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SSRQ ZH NF I/1/11 30-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, by Sandra Reisinger

Citation: SSRQ ZH NF I/1/11 30-1

License: CC BY-NC-SA

Auszug aus dem Grossen Mandat der Stadt Zürich

1680 November 17.

Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat erneuern das Grosse Mandat und legen die Busstarife und Strafen für verschiedene Vergehen neu fest. Verboten ist das Schwören, Fluchen und Gotteslästern sowie diverse Zauberpraktiken. Gottesdienste sollen fleissig besucht und dabei keine Arbeiten verrichtet werden (1). Am Samstag dürfen keine Fahrten nach Baden unternommen (Badenfahrten) und am Sonntag Alkohol nicht übermässig konsumiert werden. Wer während der Abendpredigten ohne Bewilligung die Stadt verlassen will oder wer während der Gottesdienste auf der Strasse gesehen wird, wird bestraft (2). Kinder, Gesinde und Bedienstete sollen von ihren Hausvätern, Hausmüttern oder von den Pfarrern in Religion unterrichtet und auf das Abendmahl vorbereitet werden (3). Aufgeführt werden des Weiteren Vorschriften bezüglich der erlaubten Kleidung und Geschenke bei Taufen (4). Ehebruch, Hurerei und frühzeitiger Beischlaf sind verboten, wobei sich die Strafen und Bussen im Wiederholungsfall erhöhen (5, 6). Eheversprechen müssen innerhalb von sechs Wochen nach Verlobung eingelöst werden (7). Es folgen detaillierte Vorschriften bezüglich verbotener Kleidung, Schmuckstücken, Perücken und diversen nicht erlaubten Zubehörs, wobei sich die Regelungen je nach Stand und Geschlecht teilweise unterscheiden (8-19). Grundsätzlich gilt für alle Angehörigen des Zürcher Stadtstaates, dass sie sich bei der Wahl ihrer Kleidung ehrbar verhalten sollen. Zuständig für die Aufsicht darüber sind die obrigkeitlichen Reformationsherren, die die fehlbaren Personen zu sich zitieren und büssen können. Bei Nichterscheinen werden die zuwiderhandelnden Personen von den Stadtknechten öffentlich ins Rathaus geführt. Personen, die verbotene Kleidung tragen, dürfen weder im Rat sitzen, noch ins Stadtgericht gewählt werden, noch als Geistliche Pfründen innehaben (20). Aufgeführt werden des Weiteren Verbote bezüglich Spielen und Wetten um Geld, Alkoholkonsum am Morgen, Tabakkonsum, nächtliche Ruhestörung, Schlittenfahren, leichtfertiges Tanzen auf Hochzeiten, Wucher, Bestechungen, Fürkauf, Belästigungen von Ratsherren, übermässiges Leidklagen, Ehen zwischen mittellosen Leuten und Besuche von katholischen Kirchen (21). An Hochzeiten und Gastmählern gelten nicht nur Kleidervorschriften, sondern auch Zeitbegrenzungen (22, 23). Diese Regelungen dienen dazu, Gottes Zorn zu entgehen und die ewige Wohlfahrt zu gewährleisten (24). Für alle geistlichen und weltlichen Personen ist die Anzeigepflicht (Leidepflicht) verbindlich. In der Stadt müssen Zuwiderhandlungen den Reformationsherren, auf der Landschaft den Obervögten und Untervögten gemeldet werden (25). Zuletzt wird verordnet, dass das Grosse Mandat zur Erinnerung für alle Angehörigen von den Kanzeln verlesen werden soll (26).

Seit dem Spätmittelalter wurden in ZürichPlace: Mandate betreffend Lebensführung und Devianz, die in der älteren Forschungsliteratur häufig als «Sittenmandate» bezeichnet werden, erlassen. Diese wurden im Anschluss an die Reformation erstmals gedruckt und zu mehreren Themen zusammengefasst. Das früheste ZürcherPlace: Sammelmandat stammt von 1530 (SSRQ ZH NF I/1/11 8-1). Bezeichnet wurden diese Quellenstücke ab der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts als «Grosse Mandate», wobei der Begriff im vorliegenden Mandat erstmals in einer gedruckten Version überliefert ist.

Charakteristisch für die Grossen Mandate des 17. Jahrhunderts ist, dass wie im vorliegenden Mandat manchmal nur Auszüge gedruckt wurden. Für das 17. und 18. Jahrhundert gibt es ausserdem Grosse Mandate, die sich lediglich an die Landbevölkerung richten (beispielsweise von 1722: StAZH III AAb 1.9, Nr. 9). Des Weiteren wurden die Kleidervorschriften im 17. Jahrhundert immer ausführlicher. Während sich diese im Grossen Mandat von 1550 noch auf das Verbot der zerhauenen Hosen beschränken (SSRQ ZH NF I/1/11 10-1), werden im vorliegenden Mandat zahlreiche verbotene Kleidungsstücke, Perücken, Schmuckstücke und diverses weiteres Zubehör mit den entsprechenden Busstarifen aufgezählt. Ziel der Kleidervorschriften der ZürcherPlace: Obrigkeit war es, dass sich jede Person standesgemäss kleidete, sodass die soziale Ordnung nicht gefährdet würde. Ausserdem ging es darum, mithilfe der Kleiderbestimmungen die Sittlichkeit zu gewährleisten, um so den Zorn Gottes als Ursache von Seuchen, Katastrophen und Krisen zu vermeiden. Schliesslich hatten die Kleidervorschriften auch materielle Gründe. So sollte sich niemand durch zu hohe finanzielle Aufwendungen infolge teurer Kleidung in Schulden stürzen und das Gemeinwesen belasten.

