check_box zoom_in zoom_out
SSRQ ZH NF II/3 103-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, by Rainer Hugener

Citation: SSRQ ZH NF II/3 103-1

License: CC BY-NC-SA

Eid und Ordnung des Landvogts von Greifensee

18. c.

Bei seiner Amtseinsetzung soll der neue Landvogt schwören, das Schloss Greifensee getreu zuhanden der Stadt Zürich zu verwalten, die Rechte und Freiheiten der Vogtei zu wahren, die Einkünfte aus Nutzungsrechten, Zinsen, Zehnten, Fall und Lass unverzüglich einzuziehen und jährlich darüber Rechnung abzulegen, ein gerechter und unbestechlicher Richter zu sein und ohne Erlaubnis nicht länger als drei Nächte von seiner Residenz fernzubleiben. Aus den Wäldern der Vogtei soll er nur möglichst wenig Holz verwenden und dafür sorgen, dass die Bannwarte jeden Holzfrevel bestrafen. Nach der Abnahme des Eides soll dem neuen Landvogt die nachstehende Ordnung vorgelesen werden. Diese regelt unter anderem das Beachten der Flurordnung, das Bezahlen von Restanzen, das Ausführen von Bauarbeiten, das Stellen von Bürgen, die Rechnungsführung, die Spesenvergütung sowie die Verleihung der Zehnten.

  • Shelfmark: StAZH B III 37
  • Date of origin: 18. c. (Undatiert, Verweis auf Ratsbeschluss von 1695 (fol. 9r), Nachtrag zu 1785 (fol. 8v))
  • Transmission: Band (11 Blätter)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 20.5 × 33.0
  • Language: German

Der vorliegende Eid basiert auf einer Formulierung aus den 1430er Jahren, die für den Landvogt von KyburgPlace: bestimmt gewesen war, jedoch auch für die Landvögte von GrüningenPlace: , RegensbergPlace: und GreifenseePlace: verwendet wurde (StAZH B II 4, Teil II, fol. 9v; Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 153-154, Nr. 44). Daraus entwickelte sich im 16. Jahrhundert eine allgemeine Formel für alle äusseren Vogteien (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1 und SSRQ ZH NF I/1/3 191-1).

Seit dem 16. Jahrhundert war dem Eid für die Landvögte eine Ordnung beigefügt, worin vor allem die Spesen geregelt waren (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1 und SSRQ ZH NF I/1/3 191-1). Eine leicht erweiterte Fassung davon wurde um 1555 in das Kopialbuch der Herrschaft GreifenseePlace: eingetragen (StAZH F II a 176, S. 109-113). Im 17. Jahrhundert wurden zahlreiche weitere Bestimmungen in die allgemeine Ordnung für die Landvögte aufgenommen (StAZH B III 4, fol. 70r-73v; StAZH B III 5, fol. 287r-292v). Grösstenteils finden sich diese auch in der vorliegenden Fassung für die Herrschaft GreifenseePlace: .

Edition Text

Eydt und ordnung der herrschafft GreiffenseePlace:

[fol. 1v]Page break [fol. 2r]Page break

Eydt eines landtvogts zu GreiffenseePlace:

Ihr, herr landtvogt, sollet schweeren, daß schloß zu GreiffenseePlace: getreülich zu der statt ZürichPlace: handen innzuhaben, zubesorgen und zuversehen, und sonderlich in tach und gemach in guten ehren zuhalten, der vogtey rechtsammenen und freyheiten zubehalten, alß fehrn ihr mögen, der selben zinß, zehenden, neügrüth, fähl und gläß samt allen anderen nutzungen gefließenlich und ohn verzogenlich einzuziehen und, ihr habind sie [fol. 2v]Page break eingenohmmen oder nit, jährlichRepeated duration: 1 year in die rechnung zubringen, die bußen getreülich zuverrechnen und ohnverweilt einzuziehen, keine an zehrung oder sonst in ander wäg zuverstoßen oder zuverwenden, über das alles in dennen in eüerer vogtey vorfallenden streitigkeiten ein gleicher gemeiner richter zu seyn, dem armen wie dem reichen und dem reichen wie dem armen, auch dem frömbden wie dem heimschen, niemand zu lieb nach zu leid, und darum kein mieth zu nehmmen, von dem schloß über 3 nächtDuration: 3 days ohne erlaubnuß nit außzubleiben und gemeldter vogtey wie auch gemeiner statt nutzen zu förderen und den schaden zu wenden, nach bestem eüwerem vermögen.

