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SSRQ ZH NF I/1/11 103-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, by Sandra Reisinger

Citation: SSRQ ZH NF I/1/11 103-1

License: CC BY-NC-SA

Schützenordnung der Stadt Zürich für die Infanterie der Landmiliz

1797 September 28.

Edition Text


Hochobrigkeitliche Schuͤzen-Ordnung
fuͤr die Infanterie der ZuͤrcherischenPlace: Landmiliz

Woodcut

Da Unsere Gnaͤdigen HHerrenHohen Herren Raͤth und BurgerOrganisation: , bey abermahlig vorgenommener Verbesserung Ihrer militarischen Einrichtungen, auch das dazu gehoͤrende so noͤthige Zielschiessen auf der ganzen Landschaft in das Auge gefaßt, und aus
dem von Ihrem KriegsrathOrganisation: erstatteten Bericht vernommen haben, daß, ungeachtet der Anno 1770Date: 1770. in Druk gegebenen,1 und eben so Anno 1782Date: 1782. erlaͤuterten, und Ihrer Kriegs-Ordonanz mit den neuern Bestimmungen einverleibten
Schuͤzen-Ordnung,2 und darinn anbefohlenen und zuversichtlich erwarteten Befolgung, dennoch in mehreren Quartieren davon abgewichen, und dadurch mehrmahlen unangenehme Vorfaͤlle und beschwerliche Anstaͤnde erzeugt worden;

so haben Hochdieselben sich veranlaaset gesehen, zu ganz gleicher Behandlung auf der ganzen Landschaft, also in allen Quartieren ohne Ausnahme, gegenwaͤrtige neue, erlaͤuterte, und allein zu befolgende Verordnung, durch den Druk
bekannt zu machen, und an alle und jede Schuͤzenplaͤze durch die gesezten Quartierhauptleute zu Maͤnniglichens Verhalt abgeben zu lassen; in der Meynung, daß von nun an deren genaueste und puͤnktliche Befolgung anbefohlen
und erwartet, auch allen nachgesezten hoͤhern und niederen Stellen und Militarpersonen irgend eine andre Einrichtung oder Abaͤnderung zu gestatten, vielweniger selbst zu erlauben, gaͤnzlich verbotten wird.


Damit sich jedermann angewoͤhne, scharf zu laden, wohl anzuschlagen, und zu zielen, auch ohne Zuken und Bewegen durch das
Feuer zu sehen, sollen alle diejenigen, welche den Dorfmusterungen beywohnen muͤssen, pflichtig seyn, alljaͤhrlichRepeated duration: 1 year von den zum Verschiessen der Obrigkeitlichen Gaaben auf das neue bestimmten und vestgesezten 6Amount: 6. Schießtagen, wenigstens 4Amount: 4. derselben, nach eines Jeden selbst
beliebiger freyer Auswahl, zu erfuͤllen; da dann den Truͤllmeistern besonders, und auch den Schuͤzenmeistern und Dreyern obliegt,
hierauf alle moͤgliche Aufmerksamkeit zu haben, Jedermann nach Vorschrift der Ordonanz zu unterrichten, daß sie an den Tagen, wo
mit laufenden Patronen geschossen werden muß, (welche Art zu schiessen auch einem Jeden an denen Tagen frey stehet, an denen Drang
zu laden hiernach bewilliget ist,) in gehoͤrigen Zeiten und mit wohlgemachten Patronen laden und abfeuren lernen; wozu sie Anleitung
mit erforderlicher Gedult zu geben sich aͤusserst bemuͤhen, diejenigen aber, so ihren Unterricht nicht mit Dank und Willen annehmen
und befolgen wollten, zu behoͤriger Bestrafung dem Quartierhauptmann anzeigen sollen.