Erlassen wurden die Grossen Mandate vom Bürgermeister und den beiden RätenOrganisation: . Für die Überwachung und Kontrolle der Bestimmungen sowie für die Ahndung von Zuwiderhandlungen innerhalb des Stadtgebiets war seit etwa 1627 die ReformationskammerOrganisation: zuständig (vgl. Grosses Mandat von 1627: StAZH III AAb 1.2, Nr. 33). Dieses Gremium bestand anfangs aus acht, später aus zwölf Ratsherren. Neben der Bestrafung der Verstösse war die ReformationskammerOrganisation: seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts auch für Revisionsvorschläge des Grossen Mandats zuständig. Da sich vor allem die Kleidermoden ständig änderten, musste das Grosse Mandat laufend aktualisiert werden.

Am 3. und 4. November 1680 legten die Mitglieder der ReformationskammerOrganisation: dem RatOrganisation: ein Gutachten über einzelne Punkte des bisher gültigen Grossen Mandats vor. Vorgeschlagen wurden Änderungen in den Bereichen Gotteslästerung, Fluchen, Schwören, Kindstaufen, Sonntagsheiligung, Kirchengüter, Spielen, Gastmähler, Zechereien und Ehebruch. Was die Bestimmungen über Kleidung und Aufwand anbelangt, wurde ein Ausschuss der ReformationskammerOrganisation: beauftragt, ein separates Gutachten zu erstellen, das jedoch nicht überliefert ist (StAZH A 42.6). Am 12. November 1680 trafen sich einige Ratsherren und Vertreter der Geistlichkeit in der Chorherrenstube, um das Gutachten zu besprechen. Dabei wurden einige Punkte bestätigt und andere geändert. (StAZH A 42.6). Der unmittelbare Anlass für den Neudruck des Grossen Mandats war möglicherweise ein Brief des Antistes Hans Heinrich ErniPerson: vom 11. November 1680 an den ZürcherPlace: Stadtschreiber. Darin kritisierte ErniPerson: das Fehlen von Mandatsexemplaren für die Pfarrer der Landschaft. Damit die Pfarrer die Bestimmungen kennen würden, seien mindestens 200, besser 800 Exemplare nötig (StAZH A 42.6).

Zu den Grossen Mandaten in ZürichPlace: vgl. Spillmann-Weber 1997, S. 20-33; Ziegler 1978; Wehrli 1963, S. 12-40. Zu den Kleidermandaten in ZürichPlace: in der Frühen Neuzeit vgl. HLS, Kleidung; HLS, Sittenmandate; Spillmann-Weber 1997, S. 152-156; Vincent 1935, S. 53-98.

Edition Text

[Dorsal notation above the line:] DenIn the original: D 17ten novembrisIn the original: novbrs anno 1680Date of origin: 17.11.1680 ()

Außzug / und erleutherung des grossen Mandats / wider die je laͤnger je mehr im schwang gehende Suͤnden und Laster

Woodcut1

Anno 1680Date: 1680 ().

[p. 2]Page break

[p. 3]Page break

Wir Burgermeister Klein und Grosse Raͤht / so man nennt die Zweyhundert der Statt ZuͤrichPlace: Organisation: : Thun kund maͤniglichem hiemit; Demnach Wir abermahlen treu-eiferig beherziget / die unzahlbar grossen Geist- und Leiblichen woltahten / mit welchen der grundguͤtige Gott von langer unverdenklicher zeithar Unser gemein liebes Vatterland gleichsam uͤberschuͤttet / und zu einem wunder der ganzen Welt dargestelt / da inzwuͤschen uͤber vil andere Voͤlker Gottes gerechte und gestrenge Gericht ergangen / hergegen mit unpartheyischem gemuͤht uͤberschlagen / wie alle dise Guttahten bis daher von Uns mit grossem undanck bezahlt worden / und die ungerechtigkeit von tag zu tag uͤberhand genommen; Alß haben Wir / in nachdenklicher betrachtung deren sorglichen zeiten und laͤuffen darinnen wir leben / und verderblichen viler Orten traurig umsich fressenden Pest-Saͤuchen / wie auch deren in der Obern und Undern Natur Uns grad dißmahlen vorgestelten Herolden des Zorns und Gerichten Gottes / Uns hochgenoͤhti[p. 4]Page breakget befunden / Unser von zeiten zu zeiten ab offner Canzel verkuͤndtes grosses Mandat2 nicht allein dißmahlen widerum verlesen zulassen / sondern auch ob dem inhalt desselben mit verstaͤrkung der Straffen und unverschohnter abbuͤssung mehreren ernsts alß vor disem beschehen zuhalten: In der zuversichtlichen hofnung / es werde die vorstellung angedeuten Gnaden- und Zorn-Spiegels / zusamt denen taͤglich beschehenden treueiferigen Erinnerungen / Vermahnungen und zusprechen auß Goͤttlichem Wort / durch kraͤftige wuͤrkuͤng des HeiligenIn the original: H Geists / uns zu einer wahren und ungegleichßneten Buß und bekehrung verleiten: Da Wir widrigen fahls nichts anders alß Gottes Ungnad und schwere Straff zu gewarten hetten / der uns aber darvor Vaͤtterlich behuͤten / und die gnad verleihen wolle / daß so heilsamer anleithung zu einem seiner Goͤttlichen Majestaͤt wolgefaͤlligem leben / wie solches in angezognem grossen und seithar verkuͤndten Buß-Mandaten außfuͤhrlich begriffen ist / in aller zucht und Ehrbarkeit gehorsamlich folg beschehen thuͤge.

