Wir,
burgermeister und rath der statt ZürichPlace: Organisation: , urkundend hiemit offentlich,
daß uff den heütigen tag in völliger unserer raths versammlung erschinnen unsere besonders getreüwe, liebe undervogt
Hanß Conradt
DentzlerPerson: und ampts hauptman
Hanß Heinrich PfisterPerson: inammen und als anwält unßerer angehörigen der herrschafft
GreiffenseePlace: mit underthenigem
begehren, weilen unßere auch getreüwe, liebe angehörige der herrschafft
GrünningenPlace: crafft des in anno
1669Date: 16691 erneüwerten ampt rechtens wegen deße,
waß ein mann von seinem weib und hingegen ein frauw von ihrem ehemann zu erben habe, mit einer gnädigen erlütherung begaabet worden seygen, eine
herrschafft
GriffenseePlace: aber dißfahls kein verschribenes recht habe, wir sie in gleichmeßige oberkeitliche gnad mit gedachter herrschafft einschließen wolten, alles mit
mehrerem. Wann nun wir dißeres begehren in reiffe betrachtung gezogen, und zugleich daß
GrüningischePlace: eerbrecht in dergleichen fählen auß einer von unßerem
getreüwen, lieben landtschriber
Marx KambliPerson: vidimiert eingelegten abschrifft
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abläsend angehört, so ist dasselbe von wort zu wort uff hernoch folgendem begriff
bestanden, benantlich:
Was ein mann von seinem weyb erben solle.Font change Wann ein frauw von ihrem ehemann abstirbt, so soll ein mann von ihro erben:
Erstlich ihr gwand, hußrath und bether, und waß dergleichen verhanden ist, für eigen. Demnach alles ihres ligenden und fahrenden guts den driten theil in
lybdingwyß sein lebenlang besitzen, dasselbige aber soll nit schwynen. Jedoch wann der mann kein gut hete, so daß er hungersnoth lyden müßte, soll er alle tag zu verbruchen gwalt haben
sechs schillingCurrency: 6 shillings , jedoch ohne gefahr und mit vorwüßen auch unßers jeweiligen vogts, sy habind kinder bey ein anderen oder nit. Sonsten soll einer frauwen gut weder schwynen
nach wachßen.
Was ein frauw von ihrem eheman erben solle, wann er vor ihro absturbe.Font change Eine frauw soll uff erlebten todfahl ihres ehemans nemmen
ihr verschrotten gwand und ihr zugebrachtes, es seye ligends oder fahrendts, wenig oder vil, samt der morgengaab, so ihro verheißen worden. Hete man aber ihro
keine versprochen, soll sy zechen pfundCurrency: 10 lb nemmen, so vehr diß alles verhanden und sy das bey ihren weiblichen treüwen erscheinen und mit ehrlichen leüthen kundtbahr
machen kan, so soll sy auch des mans gut zu besitzen und mit den kinderen zu nutzen haben, so lang sy unverenderet und bey den kinderen bleibt. Wurde sy
sich aber enderen oder die kinder eine theilung vornemmen wöllen, so soll ihro von des mans gut gehören der drite theil von dem fahrenden, sy darbey aber auch
den driten theil der lauffenden schulden zu bezahlen haben. Wolte aber die frauw die fahrende haab nit, soll sy auch nit zu bezahlen schuldig syn, sy hete dann
die ein ald andere schuld mit ihrem vogt zu bezahlen versprochen.
Und wann ein mann oder weib, es seyend witling oder witfrauwen, sich widerum
verehlichen woltend, daß mag von jeder persohn wohl geschehen noch ihrem lust und willen, und soll sy an der zeit nüt verhinderen, es were dann
sach, daß die frauw von ihrem abgestorbnen eheman schwanger were.
DamitFont change nun mehrbemelte unßere angehörige der herrschafft
GriffenseePlace: unßeren gnädigen willen gegen ihnen in der that erfahren thügen, so habend wir obbeschribenes erbrecht in völligem seinem begriff dergestalten
bestettiget, daß sy desselben uff weiß und form wie die herrschafft GrünningenPlace: bey denen ußert dem GriffenseerPlace: herrschafft bezirck und sonsten
beziehenden heürathen dergestalten genießen, daß ein herrschafft mann von seiner verstorbenen frauwen verlaßenschafft den driten theil leybdings
weis, noch obigem innhalt, ohnnöthig solliches nochmahlen zu specificieren, für sein lebenlang genießen solle.
Bey wellichem wir aber unß heiter
vorbehalten, daß der von dergleichen weiber gut uff allen fahl gebührende abzug unßerem jeweiligen landtvogt ohnverweilt und schuldpflichtig in treüwen
abgestattet, selbiger auch nochgehndts uff des herrschafft mans absterben den erben wie billich abgezogen, und wo wider beßeres verhoffen bey einem sollichen
besitzer des driten theils die wenigiste gfahr des verlursts sich ereügte, uff der erben begehren darumb gnugsamm und habhaffte versicherung
geleistet. Endtlich dißere herrschafft freyheit nur allein uff die von gegenwürtigem dato an sich begebende fähl und ehen gemeint und verstanden
werden, die vorgehndere aber darvon außgeschloßen sein sollen.
Deße zu mehrer bekrefftigung habend wir unßer statt ZürichPlace: Organisation: secret
insigel offentlich hier an hencken laßen, mitwuchs, den neünzehendten tag augstmonat, von der gnadenreichen geburt Christi, unßers
lieben herren und heilandts, gezelt ein taußend sechs hundert neüntzig und ein jahrDate of origin: 19.8.1691 ().
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[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 17th
century:] GreifenseePlace: -erbrecht des mans gegen seinem weib
und des weibs gegen dem mann, 1691Date of origin: 1.1.1691 – 31.12.1691
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 18th
century:] GreiffenseePlace:
Regest