Um aber Jedermann zu dieser so noͤthig als nuͤzlichen, vielen auch angenehmen Uebung anzufrischen, geben Unsere GnGnaͤdigen HHerrenHohen Herren
auf jeden Schuͤzenplaz, fuͤr diese 6Amount: 6. Schießtage, auf jedes 100Amount: 100. Mann 12. Currency: 12 guilders an Geld, und zwar zu 2. ganzenCurrency: 2 thalers , 6. halben ThalernCurrency: 6 half thalers , und
4. halben GuldenCurrency: 4 half-guilders gerechnet, die fuͤr dieselben zu 12Amount: 12. Gaaben; 24. Currency: 24 guilders fuͤr 200Amount: 200. Mann zu 24Amount: 24. Gaaben und so fort eingetheilt, und die 2. ganzen
Thaler
Currency: 2 thalers
auf den ersten und lezten Schießtag, wo 2. Currency: 2 shillings gedoppelt werden, verlegt seyn sollen; wo aber die Schuͤzenplaͤze in geringerer
Zahl sich befinden, muß nothwendig eine geringere proportionierte Gaaben-Eintheilung, jedoch mit gleichem Doppel, angenommen werden.
Diese Gaaben, die den Gewinneren ohne den mindesten Abzug zuzustellen sind, werden unter der ausdruͤklichen Bedingung Obrigkeitlich
geschenkt, daß jeder derselben sie zu dem ihme noch an gehoͤriger Mont- und Armatur mangelnden, unfehlbar und bey Strafe verwenden,
die Quartierhauptleute und Schuͤzenvorsteher, besonders aber die Adjutanten, bey den HerbstDuration: fallvisitationen hierauf die strengste Aufsicht
haben, alle hierinn sich aͤussernden Unordnungen abheben, die Fehler aber zur Verantwortung und noͤthigen Falls zur Bestrafung den
Erstern laiden, und diese daruͤber das Erforderliche verfuͤgen sollen.

Anbey wollen UGHHerrenUnsere Gnaͤdigen Hohen Herren, daß zu Unterhaltung ersprießlicher gleicher Ordnung, auf allen und jeden Schuͤzenplaͤzen nachstehendes
unfehlbar gehalten und beobachtet werde:

1.) Sollen ohne Bewilligung und hohe Erlaubniß des KriegsrathsOrganisation: keine andern, als die wirklich bestimmten Schuͤzenplaͤze,
errichtet, noch dieselben von einander abgetheilt werden.

2.) Sollen die Quartierhauptleute nicht nur gutes Aufsehen haben, daß diese Schuͤzen-Ordnung puͤnktlich befolgt werde, sondern
es soll ihnen auch die Oberaufsicht ohne Ausnahme uͤber die Schuͤzenguͤter dergestalten aufgetragen seyn, daß ohne ihr Vorwissen nichts
von selbigen verbraucht werde; dagegen sollen sie sich die Aeufnung derselben bestens angelegen seyn lassen.

3.) Ist auf jeden Schuͤzenplaz ein Schuͤzenmeister geordnet, der alle 3. JahreDuration: 3 years von der Schuͤzengesellschaft aus den daselbst verordneten Dreyern erwaͤhlt werden, und im Schreiben, Rechnen und Lesen wohl geuͤbt seyn solle. Ihm ligt ob, von der Einnahme
der Gaaben und dem von jedem Schuͤzen einziehenden Doppel exakte und getreue Rechnung; von jedem Schiessent spezifizierliche Verzeichniß der Schuͤzen, der Treffer, und der Austheilung sowohl der Obrigkeitlichen, als auch der aus dem Doppel errichteten Gaaben,
zu machen; und endlich von dem ihm anvertrauten Schuͤzengut, (fuͤr welches er anstaͤndige Buͤrgen zu stellen, und zu trachten pflichtig
ist, daß dasselbe jeweilen sicher an Zins gebracht werde,) und desselben Verwaltung, jaͤhrlichRepeated duration: 1 year auf das NeujahrDate: 1. January, dem Quartierhauptmann Rechnung abzulegen.

Ihme sind zugegeben die Dreyer, von denen der jeweilige Truͤllmeister bestaͤndig, der abgehende Schuͤzenmeister bis wieder zu der
dreyjaͤhrigenDuration: 3 years Abaͤnderung, und ein ehrenvester wakrer Mann von der Schuͤzengesellschaft aus ihrem Mittel erwehlt werden sollen,
welche alle 3. JahreDuration: 3 years mit Fleiß und Treue der Gesellschaft vorstehen, dem Schuͤzenmeister in seinen Geschaͤften behuͤlflich seyn, und die jaͤhrlicheRepeated duration: 1 year
Rechnung desselben nach richtigem Befinden unterschreiben, auch befoͤrdern solle, daß selbige ganzen Zielschaft behoͤrig vorgelegt werde.

