SSRQ ZH NF II/3 78-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, by Rainer Hugener
Citation: SSRQ ZH NF II/3 78-1
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Schreiben des Vogts von Greifensee über die Abhaltung eines Schwörtags der Eigenleute des Klosters St. Gallen
1557 May 31.
Metadata
- Shelfmark: StAZH A 123.2, Nr. 121
- Date of origin: 1557 May 31 Transmission: Original (Doppelblatt)
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 22.0 × 33.0
- 1 seal:
- Konrad EscherPerson: , papered seal, round, applied, missing
- Language: German
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In der Herrschaft GreifenseePlace: gab es neben den Leibeigenen des Schlosses GreifenseePlace: auch Eigenleute der Klöster FischingenPlace: , St. GallenPlace: und St. Johann im ThurtalPlace: sowie der Inhaber der Burg UsterPlace: . Nach der Reformation förderte die Zürcher ObrigkeitOrganisation: mehr oder weniger aktiv, dass sich Leibeigene von ihren Herren loskaufen konnten. Nichtsdestotrotz wachte sie selber peinlich genau darüber, dass sich ihre eigenen Leibeigenen des Schlosses GreifenseePlace: nicht einfach ihren Pflichten entziehen konnten (SSRQ ZH NF II/3 88-1).
Der vorliegende Austausch mit St. GallenPlace: und St. JohannPlace: hatte zur Folge, dass diese beiden Klöster 1562 mit der Stadt ZürichPlace: vereinbarten, wie sich alle ihre im Zürcher HerrschaftsgebietPlace: sesshaften Gotteshausleute von der Leibeigenschaft loskaufen können (StAZH C I, Nr. 1919). Praktisch gleichzeitig machte sich 1561 auch der Freiherr Ulrich Philipp von Sax-HohensaxPerson: als neuer Inhaber der Burg UsterPlace: daran, seine Eigenleute in KirchusterPlace: , OberusterPlace: , NiederusterPlace: , RiedikonPlace: , WerrikonPlace: , MaurPlace: , GuldenenPlace: und anderswo zu dokumentieren (StAZH A 123.2, Nr. 163-168 und Nr. 169). Diese Herrschaftsintensivierung hatte zur Folge, dass sich die Leibeigenen 1563 beim Zürcher RatOrganisation: über ihren neuen Herrn beschwerten (StAZH A 123.2, Nr. 189 und Nr. 190). 1579 liess sich sein Sohn, Johann Christoph von Sax-HohensaxPerson: , seine Rechte über die Eigenleute und auf deren Abgaben nochmals bestätigen (StAZH A 123.3, Nr. 98). Leibherrschaftliche Ansprüche blieben somit also weit über die Reformation bestehen.
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