SSRQ ZH NF II/3 88-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, by Rainer Hugener
Citation: SSRQ ZH NF II/3 88-1
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Entscheid über den Umgang mit den Leibeigenen des Schlosses Greifensee
1584 October 7.
Metadata
- Shelfmark: StAZH A 123.3, Nr. 119
- Date of origin: 1584 October 7 Transmission: Aufzeichnung (Doppelblatt)
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 23.5 × 32.0
- Language: German
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Neben den Leibeigenen, die im Gebiet der Herrschaft GreifenseePlace: wohnten, gehörten auch Eigenleute aus AndelfingenPlace: und anderen, teils weit entfernten Regionen zum Besitz des Schlosses. Die hier aufgetragene Erfassung aller Leibeigenen wurde wohl erst 1592 abgeschlossen. Aus diesem Jahr sind nämlich mehrere Verzeichnisse erhalten, in denen die Eigenleute und ihre Fallabgaben aufgelistet werden. Daraus geht hervor, dass sich die Leibeigenen über das gesamte Zürcher HerrschaftsgebietPlace: verteilten, mit Schwerpunkten in der Region AndelfingenPlace: , im UnterlandPlace: und im OberlandPlace: (StAZH A 123.3, Nr. 134, Nr. 135, Nr. 136, Nr. 137, Nr. 138 und Nr. 139). Neben diesen umfangreichen Verzeichnissen sind lediglich wenige Loskäufe von Einzelpersonen und Familien dokumentiert (StAZH A 123.3, Nr. 140, Nr. 141, Nr. 144 und Nr. 145). Obwohl die Zürcher ObrigkeitOrganisation: die Ablösung der Leibeigenschaft aktiv förderte, scheinen viele der betroffenen Leute es bevorzugt zu haben, ihren leibeigenen Status zu behalten – sei es wegen mangelnder finanzieller Mittel oder weil sie sich von ihrer Abhängigkeit auch gewisse Vorteile versprachen.
Unter der staatsideologischen Prämisse «eidgenössischer Freiheit» hat die schweizerische Landesgeschichte das Thema «Leibherrschaft» lange verdrängt (Sablonier 2004, S. 147). In der Literatur wird meist nur erwähnt, dass die Stadt ZürichPlace: ihren leibeigenen Untertanen im Rahmen der Reformation 1525 die Freiheit gewährt und fortan auf deren Fallabgaben verzichtet habe (Scott 2010, S. 51-52; Kamber 2010, S. 395-396; Weibel 1996, S. 31; HLS, Leibeigenschaft). Das vorliegende Beispiel macht indessen deutlich, dass die Ablösung der Leibeigenschaft von der Zürcher HerrschaftOrganisation: ein langwieriger Prozess war, den es künftig noch differenzierter zu betrachten gilt.
Edition Text
Actum mitwuchs, den 7den octobris anno etcAbbreviation 84Date of origin: 7.10.1584 (), presentibusIn the original: pnt herr burgermeister KambliPerson: und beid rethOrganisation: .
[p. 4]Page breakNotes
- Deletion: wi.↩
- Addition on the left margin in another hand.↩
- Uncertain reading.↩
- Deletion: selbiger.↩
- Deletion: unnd.↩
- Deletion: abze.↩
- Addition on the left margin in another hand.↩
- Addition inline in a hand of the 18th century: den 7ten octobrisIn the original: 8bris.↩
- Wilhelm EscherPerson: (im Amt 1579-1585, vgl. Dütsch 1994, S. 109).↩
Regest