[1] Hierauf nun lassen Wir abermahlen von Oberkeits wegen jedermaͤniglich gantz ernstlich vermahnen / daß man sich huͤte vor schandtlicher entunehrung des hohen Namens Gottes und der HeiligenIn the original: H Sacramenten / vor uͤbersehung des theuren [p. 5]Page break Eids / vor dem taͤglich je laͤnger je mehr bey jungen und alten (leider!) uͤberhand nemmenden schweeren / fluchen / und Gottslaͤstern: Da Wir dann auf einfalte schwuͤr und scheltungen 5 Currency: 5 lb zu buß gesezt / die hoͤheren und schwerern aber mit doppelter Gelt-straff / auch nach beschaffenheit der sachen mit Gefangenschaft / fuͤrstellung fuͤr die StillstaͤndOrganisation: und ganze Gemeinden / auch Herd-kuß / ansehen werden: Da dann Unser ernstliches erinnern an alle diejenigen / welche dergleichen schwuͤr hoͤrten / daß sie ihnen eiferig angelegen sein lassen / die fehlbaren darvon abzumahnen / und fahls sie sich nit abmahnen lassen wolten / selbige gehoͤriger Orten zuleiden: Deßgleichen vor Lachßnen und aberglaͤubigem Segnen; da dann die HerrenIn the original: H Geistlichen auf der Cantzel in den Predigen / und neben der Cantzel in fleissigen Haußsuchungen den greuel dises Lasters dem gemeinen Volk ernstlich zuerkennen geben werden: Hingegen ein jeder und jede eiferig besuchen die Predigen Goͤttlichen Worts / an den SonnRepeated duration: 1 week- und ZinstagenRepeated duration: 3 weeks / in der Wochen / auch sonderlich an den SamstagRepeated duration: 7 weeks-AbendenDuration: evening: worbey die erwachßnen Persohnen ledigen Stands / Knaben und Toͤchtern ernstlich erinnert werden / daß sie die Kinderlehren fleissig besuchen / und dieselben / wie auch die Abend-Gebaͤtt / zu keiner leichtsinnigkeit / gewuͤll und unwesen mißbrauchen / sonder das [p. 6]Page break Hauß des Herren zu ihrer nohtwendigen underricht- und erhaltung ihrer Seelen heiligen. Da dann Unsere Verordnete zur ReformationFont changeOrganisation: auf die fehlbahren ein Aufsehen haben / und selbige empfindtlich abstraffen werden. Und damit man wuͤssen moͤge / ob von jedermaͤniglich die Predigen fleissig besucht / auch das Verbott des Fahrens / Woͤschens / Holz-Scheitens / und andrer Arbeit in waͤhrender Zinstag-Predig beobachtet werde / werden unsere Verordnete zur ReformationOrganisation: jedesmahls jemanden bestellen in der Statt herum zugehen und darauf achtung zugeben / und die fehlbaren mit 20 batzenCurrency: 20 batzen Buß beleggen.

[2] Und damit der Tag des Herren destomehr geheiliget werde / ist Unser ernstliche meinung / daß die Badenfuhren am SamstagRepeated duration: 7 weeks gaͤnzlich abgestelt sein / und sonderlich auf diejenigen genaue achtung gegeben / und dieselben mit 10 Currency: 10 lb Buß angelegt werden welche nur um lusts und heimsuchens willen auf die SonntagRepeated duration: 1 week sich dahin begeben: Es were dann sach / daß einer zuvor von einem PraesideFont change der ReformationFont changeOrganisation: erlaubnuß dessen erlanget haͤtte: auch niemand an den SonntagenRepeated duration: 1 week weder auf die Zuͤnft noch in die Wirthshaͤuser Zum Weingahn / bey 5 Currency: 5 lb Buß; und die Waͤchter vor den Thoren vor follendeter Abendpredig ohne ehehafte ursachen niemand auß der Statt lassen; Die Froͤmden [p. 7]Page break Land- und Bilgeri-Fuhren aber vor 12 uhrenNot after: 12:00 / ohne genommene erlaubnuß nicht hinwegfahren moͤgen; Und endtlich von Unsern Verordneten Seevoͤgten in jedem Dorff am See gewuͤsse Aufseher bestelt werden / welche diejenigen / so am SonntagRepeated duration: 1 week fischen wurden / fleissig leiden sollen. Wann auch junge Knaben / Handtwerks-gesellen / Maͤgd und andere Personen / in waͤrenden SonnRepeated duration: 1 week- und ZinstaͤglichenRepeated duration: 3 weeks Predigen / ohne erhebliche ursachen auf der Gaß gesehen wurden / sollen sie mit 20 batzenCurrency: 20 batzen : oder der Gaͤtteri gebuͤßt werden.

