SSRQ ZH NF I/1/11 25-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, by Sandra Reisinger
Citation: SSRQ ZH NF I/1/11 25-1
License: CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Auswanderungsverbot in katholische Orte
1657 March 11.
Metadata
- Shelfmark: StAZH III AAb 1.4, Nr. 53
- Date of origin: 1657 March 11 Transmission: Einblattdruck
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 40.5 × 30.5
- Language: German
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Edition
- Zürcher Kirchenordnungen, Bd. 2, Nr. 328
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 893, Nr. 1040
Comments
Auswanderungsbewegungen lassen sich für die Stadt und Landschaft ZürichPlace: in grösserem Stil seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts nachweisen. Bis etwa in die Mitte des 17. Jahrhunderts spielten hauptsächlich religiöse Gründe eine ausschlaggebende Rolle, weswegen meist verfolgte TäuferOrganisation: auswanderten. Obwohl die Auswanderung zunächst noch von der ZürcherPlace: ObrigkeitOrganisation: geduldet wurde, war die Rückkehr grundsätzlich verboten und die zurückgelassenen Güter wurden konfisziert (vgl. das erneuerte Täufermandat von 1612, SSRQ ZH NF I/1/11 15-1).
Gegen Mitte des 17. Jahrhunderts verlor die Auswanderung ihren fast ausschliesslich religiösen Charakter und es kamen weitere Ursachen wie Missernten, Teuerungsjahre, Hungersnöte, Armut und Pestwellen hinzu. Insbesondere nach dem Dreissigjährigen Krieg, als es zu Geldentwertung, höherer Verschuldung und Unzufriedenheit vieler Bauern kam, wanderten vermehrt Zürcher und ZürcherinnenOrganisation: in die KurpfalzPlace: , ins ElsassPlace: , nach WürttembergPlace: und nach BadenPlace: aus. Während der Rat bis etwa 1650 weitgehend untätig war, befürchteten die kirchlichen Vertreter zunehmend den Glaubensabfall von Personen, die in nicht reformierte Gebiete auswanderten. Deshalb versandte der Antistes Johann Jakob UlrichPerson: am 2. Januar 1650 ein Zirkularschreiben an alle Pfarrer, worin festgehalten war, dass alle Pfarrer die ausgewanderten Personen ihrer Gemeinde in einem Verzeichnis aufführen sollten (StAZH A 103.5). Ausserdem wurden die Pfarrer aufgefordert, die auswanderungswilligen Personen von ihrem Vorhaben abzuhalten oder sie zumindest schwören zu lassen, nicht an katholischen Gottesdiensten teilzunehmen. Da das Vorgehen aber wenig Erfolg zeigte, trat am 10. April 1651 ein Ratsausschuss zusammen, um ein Gutachten zu erstellen. In diesem war die Auswanderung grundsätzlich erlaubt, allerdings nur in protestantische Gebiete, wobei ein Bestätigungsschein des entsprechenden Gebietes vorgewiesen werden musste. Des Weiteren durften Familien mit mehr als 400 Gulden Vermögen nur mit obrigkeitlicher Bewilligung auswandern und mussten zudem eine Abzugssteuer von 10 Prozent bezahlen. Arme Personen durften ohne Bezahlung der Abzugsteuer auswandern. Das Gutachten wurde am 2. August 1652 in einem ersten Mandat publiziert (StAZH III AAb 1.4, Nr. 29). Im Jahr 1657 wiederholte der RatOrganisation: den Inhalt fast wortwörtlich im vorliegenden Mandat, legte allerdings mehr Nachdruck auf das Verbot der Auswanderung in katholische Gebiete.
Zwischen 1650 und 1680 wanderten ungefähr zwischen 4000 bis 5000 Personen aus dem zürcherischen Herrschaftsgebiet aus, wobei der Höhepunkt in den 1650er Jahren auszumachen ist und die Zahl ab 1660 zunehmend sank. In den 1690er Jahren kam eine erneute Auswanderungswelle auf, welche sich vor allem ins Kurfürstentum BrandenburgPlace: richtete. Nachdem ab etwa 1710 erste Schweizer nach AmerikaPlace: auswanderten, um Städte und Kolonien zu gründen, lässt sich in ZürichPlace: ab 1729 bis etwa 1750 eine Auswanderungswelle nach AmerikaPlace: nachweisen (vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 50-1). Zur Zürcher Auswanderung vgl. Ulrich 1996, S. 391-394; Pfister 1987, S. 25-131; Blocher 1976, S. 9-14; Zuber 1931, S. 1-32.
Edition Text
Cantzley ZürichPlace: Organisation: .
[fol. v]Page breakNotes
- Hier wird auf das Mandat betreffend Auswanderung von 1652 Bezug genommen (StAZH III AAb 1.4, Nr. 29).↩
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