SSRQ ZH NF II/11 91-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, by Ariane Huber Hernández and Michael Nadig
Citation: SSRQ ZH NF II/11 91-1
License: CC BY-NC-SA
Bestätigung eines gütlichen Entscheids im Konflikt um die Weinspende des Stifts an die sechs Wachten
1577 October 12.
Metadata
- Shelfmark: StArZH VI.RB.A.1.:2
- Date of origin: 1577 October 12 Transmission: Original (A 2)
- Substrate: Pergament
- Format h × w (cm): 65.0 × 27.5 (Plica: 8.0 cm)
- 1 seal:
- Stadt ZürichPerson: , wax, round, sealed on a parchment tag, polished
- Language: German
Additional Filiations
- Shelfmark: StAZH W I 1, Nr. 2433
- Date of origin: 1577 October 12 Transmission: Original (A 1)
- Condition: Wasserflecken, verblasste Tinte, Risse
- Substrate: Pergament
- Format h × w (cm): 46.0 × 33.5 (Plica: 9.5 cm)
- 1 seal:
- Stadt ZürichPerson: , wax, round, sealed on a parchment tag, polished
- Language: German
- Shelfmark: StAZH B V 23, fol. 331r-332v
- Date of origin: 1577 October 12 Transmission: Entwurf
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 23.5 × 34.5
- Language: German
- Shelfmark: StArZH VI.FL.A.1.:1
- Date of origin: 1600 Transmission: Abschrift (nach dem Entwurf)
- Condition: Wasserflecken, verblasste Tinte, Löcher
- Substrate: Pergament
- Format h × w (cm): 63.5 × 31.5
- Language: German
- Shelfmark: StAZH G I 4, Nr. 120
- Date of origin: ca. 1601 – 1624 (Datierung der Abschrift aufgrund der Amtszeit des Hans Jakob Haller (1601-1624)) Transmission: Abschrift (nach dem Entwurf) (Doppelblatt)
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 22.0 × 33.0
- Language: German
- Shelfmark: StArZH VI.OS.A.3.:10
- Date of origin: 17. c. Transmission: Abschrift (nach dem Entwurf), Heft (6 Blätter)
- Condition: Wasserflecken, brüchiges Papier, Löcher
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 19.5 × 31.0
- Language: German
Comments
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Der Entwurf (StAZH B V 23, fol. 332r) erwähnt zum Schluss, es seien zwei Doppel über den Ratsentscheid ausgestellt worden und die Besiegelung auf Bitten der Stiftsherren sowie der Vertreter der sechs Wachten erfolgt; die Jahresdatierung erwähnt Christus als Seligmacher. Aufgrund des Vorhandenseins beziehungsweise Fehlens dieser drei Passagen lässt sich das Original für HirslandenPlace: als erste Ausfertigung (A 1) und das Doppel für RiesbachPlace: als zweite Ausfertigung (A 2) bestimmen. Die Abschriften in den Kopialbänden des jeweiligen Gemeindearchivs gehen auf die eigene Ausfertigung zurück (StArZH VI.HI.C.5.a:1, S. 12-17; StArZH VI.RB.C.9.:2, S. 17-19). Die übrigen nachgewiesenen Abschriften folgen dagegen dem Wortlaut des Entwurfs, so auch die einzige auf Pergament aus dem Gemeindearchiv FlunternPlace: , die trotz Siegelschlitz wahrscheinlich nie mit einem Siegel versehen wurde (StArZH VI.FL.A.1.:1).
Das dem Editionstext zugrunde liegende Original (A 2) weist eine intakte Besiegelung auf, während das ursprünglich aus dem Gemeindearchiv HirslandenPlace: stammende und der Antiquarischen Gesellschaft in Zürich geschenkte Doppel (A 1) in späterer Zeit durch Wasserflecken in Mitleidenschaft gezogen wurde. Wohl im 20. Jahrhundert wurde der abgefallene und inkomplette Pergamentstreifen der Ausfertigung A 1 nur durch den Siegelschlitz der Plica (nicht aber des Urkundenrückens) gezogen und mit einer Stecknadel behelfsmässig befestigt; das am Pergamentstreifen hängende Siegel ist etwas abgeschliffen.
Dass sich nur zwei beziehungsweise drei der sechs Wachten eine Urkunde über die Bestimmungen erbaten, mag mit dem beanspruchten Anteil an der Weinspende in Zusammenhang stehen, erhielten doch FlunternPlace: , HirslandenPlace: und RiesbachPlace: mit je vier Eimern insgesamt doppelt so viel Wein wie die Wachten HottingenPlace: , OberstrassPlace: und UnterstrassPlace: zusammen.
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Die sechs Wachten hatten die Forderung nach der Weinspende durch ihre Untervögte am 24. August 1577Date: 24.8.1577 den Stiftsherren vorgetragen (StAZH G I 4, Nr. 118, S. 3). Die vorliegende Bestätigung des Rats erfolgte nur einen Tag nach dem gütlichen Entscheid der Ratsabgeordneten, die sich die Parteien zur Beilegung des Konflikts erbeten hatten (StAZH G I 4, Nr. 119; Edition: Hotz, UB Schwamendingen, Teil 1, Nr. 157c).