[3] Dieweilen dann auch die unwuͤssenheit in den Sachen des Heils und Glaubens / sonderlich bey dem Gesind und Diensten / eben gar groß ist / so sollen alle Haußvaͤtter und Muͤtern ihr Gesind / Knaͤcht / Maͤgd und Kinder eintweders auf die HeiligeIn the original: H Faͤst in der wahren Religion und rechtem verstand der hohen Geheimnussen selbs in treuen underrichten / oder aber zu rechter zeit in die Haͤuser ihrer Seelsorgern schicken / damit sie daselbst zu wuͤrdiger niessung des Hoch-Heiligen Abendmahls vorbereitet / und sonst zu einem Gottseligen leben informiert werden koͤnnen.

[4] Demnach wollen Wir / daß aller eingerißne Mißbrauch / und sonderlich alle Handschuh der ledigen Weibs-persohnen / bey dem HeiligenIn the original: H Tauff bey 5 Currency: 5 lb Buß verbotten und abgeschaffet / deß[p. 8]Page breakgleichen keine Leuth zu Tauffs-zeugen zugelassen werden / welche das HeiligeIn the original: H Abendmahl noch nicht empfangen; da der / welcher ein solche Person zu Gevatter erbetten wurde / um 10 Currency: 10 lb gebuͤßt werden sol: auch den Kindern von ihren Gotten und Goͤttenen mehr nicht alß ein halbe DucatenCurrency: 0.5 ducat eingebunden werde / bey 5 Currency: 5 lb Buß: Dannethin sollen alle kostlichen verehrungen gegen den Kind-Betteren und jungen Kindern / und sonderlich die Schaͤleli / Guͤrtlen und Gotten-Haͤmdli / allerdings abgestrikt seyn / bey 20 Currency: 20 lb Buß; und im uͤbrigen es der Gutjahren halb bey dem innhalt Unsers mehr-angezognen grossen Mandats verbleiben.

[5] Der Ehbruͤchen / Hurey / Fruͤhzeitigen Beyschlaffs / und andrer leichtfertigkeiten halb / haben Wir die in erst-gesagtem grossen Mandat gesezten Bussen an Gelt und Gefangenschaft verstaͤrkt / und wollen / daß dise Laster / welche / zu groͤster aͤrgernuß der Ehrbarkeit / je laͤnger je mehr uͤberhand nemmen / und dadurch das Land schandtlich beflekt wird / fuͤrohin mit mehrerm ernst alß hiebevor abgestraft werden: und benantlich / wofehrn etwann zweyAmount: 2 Menschen lang / und zwahr vor offentlich bekandter Ehverlobnuß / mit einandern in unzucht gelebt / und hernach ihre Schand mit dem Ehlichen versprechen zubedecken unterstehen wolten / die sel[p. 9]Page breakben nit anderst alß wann sie das Laster einer continuierten Hurey begangen hetten / von unserm Kleinen RahtOrganisation: abgestraft: danethin wann einer oder eine fuͤr das erste mahl / sich in Hurey oder Ehbruch vertrapte / Er und dieselbe doppelten Buß-Tax / namlich wegen Hurey 20 Currency: 20 lb und wegen Ehbruchs 100 Currency: 100 lb neben doppelter Gefangenschaft / bezahlen solle:

[6] Wofehrn aber einer solche Suͤnden auß muthwilligem vorsatz / und zwar zum oͤftern mal begienge / gegen denselben die Gelt- und Gefangenschaft-Buß je nach beschaffenheit des fehlers vermehret und verstaͤrckt: auch damit solche abbuͤssung mit etwas offentlicher Schmach begleitet were / die hievor schon gemachte Satzung / wegen fuͤhrens der fehlbaren bey heiterm TagDuration: day in den WellenbergPlace: / wol observiert werden: Und wann jemand die Gelt-buß nicht zubezahlen haͤtte / werden wir selbige mit Gefangenschaft / arbeit an der Schantz / und verbandisterung abstraffen: Die Geistlichen aber / so sich mit disem Laster vertrapten / werden Wir grad fuͤr das erste mahl von dem HohenIn the original: H Predig-Stand removierenFont change. Den dritten einfachen Ehbruch / wie auch den andern Ehbruch zwuͤschen einer Verehlichten Weibs-Persohn und einem ledigen Gesellen / deßgleichen den andern zweyfachen Ehbruch / Item die Blutschanden im [p. 10]Page break ersten und anderthalben grad der Bluts-Freundschaft / und im ersten grad der Schwaͤgerschaft / werden Wir fuͤrohin ohne verschohnen an leib und leben straffen.

[7] Wir gebieten hiemit auch / daß / zu verhuͤtung vilen unrahts / alle Ehen laͤngst innerthalb 6 WochenDuration: 6 weeks nach beschehener Verlobnuß offentlich eingesaͤgnet werden.