Fuͤr ihre Bemuͤhung und zu etwelcher Ergoͤzlichkeit sollen jedem Schuͤzenmeister 6Currency: 6 lb ., und jedem Dreyer 3. PfPfundCurrency: 3 lb Geld aus dem
Schuͤzengut jaͤhrlichRepeated duration: 1 year zukommen, und sie uͤberdieß noch Doppelfrey seyn; auf minder zahlreichen Schuͤzenplaͤzen aber, wo die Doppel-
Einnahme diese Belohnungen nicht ertragen mag, muß solche erforderlich eingeschraͤnkt werden. Diese bestimmte Belohnung soll der
Schuͤzenmeister ordentlich in die Rechnung bringen; hergegen aber, bey hoher Strafe, fuͤr Niemanden weder Uerthen, Trunk, Mahlzeit, noch anders dergleichen, verrechnet und aus dem Schuͤzengut bezahlt werden.

Auf jedem Schuͤzenplaz ist ein Zeiger geordnet, dem gleichfalls zu seiner Besoldung, wo es die Doppel-Einnahme gestattet, 6. PfPfundCurrency: 6 lb
Geld, (sonsten proportioniert weniger,) jaͤhrlichRepeated duration: 1 year aus dem Schuͤzengut bezahlt werden; dagegen er den Gaaben-Gewinnern, fuͤr Ausloͤsung der Gaaben oder dergleichen, fuͤrohin nicht das mindeste mehr fordern soll.

4.) Jeder Quartierhauptmann bestimmt den Tag, wann in seinen untergebnen Zielstaͤtten nach den Obrigkeitlichen Gaaben geschossen
werden soll, und laͤßt selbigen in den Kirchen verkuͤnden; geschiehet solches an einem gewoͤhnlichen Exerziertag, so muß der Truͤllmeister
vorher bey dem Schuͤzenhaus die Gewehre wohl abwischen, neue Feuersteine aufschrauben, und hierauf einen nach dem andern
zum Ziel schiessen lassen.

5.) Auf jedem Schuͤzenplaz soll sich befinden: 1Amount: 1. eiserner Ladstok, daran ein Kugelzieher geschraubt werden kann; 1Amount: 1. Kugelmodell
zu 6Amount: 6. Kugeln, das im Obrigkeitlichen Zeughaus verarbeitet und probiert ist, und der ganzen Gesellschaft dienen soll; 1Amount: 1. Hammer;
1Amount: 1. Zange; 1Amount: 1. dreyekigter Schraubenschluͤssel zu groß und kleinen Schrauben an dem Schloß; 1Amount: 1. Feder-Haken; 1Amount: 1. mittelmaͤßiger
Schraubstok, damit jeder Schuͤze, im Fall seinem Gewehr etwas mangelt, sich helfen koͤnne.

6.) Ein jeder Schuͤze soll mit seinem selbst eignen, (und keineswegs entlehnten,) 2. loͤthigen Gewehr, mit einer von gutem Papier
in Ordnung gemachten Patron, einer 7. QuintligenWeight: 7 quentli Kugel und 3. Quintli Weight: 3 quentli Pulver, zu den Obrigkeitlichen Gaaben, die Haͤlfte der ihm
zu erfuͤllen obliegenden Schießtage, nach dem Ziel zu schiessen pflichtig seyn; die Landung aber soll, nach den im Manual bestimmten

Zeiten, unter Aufsicht des Truͤllmeisters oder eines der Dreyern geschehen, mithin alle andern Geschosse zu diesen Gaaben dannzumahl
gaͤnzlich verbotten seyn, die Uebertretter um 4. .Currency: 4 shillings gebuͤßt werden, und fuͤr selbiges Mahl keine Gaaben zu gewinnen haben. Die andre
Haͤlfte der im Jahr zu halten bestimmten 6Amount: 6. Schießtagen, koͤnnen die Schuͤzen nach alter Uebung mit dem Drangschiessen, jedoch auch
nur mit 2. LothWeight: 2 lot fuͤhrenden Gewehren oder Handrohren ohne Stecher, ihre Gelegenheit nehmen; und zwar sind hierzu der 2te, 4te und
6te bestimmt, an welchen dann nicht nur mit entlehntem Gewehr zu schiessen erlaubt ist, sondern beynebst empfohlen wird, auf den
Zielschaften, wo an gezogenen Gewehren Mangel seyn sollte, deren eins oder nach den Umstaͤnden mehrere, aus den Schuͤzenguͤtern
anzuschaffen und zu unterhalten.