Am 18. September 1706Date: 18.9.1706 traten die Untervögte der sechs Wachten erneut vor Stiftsverwalter und -kapitel und begehrten, es möge ihnen nach altem Brauch gemäss der Einigung von 1577 «die mostsuppen weiters auß günstiger freundtlichkeit» verabfolgt werden. Nach Aussage des Stifts waren die damals vereinbarten «gäng in mißverstand und abgang gerathen». Das Stift stimmte darauf in einem durch die verordneten Stiftspfleger erzielten gütlichen Vergleich zu, den sechs Wachten im Herbst beim Einsammeln der Weinzehnten im Schenkhof die Weinspende «auß güetigkeit und keiner schuldigen pflicht fürters zegeben und zewahren», wobei zu den drei bereits 1577 festgehaltenen Szenarien zwei weitere dazukamen: Die Chorherrenstände schuldeten den sechs Wachten 13.5 Eimer Wein: 13.5 buckets wine , wenn sie selbst je 36 Eimer: 36 buckets wine erhielten, und 4.5 Eimer: 4.5 buckets wine , wenn ihnen nur je 12 Eimer: 12 buckets wine zustanden. Auch für die drei übernommenen festgesetzten Mengen 18: 18 buckets wine , 9: 9 buckets wine und kein Eimer galten als Richtwerte nicht mehr die ungenauen Mengenangaben («gäng»), sondern die Eimermenge pro Chorherrenstand: 18: 18 buckets wine für die sechs Wachten bei 40 und mehr Eimern: 40 buckets wine pro Stand respektive 9 Eimer: 9 buckets wine bei 24 Eimern: 24 buckets wine und kein Eimer bei weniger als 12 Eimern: 12 buckets wine pro Stand (StArZH VI.RB.A.2.:10).
Die Gemeinde HönggPlace: Organisation: berief sich 1593Date: 1593 im Konflikt mit dem GrossmünsterPlace: um geschenkten Wein ebenfalls auf den vorliegenden Entscheid (StAZH C II 1, Nr. 1015).
Edition Text
Notes
- Text variant in StArZH VI.OS.A.3.:10a: Matthias.↩
- Restored by analogy.↩
- Corrected from: kilchendienst.↩
- Text variant in StAZH W I 1, Nr. 2433: meergenante.↩
- Text variant in StAZH W I 1, Nr. 2433: drygen.↩
- Text variant in StAZH W I 1, Nr. 2433: diser briefen zwen glychs inhalts.↩
- Text variant in StAZH W I 1, Nr. 2433: uff der herren vom stifft, ouch der sechs wachten anwelten bitt und begëren.↩
- Omitted in StAZH W I 1, Nr. 2433.↩
- Omitted in StAZH W I 1, Nr. 2433.↩
- Der Schenkhof war im Ostflügel des Stiftsgebäudes untergebracht. Damit wurden die Räume bezeichnet, die der Entgegennahme der Weinzehnten dienten. Für die Kelterung des Stiftsweins standen im Erdgeschoss sieben Trotten zur Verfügung (KdS ZH NA III.I, S. 39, 145).↩
- Der Entwurf wurde offenbar dem Stiftsverwalter Wolfgang HallerPerson: zur Prüfung vorgelegt. Von seiner Hand stammen verschiedene Ergänzungen, namentlich die folgende Begriffserklärung von «expeditiones» (StAZH B V 23, fol. 331r-332v).↩
- Die Geistlichen von Stadt und Landschaft wurden aus dem Vermögen des Stiftsguts besoldet. Anders als die übrigen ehemaligen Klostergüter wurden jene des Stifts nicht der Aufsicht des Obmannamts unterstellt, sondern durch ein eigenes Studentenamt verwaltet, das sich in sechs Nebenämter teilte: Kammeramt, Grosskelleramt, Bauamt, Frechthof, Marchhof und Schenkhof. Die Einnahmen der selbständig verwalteten Stiftsgüter waren der Schule, der Kirche und dem Armenwesen vorbehalten (Rübel 1999, S. 61).↩
- Seit der Reformation gab es als Zehntempfänger nicht mehr 24 Kanonikerpfründen, sondern 18 Chorherrenstände. Diese setzten sich neben den zehn Chorherrenpfründen aus den «sieben toten Pfründen», die dem Studentenamt zuflossen, und einem weiteren Stand zusammen, den sich der Kammerer und der Grosskeller des Stifts teilten (HLS, Grossmünster; Rübel 1999, S. 60; Griesel 1995, S. 42, 58, 61; Bullinger, Reformationsgeschichte, Bd. 1, Nr. 74).↩
- Die Amtseide des Schenkhofs (StAZH G I 139, fol. 132v) und die erneuerte Amtsordnung des Stiftskellers (StAZH G I 139, fol. IXr-v) sind im Kelleramturbar aus dem Jahr 1541Date: 1541 überliefert. Zum Weinzehnten des Grossmünsters sowie den zuständigen Stiftsbeamten und Fuhrleuten vgl. Griesel 1994, S. 125-131.↩
- Diese Menge für OberstrassPlace: wird auch in einem zwei Jahre zurückliegenden Konflikt zwischen den dort ansässigen Zunftangehörigen und der Gemeinde genannt (StAZH G I 23, fol. 63r, Eintrag 2).↩
- Vgl. Bullinger, Reformationsgeschichte, Bd. 1, Nr. 74.↩
- Das edierte Original (A 2) folgt an dieser Stelle (anders als das Doppel A 1) dem Entwurf (StAZH B V 23, fol. 332r).↩
- Zur Erwähnung der zweifachen Ausfertigung vgl. Kommentar.↩
- Das edierte Original (A 2) folgt an dieser Stelle (anders als das Doppel A 1) dem Entwurf (StAZH B V 23, fol. 332v).↩
Regest