Deßgleichen sollen ihr der vogtey güter in wesentlichen baüwen und ehren halten [fol. 3r]Page break und haben, in der vogtey höltzeren und waldungen kein ander holtz dan zu eüerer zimlicher nothdurfft hauwen und brännen, und daß ihr zu erbauwung und erhaltung der schloß-gebaüwen und güeteren vonöthen zum nutz und ohnschädlichsten hauwen, ohne vorwüßen und bewilligen der herrenIn the original: hrn rechen herrenIn the original: hrnOrganisation: darauß niemandem, von wem ihr joch darum angesprochen wurden, gar nützid verschenken, verkauffen ald selbsten zueignen und an eürem nutzen verwenden und brauchen, sondren eüch allein des holtzens, wie obsteht, vernügen laßen, damit eüch von anderen leüthen desto wenniger schaden widerfahre. So sollen ihr bey eüeren bannwarten verschaffen und ihnen mit allem ernst einbinden, daß sie zu der herrschafft höltzeren sehen und die, so schaden thun, bey ihren eyden angeben und leiden, damit ihr die nach gebühr straffen, die bußen einziehen und meinen gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn [fol. 3v]Page break verrechnen könnend und also in solchem allem ihr nach eüerem geschwohrnen eydt mit allen treüen handlen werden, als sie, meine gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn, sich deßen zu eüch versehen, alles getreülich und ohngefahrlich.

[fol. 4r]Page break [fol. 4v]Page break
[fol. 5r]Page break

Ordnung eines landtvogts zu GreiffenseePlace:

Nach geschwornem eydt ihme vorzulesen

[1] Um mehrerer gleichheit willen, damit einem jeden wie dem anderen geschehe, ist verordnet, daß hinfüro ein jeder abgehender landtvogt die kornzelg und güter, so von rechter gewohnheit wegen dem jahrgang nach zubauen sind, wohl ansäyen und nutzen möge, aber die, so in der braͧch ligen, deßgleichen die hanffpündten und haberzelg, [fol. 5v]Page break soll er ohnbeworben auf seinen nachfahren warten laßen, darzu auch kein wießen aufbrechen, sondern, ob er zu der gewohnnlichen kornzelg deßselben jahrs nützid zu bauwen hätte, die abtretten und weiter keinerley säyen.1

[2] Zufolg der alten ordnungen und der erneüwerten räth und burgerOrganisation: erkantnuß soll ein landtvogt das bey seiner abgelegten rechnung schuldig verbliebene gelt dem herrnIn the original: hrn amts-sekelmeister ohnverweilt einliefferen und auch dann derselbe jeden jahrsRepeated duration: 1 year, wann man den vögten rechnung ablißt, auf anziehen eines herrnIn the original: hrn burgermeisters, ob demme statt geschehen, berichten.

[3] Sonderheitlichen solle der neüwe vogt den herrenIn the original: hrn rechen räthenOrganisation: oder dennen bey der übergaab sich einfindenden herren bey seinem [fol. 6r]Page break eydt anzeigen, ob der alte landtvogt ihme die restantz, und was er ime zustellen sollen, zu seinem vernügen eingeantwortet habe und hierinnen nützid verhalten oder einiche gefahr brauchen, und so an der bezahlung einicher mangel, soll man den bürgen das angehends vermelden, damit sie sich folgends, so ihnen die bezahlung auferlegt wurde, desto minder zubeklagen habind.

[4] Ein landtvogt zu GreiffenseePlace: soll weder an dem schloß, scheür etcAbbreviation etcAbbreviation nach anderen zugehörigen gebaüwen keinen ehrhafften bauw, er seye klein oder groß, vor sich selbst nit vornehmmen nach machen, sonder, wann etwas dergleichen vorfallt, dasselbig schrifftlichen oder mundtlich an die herrenIn the original: hrn rechen rätheOrganisation: langen laßen, die dann, was hierinnen zuthun oder zulaßen, ihme erforderlichen befehl ertheilen werden. Handlete aber einer hierwider, so wird ihme [fol. 6v]Page break das bey seiner rechnung nit gut geheißen, sondern durchgestrichen und heim gegeben werden, und hat hierinnen niemand unter den herrenIn the original: hrn räthen, nach rechen herrenOrganisation: nach auch ein herrIn the original: hr sekelmeister, für sich selbst einem landtvogt etwas zuerlauben oder zubewilligen einicher gewalt.

[5] Was ein jeder landtvogt in gärten und sonsten um lusts willen in ächeren, wiesen und sonsten, da er die güter nutzet, mit verbeßerung vornimt, das soll er in seinem kosten thun und gegen meine gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn deßnahen nützid verrechnen.

[6] Es soll kein landtvogt aufziehen, er habe dan zuvor einem ehrsammen rath seine tröster dargestelt und gegeben. Und so ein tröster abgehet, soll derselbe innert 14 tagenDuration: 14 days mit einem anderen ersetzt werden.

[fol. 7r]Page break

[7] Es sollen vor das könfftige einem landtvogt zu GreiffenseePlace: einiche zeit seiner verwaltung aufgelauffene restanntzen, es seye von zinßen, gülten oder anderen gefällen, gar nicht abgenohmmen werden, sondern pflichtig seyn, die mit allem eyfer und ernst einzuziehen und meinen gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn zu verrechnen.