7.) Jeder, der die Dorfmusterungen zu erfuͤllen pflichtig ist, soll auch 4Amount: 4. Mahle wenigstens nach dem Ziel schiessen, und fuͤr jedes
Mahl 1. .Currency: 1 shilling , bey dem 1ten und 6ten Schiessent aber (weil an denselben die groͤssern Gaaben verschossen werden) 2. .Currency: 2 shillings Doppel erlegen; die
Auswahl der Tagen aber ist jedem frey gestellt, so daß diejenigen, so die 4.Amount: 4 Schießtage auswaͤhlen, wo die kleinern Gaaben verschossen
werden, und nur 1. Currency: 1 shilling gedoppelt wird, nie mehr zu doppeln haben, auch Niemand, unter keinerley Vorwand, bey Ahndung und
Strafe, ihnen ein mehrers abfordern; der Doppel auch an jedem Schießtag, und zwar fuͤr dasselbige Mahl, eingezogen, und das
gefallene verrechnet werden solle. Derjenige aber, der nicht wenigstens 4Amount: 4. von den bestimmten 6Amount: 6. Schießtagen erfuͤllt, und sich nicht
bey dem Schuͤzenmeister mit einer ehehaften Entschuldigung verantwortet, soll uͤber den Doppel aus, (den er, als waͤre er anwesend,
erlegen muß,) um 5. Currency: 5 shillings Busse verfallen seyn, welche sowohl als der Doppel dem Schuͤzengut zufallen und verrechnet werden sollen:
wuͤrde einer der Schuͤzen ertappt, der seinen Doppel durch einen andern erlegen liesse, oder selbst erlegt und nicht schießt, so soll der
ebenfalls um 5. Currency: 5 shillings in das Schuͤzengut gebuͤßt werden.

8.) Aus dem fallenden Doppel soll an jedem Schießtag nicht mehr als eine Gaabe, die nach Proportion der Mannschaft von dem
Quartierhauptmann bestimmt werden soll, zu verschiessen gegeben werden, durch das uͤbrige Geld aber das Schuͤzengut geaͤufnet und
exakte Rechnung dafuͤr gehalten werden.

9.) Alles Fluchen, Schwoͤren, Zanken, Rauffen etcAbbreviation soll bey 20. Currency: 20 shillings Buß in das Schuͤzengut, verbotten seyn; Jedermann sich guter
Ordnung und Stille befleissen, der Schuͤzenmeister und die Dreyer hierauf gute Acht haben, und im Fall eines wichtigen Vergehens
oder groben Ungehorsams den Schuldigen annoch dem Quartierhauptmann laiden.

10.) Wann einem Schuͤzen das Pulver gar nicht anzuͤndet, oder auf der Pfann einmahl abbrennt ohne den Schuß anzuzuͤnden,
so mag er zuruͤk tretten und seinem Gewehr helfen; geht ihm aber der Schuß im 3ten Mahl nicht los, so hat er fuͤr selbiges Mahl keine
Gaaben zu gewinnen; Niemand aber ist befuͤgt, ihn deßwegen an Geld weiters zu strafen, sondern, wann der Schuͤzenmeister faͤnde,
daß Liederlichkeit hieran Schuld waͤre, so soll er ihn dem Quartierhauptmann anzeigen.