[8] Und weilen Wir dann mit herzlichem mißfallen verspuͤhren muͤssen / daß ungeachtet so schwerer und gefahrlicher zeiten / auch alles verwahrnens und zusprechens / die Kleider-Hoffahrt / alß das schnoͤde Suͤnden-Pfand / und die Hoff-Farb des leidigen Satans / in allerhand unehrbaren / unanstaͤndigen und kostlichen Alamodereyen / zu grossem verderben und ruin unserer Burgerschaft und des ganzen Lands / in allen Staͤnden je mehr und mehr uͤberhand nemmen wil / haben Wir eine hohe nohtdurft zusein erachtet / dises fahls abermahl ein ernstliches einsehen zuthun / und wollen deßwegen / das maͤniglich sich einer ehrbaren / und seinem Stand gezimmenden Kleidung befleisse: und vorderst alle und jede Knaben / und Mannspersohnen / sich hernachfolgender Alamodereyen / bey hoher Unser straff und ungnad / gaͤnzlich muͤssigen / und enthalten sollen: Namlich aller unanstaͤndigen langen Haaren / und Poudrierens derselbigen [p. 11]Page break der grossen buschlen Banden an den Daͤgen / und auf den Achßlen / auch daß sie keine Halßtuͤcher mehr in die Kirchen / deßgleichen keine Kraͤgen-Behaͤnck tragen / jedes oberzelter stucken bey 5 Currency: 5 lb Buß.

[9] Wie auch aller kostlichen / und grossen Hut- und Huͤtlibinden / des tragens aller froͤmden gattungen Hosen und Wamsel / der gar kostlichen Daͤgen; deren mit Steinen versezten / silbern- und verguͤldten Schuh-Ringgen; deren mit Steinen versezten Hosen-Banden / des tragens der Marderen um den Halß / an Mann- und Weibs-Persohnen / Jungen und Alten in der Statt herum / der Haͤmbder-Knoͤpfen von Steinen / jedes diser stucken bey 10 Currency: 10 lb Buß.

[10] Deßgleichen aller von gold- und silber gestikten Guͤrten / und Handschuhen / auch mit silbernen- und guldenen Fransen / bey 15 Currency: 15 lb Buß.

[11] Deß tragens der PerruquenFont change und falschen Haaren / es waͤre dann / daß einer gantz kal were / und kein Haar pflantzen koͤnte / auf welchen fahl Wir ihme eine kurtze PerruquenFont change / nebent einem dicken Kragen erlauben werden: Item / der gar kostlichen Beltz-Kappen: Deren mit Spitzen gezierten Halß-Tuͤchern: und [p. 12]Page break in summa aller faͤdenen / seidenen / silbernen und guldenen Spitzen an den Halßtuͤchern / der Mann- und Weibs-persohnen / an den Fuͤrguͤrtlenen der Weibern und Toͤchtern / an den glatten Kraͤgen Haͤmbdern und ManchettesFont change: der kostlichen außhangenden CamisolesFont change, so man under den Casaquen tragt / deren jedes gemeldter stucken / mit 25 Currency: 25 lb unnachlaͤßlicher Buß belegt werden sol.

[12] Die Toͤchtern und Weibs-persohnen aber / alles tragens der vilgefachten Kraͤgen in die Kirchen / der Baͤndlen hinden und vornen um den Halß / der grossen aͤrgerlichen Eggen an den Tuͤchlinen / und grossen unanstaͤndigen Taͤchlenen darauf / alles tragens der Floren auf dem Kopf in der Statt / wie auch der langen Floren um den Halß / der neuen gattung schwarzer sammetener Stirnen in die Kirchen / aussert der Kirchen aber / daß keine getragen werden / mit silber- noch guldenen Spitz und Schnuͤhren; des tragens der Granaͤtlinen / oder wissen Schuhen in die Kirchen / der behenken an den Halßtuͤchern / Taffetenen Fuͤrguͤrtlinen in die Kirchen: jedes oberzelter stucken bey 5 Currency: 5 lb Buß.

[13] Item der Tauffe-Windlen mit gestiktem oder Spitzen / der kostlichen Tuͤchli-Hauben / der gestikten Roͤslinen- und Kini-schnuͤren / sonderlich auch der Eichlen: der neuen gattung hinderthalb eingesezter Ermlen / auch der grossen von kostlichem Zeug [p. 13]Page break gemachten / und zum theil Maͤnnischen unanstaͤndigen uͤberlitzen darauf / wie nichtweniger der kurzen und weiten Ermlen daran: jedes diser stucken bey 10 Currency: 10 lb Buß.

[14] Wie nichtweniger der kostlichen und grossen Hinderfuͤhren / von Zoͤblen und andern Braͤminen / bey hoher straff oder gar bey ConfiscationFont change derselben / je nach dero werth oder kostlichkeit: aller Ohren-behaͤnken / deren gar zubreiten / und schweren guldenen und verguͤldten Guͤrtlen: des tragens aller Sammetenen Schuhen inn- und aussert der Kirchen; Ingleichem deren mit silbern- und guldenen Schnuͤhren besezten; der neu-aufkommenen langen Bruͤsten: der kostlichen mit silber und gold beschlagnen Buͤchern / und aller kostlichen geknoͤpften Schnuͤhren um das weisse Zeug. Jedes diser stucken bey 25 Currency: 25 lb unnachlaͤßlicher Buß: und nach hoͤher / je nach beschaffenheit der Sachen.

[15] Endtlich des tragens aller Perlenen insgemein: aussert den Haarbanden / bey 100 Currency: 100 lb Buß.

