nach außfallender Beschaffenheit des von Gottes Guͤte verhoffenden gesegneten Herbsts harin die fehrner gebuͤhrende und billiche Disposition zethun / zumahlen
Uns auch versehen und Unsere Angehoͤrige zu Stadt und Land erinneren / daß sie mit dem Preis der heurig Neuwen Weinen in Verkauff- und Verhandlung derselben also verfahren / daß Maͤnniglich sich eines bescheidenlichen ehrlichen Preises vernuͤgen / und seinen
verkauffenden Wein nicht uͤberheben werde.
Weilen Uns auch zu sonderem Mißfallen zuvernemmen komt / was massen von eigennuͤtzigen Leuthen die rothen Trauben allein ab den Raͤben ohne die Weissen gekaufft und verkaufft werden wollen / wie nicht weniger
das hoͤchst straͤffliche und schaͤdliche Weinfaͤrben / und Traͤstbraͤnnen in der Stadt und auf der Landschafft je mehr und mehr getriben
werde / als ist deßwegen Unser ernstlicher Befehl / daß Maͤnniglich vor allen disen Dingen bey straaff an Leib und Guth / und zwahren
alles Faͤrbens / Roͤthens / Verfaͤlschens und Zuruͤstens der Weinen / mit Kriesenen und Wiechslen / bey Einhundert Pfund GeltbußCurrency: 100 lb /
mit Holder / Kerngerten / Wißmet / schaͤdlichem Süßbrand ald anderem dergleichen Ohnrath / alles bey abbuͤssung an Leib / Ehr und
Guth sich allenklichen müssige und verhuͤte2 / dann so auf den Eint- ald Anderen dargethan werden koͤnte / daß Er eintweders selbst dergleichen etwas thaͤte oder durch die Seinigen beschehen liesse / Er zu gebuͤhrender Abstraaffung gezogen werden solle; disem Ubel aber
auch auf der Landschafft desto Ehender vorzubauwen / thun Wir alle Unsere Ober und Landvoͤgte Erinneren und Befehlchnen / daß
Sie in ihren Amts-Verwaltungen die Keller / und Herbsts-ZeitDuration: fall in Trotten die Standen und Faß genauw und sorgfaͤltig visitieren
und undersuchen lassen thuͤgen:
Wir wollen dannethin auch / daß alles braͤnnen des Traͤsts / Kauffen- und Verkauffen desselbigen zum
Braͤnnen bey Fuͤnfzig PfundCurrency: 50 lb ohnnachlaͤßlicher Geltbuß zu Stadt und Land Allen und Jeden / Geist- und Weltlichen Persohnen / wie
nicht weniger Unseren Amtleuthen in massen abgestrickt und verbotten seyn / daß bey gleicher Straaff von Froͤmbden ald Heimschen
nicht nur kein Traͤst-Brandtenwein aussert Lands / sondern auch keiner in dasselbige getragen ald verkaufft werden moͤgen solle.
Und
damit disem wolgemeint-Oberkeitlichem Ansehen treulich nachgelebt werde / so solle diß Unser Mandat naͤchstkommenden SonntagDuration: Sunday ab
allen Cantzlen zu Stadt und Land offentlich verkuͤndiget werden / und haben Unsere eignes hierzu verordnet geliebte Mit-Raͤht auf alles darwider vorlauffendes in der Stadt allhier eine geflissene Aufsicht zutragen / auch Unsere Ober- und Landtvoͤgte in Ihren anvertrauwten Vogteyen hierauf wol zu invigilieren / und allerseits die Betrettend-Fehlbaren zu obangesetzter Straaff ohnnachlaͤßlich zu
ziehen: Wornach ein Jeder sich zu richten und Ihme selbsten vor ohngnad und schaden zuseyn wol wuͤssen wird.
Geben Mitwochs
den Vierten Tag Herbstmonats / von der Gnadenreichen Geburt Christi unsers lieben Herren und Heilands gezellet / Sibenzehenhundert Jahre
Date of origin: 4.9.1700 ()
.
Cantzley ZürichPlace: Organisation: .
[fol. v]Page break

Notes

    1. Möglicherweise ist das Mandat betreffend Einfuhrverbot von fremdem Wein von 1698 gemeint (StAZH III AAb 1.6, Nr. 48).
    2. Vgl. dazu die fast gleichlautende Bestrafung in Artikel 2 des Mandats vom 26. August 1697 (SSRQ ZH NF I/1/11 33-1).