11.) Ein Prellschuß, wenn er durchschlagt, so daß der Zeiger anhenken kann, ist guͤltig: sonsten aber sollen alle Prellschuͤsse verworfen
seyn. Alle Probierschuͤsse sind gaͤnzlich verbotten, so wie alle nehmenden Vortheile im Schiessen, als das Gewehr anlehnen, auflegen
und dergldergleichen, die Gabe verwirkt haben sollen. Anbey soll auch kein Schuͤz vor Beendigung des Schiessents sich zur Scheibe hinaus begeben
moͤgen; im Fall er aber fuͤr sich oder andre im Zeigen etwas unrichtiges zu gewahren glaubte, soll er sich bey dem Schuͤzenmeister
melden, der dann sogleich mit dem Schiessen einhalten, durch 2Amount: 2. unpartheyische Maͤnner die Sache untersuchen lassen, und auf derselben Bericht entscheiden soll: uͤber alle erst nach beendigtem Schiessent und Absenden vorgebrachten dergleichen Klagen aber, hat er
kein Gehoͤr mehr zu geben.

Alle Treffer sollen in der Scheibe mit nummerierten Naͤgeln gezeichnet, und im Schuͤzenhaus mit der gleichen Nummer aufgeschrieben werden, und also die Nummer der Naͤgeln in der Scheiben der Nummer im Buch entsprechen. Zum Absenden solle kein
Treffer gebraucht werden moͤgen.

12.) Im Fall einer sein Gewehr muͤßte reparieren lassen, und ein Schießtag auf diese Zeit eintraͤffe, so soll er sich bey dem
Schuͤzenmeister melden, der ihm fuͤr dieses Mahl ein Gewehr zu entlehnen erlauben mag; begegnet ihm das wieder, so soll er nicht
schiessen doͤrfen, und die Absenz-Busse bezahlen.

13.) Ober- und Unter-Offiziers, und Spielleute, haben gegen Erlegung des Doppels, wie die Soldaten, die Freyheit, nach dem
Ziel zu schiessen und Gaaben zu gewinnen; und denen aus ihnen, welchen die Ordonanz keine Gewehre zu haben vorschreibt, ist erlaubt
solche zum Schiessen zu entlehnen. Diejenigen von der alten Mannschaft, die mit ihren eignen Flinten schiessen, moͤgen auch zu den
Gaaben kommen. Auch die Artilleristen und Reuter haben nach den Obrigkeitlichen Gaaben zu schiessen, insofern sie den Dorfmusterungen
beywohnen, und das Exerzieren mitmachen. Auf gleiche Bedingung ist solches auch den Jaͤgern zugelassen; jedoch sollen sie nicht
mit ihren eignen Gewehren schiessen moͤgen, sondern 2.loͤthige Ordonanz-Flinten hierzu entlehnen. Im uͤbrigen waͤre zu wuͤnschen,
daß Jedermann, der nach dem Ziel schiessen will, eigene Ziel-Flinten haben, und durch das Entlehnen nicht etwa zu allerley
Unordnungen Anlaas geben wuͤrde.

14.) Ein Schuͤze mag in einem Jahr, (die Doppel-Gaaben ausgenommen, die immer frey sind,) von jeder Gattung Gaaben, den
ThalerCurrency: 1 thaler , den halben ThalerCurrency: 1 half thaler , und halben GuldenCurrency: 1 half-guilder , oder wie die bey minder zahlreichen Plaͤzen eingetheilt sind, mehr nicht als einmahl gewinnen.

15.) Endlich solle, zu Jedermanns Nachricht und Verhalt, diese Hochobrigkeitliche Schuͤzen-Ordnung besonders gedrukt, und an
jedem Schießtag bey dem Schuͤzenstand angehaͤngt werden, damit puͤnktlich und ohne die mindeste Abweichung darnach verfahren werde,
und ein Jeder sich vor Strafe und Schaden huͤten moͤge. Andre Einrichtungen aber sind, wie Eingangs ernannt, fuͤr alles obstehende
bey ernstlicher Strafe verbotten; und ist deßnahen der gesezten engern Kriegsraths-CommißionOrganisation: aufgetragen, auch alle Gewalt und
Vollmacht ertheilt, wann und wo Sie es gut und noͤthig befindet, auf den Schuͤzenplaͤzen eigene Visitationen anzuordnen und einzunehmen, um dadurch allen einschleichenden Mißbraͤuchen vorzubiegen und selbige sogleich wiederum abzuschaffen.