[16] Die Studenten / ExspectantenFont change und andere Geistliche / der Taͤschen und anderer Alamodereyen an den Casaquen: der grossen Huͤthli-binden / Hosenbanden mit Ringgen / oder von Taffet und Seiden / wie auch der Alamodischen Schuhen und unanstaͤndigen Schuh-Banden / oder silbernen und [p. 14]Page break sonst weissen Ringgen darauf: deßgleichen der grossen unehrbaren Kraͤgen und langen Haaren: aufgeschuͤrzten Huͤten: CravatesFont change mit schwarzen Nestlen: kurzen SpanischenPlace: Hosen: Silbernen- oder Glaͤsernen gfarbeten Knoͤpfen an den Haͤmd-Ermlen: der breiten mit seidenen Fransen besezten Taͤgen-guͤrten: der Handschuhen mit seidenen Fransen: deren mit Silber-Bschlagnen Canen: und was sich sonst ihrem Stand nicht gezimmet: jedes obbemeldter stucken / bey 10 Currency: 10 lb Buß.

[17] Die Geistlichen Toͤchtern und Weibs-Persohnen aber / aller Hinderfuͤren von kostlichen Braͤminen / da zu jedem mehr nicht alß zweyAmount: 2 / oder auf das hoͤchst dreyAmount: 3 Braͤmi gebraucht werden sollen: Der grossen Hauben-stuͤrmen / und schwartzen Hauben-Roͤslinen / bey 10 Currency: 10 lb Deren von Perlinen gestikten / und aller andern kinischnuͤren / der Granaͤtlinen auf den Kraͤgen / jedes bey 25 Currency: 25 lb Buß / aller Goͤller-Kettlinen / der silbernen Brusthaften: silbernen Schnuͤren auf den Bruͤsten / silbern- und verguͤldten Halßhaͤfterlein / und Fuͤrguͤrtli-Schlossen / seidenen Kleidern / Taffeten Fuͤrguͤrtlinen / guldenen Kettenen / Ringen und Armbanden / jedes diser stucken bey 15 Currency: 15 lb Buß.

[18] Die Manns-persohnen von geringem Stand [p. 15]Page break und schlechten Mittlen / alles tragen der seidenen Struͤmpfen / bey 10 Currency: 10 lb straff: deren jeder / wie auch die Naͤheren / Kroͤßlern / und anders gemeines Volk / anderst nicht alß ihrem Stand gemaͤß bekleidet / und das tragen der Hinderfuͤhren von Zoͤblen / ihnen gaͤnzlich abgestrikt und verbotten seyn sol.

[19] Die Maͤgd und ihres gleichen / aller Halß-Tüchern von Flor- und Seiden / aller Sammetenen und sonst kostlichen Hinderfuͤhren und Kappen / der Granaten und Corallen um den Halß / mit silbern- und verguͤldten Rigelein / der Faͤlten und grossen Spitzen an den Kleidern / der halb Seidern- und Wienernen Fuͤrguͤrtlinen / der langen und kostlichen Bruͤsten / der Naͤstlen an den Halß-Kraͤgen / auch allerhand kostlichen weissen Zeugs / und Alamodischen Schuhen / jedes diser stucken bey 20 Currency: 20 lb Ingleichem der seidenen Pryß-Naͤstlen / bey 20 batzenCurrency: 20 batzen Buß; und wann sie es nicht zu bezahlen haͤtten / bey der Gefangenschaft.

[20] Und sol also jedermaͤniglich sich der Ehrbarkeit befleissen / allen uͤberfluß und kostbarkeit abschneiden / insonderheit in Ehrbarer Kleidung / sich in das Hauß des Herren begeben / auch alle dise verbottne Sachen / eben so wol in dem Badenfaͤhrten alß allhie gemeint seyn: und auf die [p. 16]Page break uͤbertretter achtung gegeben werden: Und thund hierauf alle Eltern / Herren und Frauen / mit Hoch-Oberkeitlichem ernst vermahnen / daß sie alle oberzelte stuck und sachen / in ihren Haußhaltungen / wo es noch nicht beschehen / fuͤrderlich abstellen / und die zarte Jugend nit mehr so gar in die hoffart stecken / auch die Kauffleuth / Kraͤmer / Schneider / Schuhmacher / Kuͤrsener / Hinderfuͤrmacher / Naͤheren / Kroͤßleren / und andere Handtwerksleuth / Unsern angehoͤrigen mit dergleichen Hoffart / bey hoher straff / die man ihnen / wie auch andern Personen / so hierwider zuhandlen / oder uͤber disere verbottne sachen / andere neue gattungen / auf die bahn zubringen sich gelusten liessen / ohn alle gnad und verschohnen abnemmen lassen wird / nicht mehr bedient seyen: und wird hiemit jedermaͤniglich zuwuͤssen gemachet / daß gleich nach verlesung dises Mandats / alsobald mit abstraffung gegen den fehlbaren angefangen / und forthin niemand mehr gewahrnet werden / sonder das Mandat selbs / an statt der wahrnung dienen werde: wie dann hierauf / wie auch auf alle andere / je zun zeiten aufkommende neuerungen / unsere Verordnete zur ReformationOrganisation: / ein fleissiges aufsehen haben / und die verbrecher ohne ansehen der Persohn / zu gebuͤhrender straaff ziehen werden / denen Wir dann / nebent Oberkeitlich-bestimtem Buß-Tax / [p. 17]Page break wie hoch ein jedes / deren angezognen Verbrechen gestraft werden solle / den außtrucklichen befehl und Gwalt ertheilend / wann Einer ald Eine auf erstes Citieren / ungehorsammlich außbleiben / und nit erscheinen wurde / Den ald Dieselben / nach befindtnuß des fehlers mit einer Buß zubelegen / und so sie auf andermahliges Citieren nit erscheinen / und die auferlegte Buß nit bezahlen theten / solle selbige gedoppelt / und wann wider alles versehen / Einer ald Eine / so hartnaͤckig und widerspaͤnnig were / und auf dreymahliges Citieren / nicht gehorsamlich erscheinen wurde / ein solcher ald solche mit Statt-knaͤchten gehollet / und offentlich auf das Rahthauß gefuͤhrt werden: Und ist darbey Unser heitere Meinung / daß alle diejenigen / welche dergleichen Verbottne Sachen tragen / oder die ihrigen tragen lassen / so lang sie ungehorsamm verbleiben / weder in Unsern KleinenOrganisation: / noch Grossen RahtOrganisation: / noch auch an das Statt-GrichtOrganisation: Erwehlt werden moͤgen / die Geistlichen aber der Pfruͤnden unfaͤhig seyn / und die so bereits an disen Orten saͤssen / und durch sich selbs / oder die ihrigen / wider solches Verbott handleten / Ihrer Ehren so lang / bis sie darvon abstehen / still gestellt werden sollen.