[8] Wann aber hagel, landsbrästen etcAbbreviation etcAbbreviation (darvor uns gott genädig behüte) entstuhnden ald dermaͧßen armuth verhanden, daß nit möglich wäre zu zahlen, als dann solle ein herrIn the original: hr landtvogt die herrenIn the original: hrn rechen rätheOrganisation: deßen berichten und von den selben rath und befehl einhollen, in der außgetrukten meinung gleichwohlen, daß wann ein landtvogt den zinßleüthen biß auf daß nächst darauf folgende jahr mit dem einzug verschohnen müßte, daß er jedoch hernacher ihme solchen außstand mit dem neüw verfallenden zugleich einzuziehen best [fol. 7v]Page break möglich angelegen seyn laßen oder auf seine wennigste versaumnuß zuerwarten habe, daß mann solche restanntzen ihme oder seinen bürgen bey der letsten rechnung heimkennen und die bahre bezahlung darvor auferlege.

[9] Ein landtvogt soll in seinem eignen kosten zwey rechnungen machen, darvon die einte, darinnen die jährlichen zinß specificiertFont change seyn sollen, der rechen cantzleyOrganisation: nach dero ablegung überlaßen und darbey sich in maͧßen befleißen, daß er die nit nur auf die bestimmende zeit ohnfehlbar ablegen, sondern auch die allwegen 4 wochenDuration: 4 weeks bevor in die rechen cantzleyOrganisation: zu nothwendiger umhin sendung und durchgehung übersenden könne.

[10] So vil den futer haber betrifft, soll ein landtvogt keinen anderen verrechnen, dan denjennigen, so meiner gnädigen herrenIn the original: mr gn hrn geschäfften halb verbraucht [fol. 8r]Page break wird. Aber von diejennigen, so in ihren selbst eignen geschäfften an das eint und andre ohrt reisen und den einkehr bey ihme nehmmend, darvon soll nützid verrechnet werden.

[11] Zu verhütung aller ohnlauterkeit sind in den rechnungen die bey den jährlichenRepeated duration: 1 year zinßen vorfallende verminder- und vermehrungen fleißig zubemerken, und die mit den debitoribusLanguage change: LatinFont change habende umkösten nit meinen gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn, sondern den schuldneren anzuschreiben.

[12] Es soll ein landtvogt von sich selbsten und ohnbefraget kein saamen-korn nach haber ald anderen vorsatz thun, vil wenniger einiche schulden oder anleihungen machen, weilen solche ihme solchen fahls ledig heimgegeben und nit angenohmmen werden wurden.

[13] Ein landtvogt soll mit zehrung und gasthalten [fol. 8v]Page break an den gerichtstagen auf das allerzimlichest verfahren und handlen und darinnen der alten braüchen sich fürnehmlich befleißen, auch die mißbraüch nach und nach mit fugen abstellen und verbeßeren etcAbbreviation, jedoch aber zu erspahrung ohnnöthiger umkösten das herbst-gericht zu MaurPlace: und das meyengericht zu Kilch-UsterPlace: in das schloß ziehen.

[14] Wann fürohin ein vogt rechnung gibt, soll er alleinDeletion in a later handa mit dem b untervogt anhero kommen c–und den schreiber zu hauß laßenDeletion in a later hand–c d, auch sie beydDeletion by blackening text in a later hande allhier kein gast zu ihnen laden anderst dann über ihren eignen sekel und ohn meiner gnädigen herrenIn the original: mnr gn hrn schaden, anbey bey demme, daß einem landtvogt von jedem ritt in die statt 1 Currency: 1 lb bestimt,2 und über das für allen umkosten an seinem rechnungs tag verordnet und 12 Currency: 12 lb , ist bleiben.

[fol. 9r]Page break

[15] Bey der in anno 1695Date: 1695 ergangenen erkantnuß, krafft welcher dennen auf die zehend verleihung nacher UsterPlace: kommenden herren nach ohnverdenklichem gebrauch überlaßen worden, einem landtvogt zu GreiffenseePlace: den zehenden offentlich nach der gemachten schatzung zu verleihen, hat es sein bewenden.

[16] Wie nicht wenniger bey dem jennigen, was einem landtvogt für die admodiationFont change der hinzu gekaufften zehenden auferlegt worden.

[17] Gleich ein herrIn the original: hr landtvogt gefließne achtung zugeben hat, daß weder der vogtey höltzer, güter oder zehend marchen, wan die etwan zergehen wurden, ohn aufgerichtet verbleiben, also hat er auch sich sonderheitlich angelegen seyn zu laßen, daß die fischer zu GreiffenseePlace: die ihnen gemachte einnung genau beobachten und die abzustatten habende jährlicheRepeated duration: 1 year schuldigkeiten gewüß abführen.

[fol. 9v]Page break

Notes

  1. Deletion in a later hand.
  2. Addition above the line in a later hand by insertion mark: schreiber und.
  3. Deletion in a later hand.
  4. Addition on the left margin in a later hand: in folge rath und burgern erkantnus de datoIn the original: d d 16. juni 1785Date: 16.6.1785.
  5. Deletion by blackening text in a later hand.
  1. Dieser Artikel entspricht einem Ratsentscheid aus dem Jahr 1543, welcher der allgemeinen Ordnung für die Landvögte nachträglich hinzugefügt wurde (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1).
  2. Diese Angabe entspricht der zu Beginn des 16. Jahrhunderts festgelegten Spesenregelung (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1).