Ordnung fuͤr die Freyschiessent von Ehren-Gaaben, und die Schiessent mit den schweren Musketen


Diese moͤgen von dem Schuͤzenmeister und den Dreyern wohl bestimmt; sollen aber, gleich den Schießtagen um die Obrigkeitlichen
Gaaben, in den Kirchen ausgerufen werden, und Jenen obliegen, dieselben nach Proportion einzutheilen.

Diejenigen, so der Zielschaft dergleichen Gaaben schenken, sollen in ein ordentliches Buch eingeschrieben, und in solches auch die
Eintheilung der Gaaben, die Tage, wann sie verschossen worden, samt den Gewinnern eingezeichnet werden.

Was dann die Hochzeitgaaben anstehet, die den Schuͤzen an Orten gegeben werden, wo die Kirchen sind, und aber noch andre
Schuͤzenplaͤze bestehen, die dahin Kirchgenoͤßig sind, so sollen selbige unter ihnen allen pro RataFont change der Mannschaft vertheilt werden.

Ueber den Doppel, und in Ansehung der Gewehren, solle jede Schuͤzengesellschaft jedes JahrRepeated duration: 1 year sich guͤtlich vergleichen, oder beydes bey
ungleichen Gesinnungen durch das Mehr entschieden werden, und die Mindern sich der Mehrheit ohne anders unterwerfen. Auch solle von
diesen Schiessenten dem Schuͤzengut nicht die mindeste Last zufallen, die Schuͤzenvorsteher beynebst dabey gute Ordnung zu beobachten pflichtig seyn.

Und eben so verhaͤlt es sich des leztern halben beym Verschiessen der fuͤr die schweren Musketen eigens bewilligten Obrigkeitlichen
Gaaben, in denen Quartieren, wo deren noch befindlich und deßwegen dahin Gaaben bestimmt sind, weil alle Quartiers-Angehoͤrige dazu
den Zutritt haben, und jedem Plaz, der daran Antheil nehmen will, die Tage zu rechter Zeit vorher muͤssen kund gemacht werdenCorrected: .a


Ordnung fuͤr die Freyschiessent in Einem Quartiers-Bezirk, oder mit Einladung aus anstossenden Quartieren


Alle und jede Bewilligungen zu solchen sollen nur, nach genugsamer Untersuchung, von Schuͤzenmeister und Siebnern der SchuͤzengesellschaftOrganisation: in der Stadt, mit Vorwissen und Genehmigung derselben Obleuten, mit Bescheidenheit und auch in Ruͤksicht auf Zeit und
Umstaͤnde, erlaubt werden moͤgen; jedoch daß jederzeit Jemand aus ihnen denselben beywohnen solle: wie dann auch der Entscheid uͤber
Zwiste des Schiessens halben an selbigen, gleicher Stelle zustehen solle.

Einig bleibt davon ausgenommen, daß den Quartierhauptleuten weiters unbenommen ist, in ihrer und ihrer Offiziers persoͤhnlicher
Anwesenheit im Quartier, Freyschiessent halten zu lassen; jedoch ist solches einig auf die dortigen Quartiers-Angehoͤrigen eingeschraͤnkt:
Und eben so moͤgen sie auch keine Schiessent auf einzelnen Schuͤzenplaͤzen, nur allein fuͤr die Angehoͤrigen einzelner Plaͤze, gestatten.

Uebrigens dann Niemand weiters dergleichen oder andre Arten Schiessent, bey Verantwortung und Strafe, zu bewilligen Gewalt
haben, auch selbige eben so gaͤnzlich untersagt seyn sollen; woruͤber gleichfalls die Aufsicht und Exekution benannter engerer Kriegsraths-
Commißion
Organisation:
aufgetragen und uͤbergeben ist.
Geben, Donnstags den 28. Herbstmonat 1797Date of origin: 28.9.1797.
Canzley der Stadt ZuͤrichPlace: Organisation: .
[fol. v]Page break

Notes

  1. Corrected: .
  1. Gemeint ist die Militärordnung für die Landmiliz von 1770 (StAZH III DDb 1); die erste gedruckte Schützenordnung stammt aus dem Jahr 1601 (SSRQ ZH NF I/1/11 14-1).
  2. Gemeint ist die Schützenordnung von 1782Date: 1782 (StAZH III AAb 1.15, Nr. 9).