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[21] Im uͤbrigen lassen Wir es bey dem mehrern Innhalt Unsers oft angezognen Grossen / wie auch / deren seithar verkuͤndten ReformationFont change- und Buß-Mandaten / betreffend das Spilen und Wetten um Gelt / bey 10 Currency: 10 lb Buß; auch je laͤnger je mehr uͤberhand nemmendes / zehrhaftes und liederliches leben / (darauf nebend den Verordneten zur ReformationFont changeOrganisation: : Unsere jeweilige Schirm-Voͤgt / wie auch die Zunft-Herren und Geistlichen / jedes Orts fleissige achtung zugeben / und was Ihnen dergleichen Persohnen halb vorkombt / alsobald fuͤr Unsern Kleinen RahtOrganisation: zuweisen / damit ihrem undergang zytlich gesteurt werden koͤnne / hiemit erforderlichen Ernsts erinnert werden / ) Item / das unzeitige Zmoͤrglen / dem Wirth und Gast jedem bey 5 Currency: 5 lb Buß; Taback-Trincken / schnupfen und kaͤuwen / auf den Zuͤnften und Gesellschaften / wie auch auf der Gassen / bey 20 batzenCurrency: 20 batzen Buß; Die NaͤchtlichenDuration: night unfugen / darunder auch das Schlitten-fahren in der Statt gemeint / jedes bey 15 Currency: 15 lb Buß / nachmahlen alles ernsts verboten seyn solle: Das leichtfertige Tantzen / da der Hochzeiter um 25 Currency: 25 lb und jede tantzende Persohn um 2 Currency: 2 lb die Spilleuth aber / mit Gefangenschaft gestraft werden soͤllind: Den un[p. 19]Page breakzimmenden Wucher / das geylen und nachlauffen fuͤr die Haͤuser deren / so etwann auf Ehrenstellen befuͤrdert werden / die Badenschenckungen / sonderlich gegen Fuͤrgesezten der Zuͤnften / und Gsellschaften / Ober- ald Undervoͤgten / und Seelsorgern / bey 30 Currency: 30 lb straaff fuͤr den geber und empfaher: Den beschwerlichen Fuͤrkauff / da Unser vorderste Statt-Diener / auf die Fuͤrkaͤuffer ein fleissig aufsehen / und vollkommnen befehl und gwalt haben solle / ihnen ihre verkauffende Sachen abzunemmen und zu ConfiscierenFont change: Das unverschamte eintringen in Geist- und Weltliche: Hohe und Nidere Ehren Stellen zu Statt und Land / das klagen an der Froͤmde / oder auf der Landschaft verstorbner Persohnen: Die unzeitigen Ehen Mittelloser Leuthen / da insonderheit der Froͤmden halb / Unsere Meinung ist / daß welcher ein froͤmde Weibs-Persohn / von schlechten Mittlen Ehlichen / und in das Land bringen wurde / derselbe samt ihro alsobald / auß Unsern Grichten und Gebieten verwisen werden solle; Item das lauffen in die Papistischen Kirchen / samt allem anderm / was in demselben begriffen / gaͤnzlich und uͤberal verbleiben / nicht anderst / alß wann alles dißmahl [p. 20]Page break von wort zu wort wideraͤfert / und abgelesen worden were.

[22] Worbey Wir auch in specieFont change ernstlich zuverbieten hoch-nothwendig befunden / die diser zeit an den Hochzeiten / und andern Gastmaͤhlern / uͤberhand nemmende kostbare TractationFont change: in uͤberhaͤuffung der Tischen mit sehr kostlichen Speisen / Aabend- und Schlaafftruͤncken / mit Candiert und verzuͤckerten Sachen / bey 15 Currency: 15 lb Buß. Deßgleichen daß eine zeithar / eingerißne grosse gwuͤll an den Hochzeiten; Item das so lange verbleiben daran bis gegen TagDuration: day: deßhalb Unsere Meinung / daß man sich fuͤrohin an denselben laͤnger nicht zusaumen haben / dann daß noch Vor-MittnachtNot after: 0:00 jedermann / ohne underscheid der Persohnen / sich zu Hauß unfehlbarlich befinden thuͤge / bey 5 Currency: 5 lb Buß; So danne / die neulich aufkommene außmachung der Hochzeiten / inn- oder aussert der Statt / und auf dem See / bey 20 batzenCurrency: 20 batzen Buß: zusamt dem wechslen der Kleidern / an den Hochzeiten und Nachtagen / da jede Persohn eines TagsDuration: day / sich nach dem Kirchgang nur eines Kleids / ohne fehrners wechslen zubeheffen hat / wie auch das herum spatzieren / deß Hochzeit-volks in der Statt / bey 5 Currency: 5 lb Buß; Deßgleichen wollen [p. 21]Page break Wir / daß an die Burgerlichen Hochzeiten / welche auf der Landschaft eingesaͤgnet werden / nicht mehr alß aufs hoͤchst achtAmount: 8 Persohnen / ohne die Diener / reiten thuͤgind / da der Hochzeiter fuͤr jede Persohn / so uͤber die bestimte anzahl reiten wurden / 10 Currency: 10 lb bezahlen solle.

[23] Wir verbieten hiemit auch / bey den Ehren-Maͤhlern / auf den Zuͤnften und Gsellschaften / alles Confects und Zuckerwerks / by 20 PfundCurrency: 20 lb Buß: deßgleichen / daß an die Richtermaͤhler / keine andere Persohnen mehr / alß die jederweiligen Richter geladen werden / bey 10 Currency: 10 lb Buß: Und daß an erzelten und andern Mahlzeiten / jedermaͤniglich laͤngsts um 9 UhrenNot after: 21:00 sich heimb begeben / und alßdann / die Zuͤnft und Gsellschaften beschlossen werden / bey 20 batzenCurrency: 20 batzen Buß.

[24] Alles mit ernst- und Vaͤtterlicher vermahnung / daß jedermaͤniglich / um seiner zeitlichen und ewigen wolfahrt willen / Unserm so wolmeinlichen Ansehen / Satz- und Ordnungen / fuͤrbaß mehrere schuldige gehorsamme leisten / und hardurch / die sonsten unaußbleibenliche straffen Gottes abweichen thuͤge: Wie dann Wir fuͤr Uns und die Unsrigen / Uns dahin einmuͤthig erklaͤhrt / daß Wir mit Gottes huͤlff allen [p. 22]Page break obgeschribnen Stucken und Articklen / aufrichtig und geflissenlich nachkommen wollen.

[25] Es wird hiemit auch einjeder / Er seye Geist- oder Weltlichen Stands / zu verpflichteter leidung aller wuͤssenden / Unsern Mandaten zuwider lauffender ungebuͤhren / ernstlich erinnert / allhier in der Statt gegen Unsern Verordneten zur ReformationOrganisation: / (welche Wir zu unpartheyischer abstraffung / und ernstlicher handhab dises Mandats / bey ihren Eids-pflichten verbinden / ) und auf dem Land / gegen Unsern Ober- und Undervoͤgten / welche ihre hohe Pflicht auf sich haben / allem uͤbel bestmuͤglicher dingen zuwehren / und die uͤbertretter jederweilen / nach verdienen abzustraffen.

[26] Damit man aber so heisammenCorrected from: heilsammena Satz- und Ordnungen / fuͤrbas mehr alß bishar gehorsammen koͤnne / so wuͤnschen Wir jedermaͤnniglichem darzu / des Allerhoͤchsten gnad / und hoffen von dem lieben Gott / bey nachfolgender wuͤrcklichen besserung / und einer wahren / ungegleichßneten hoͤchst-nohtwendigen Buß / auch fehrneren Segen / Friden und Wohlstand in Unserem werthen Vatterland. Auf daß auch maͤnniglicher in der forcht Gottes / den Sachen nunmehr besser nachdencken / und seines zeitlichen [p. 23]Page break und ewigen Heils / fuͤrohin mehrers gewahren thuͤge / alß wird grad auch ab diser Cantzel / ein weiters kraͤftige Erinnerung / auß dem Wort Gottes selbs beschehen: Welches alles der Heilige Geist in Uns gnaͤdiglich wuͤrckbar machen wolle.

Geben den 17. Tag Wintermonats / von Christi unsers lieben Herren und Heilands Geburt gezelt / Eintausent / Sechshundert und Achzig JahreDate of origin: 17.11.1680 ().

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Notes

  1. Corrected from: heilsammen.
  1. Während auf dem vorliegenden Titelblatt noch die Wappen der Gemeinden der Landschaft sowie Reichsembleme zu finden sind, fehlen diese ab 1691 (vgl. Grosses Mandat von 1691: StAZH III AAb 1.5, Nr. 61).
  2. Das letzte Grosse Mandat wurde am 30. November 1679 verlesen (StAZH A 42.6). Als Druck ist jedoch nur ein Auszug für die Landschaft überliefert (StAZH III AAb 1.5, Nr. 23).
  3. Es folgt ein fünfseitiges Sachregister.