SSRQ ZH NF II/11 179-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, by Ariane Huber Hernández and Michael Nadig
Citation: SSRQ ZH NF II/11 179-1
License: CC BY-NC-SA
Ordnung der Obervögte für die Gemeindeversammlung in Oberstrass
1784 November 12.
Metadata
- Shelfmark: StArZH VI.OS.A.6.:83
- Date of origin: 1784 November 12 Transmission: Original (Doppelblatt)
- Condition: Stockflecken
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 22.5 × 35.0
- Language: German
Additional Filiations
- Shelfmark: StAZH B VII 40.10, Teil III, S. 45-47
- Date of origin: 1784 November 12 Transmission: Eintrag
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 22.5 × 35.0
- Language: German
Comments
Am 8. Oktober 1675 hatten die Obervögte der Vier WachtenPlace: und WipkingenPlace: eine Ordnung für Gemeindeanlässe, besonders Gemeindetrünke, erlassen, die für alle Gemeinden der Vier WachtenPlace: und WipkingenPlace: gültig war. Auch diese Ordnung wurde mit Unruhe und Streit an solchen Anlässen begründet (SSRQ ZH NF II/11 136-1). Zur Abstimmung mit Wahlpfennigen sowie anderen Abstimmungsarten vgl. Bickel 2006, S. 206-209.
Edition Text
Wir, ends bemmelte herren obervögte der IV WachtenPlace: und WipkingenPlace: , thun kund unseren getreüen lieben
obervogtey angehörigen der gemeind OberstraasPlace: Organisation: , daß, nach
dem wir ehmals udund nun erst kürzlich zu entnemmen gehabt, wie
daß öfftermalen eüere gemeinds versamlungen so wohl während
der versamlung als auch vorher, ehe selbige angehet, mit
starkem gereüff und unfugen begleitet seyen, wie nicht weniger
das ungebundene wesen einschleiche, daß einer dem anderen in
seine reden falle oder auch manchmal einer anfange zu reden,
ehe der umfrag nach die tour an ihnne zu reden komme, so
haben wir für nothwendig angesehen, diesem allem vorschub zu thun. Und ist unsere oberkeitoberkeitliche willensmeinung,
daß für in zukonft bey allen gemeinds versamlungen,
wann einem dahin gebotten, daß er von haus aus still und
ordentlich sich in das gemeindhaus begeben solle und alldorten
in die gemeindsstuben an sein ort size und ohne einiches
gereüff zuwarte, bis die ganze gemeind versamlet seye.
Wann dann alles zugegen, so solle die thür verschloßen und
alle, die nicht zu der gemeind gehörent, weg geschickt werden.
Nach diesem solle der untervogt der gemeind vortragen,
warum sie versamlet seyen, und nach seinem gemachten
vortrag solle er über die sach selbst seine gedanken eröffnen, und damit ein jeder wiße, um was für eine sache
es zu thun seye, so solle jeder still und aufmerksam seyn
auf das, was vorgetragen wird – udund im geringsten nicht reden.
Wann dann der untervogt sein vortrag gemacht und
seine meinung gegeben, so solle er die vorgesezte der
ordnung nach ein jeder um seine meinung anfragen
und wann einer seine meinung gegeben, solle er widerum [p. 2]Page break
stillschweigen und weder vor der anfrag noch nachher reden
oder einem anderen in die rede fallen. Wann dan sämtliche
vorgesezte ihre gedanken eröffnet, so fahrt dann der untervogt in seiner umfrag bey den ältesten gemeindsgenoßen
bis auf den lezten fort, und, wie schon gesagt, keiner vordemNotable spelling anderen reden solle, bis er um seine meinung angefraget wird, damit, so lang die gemeind daurt, eine gänzliche
stille unter den gemeindsgenoßen herrsche. Dannethin
ist einem jeden angekündigt, in seinen reden behuetsam
zu seyn und nicht ausdrüke zugebrauchen, woraus
mißhelligkeiten entstehen könten. Ingleichem wollen
wir auch bey dennen anlääsen, wo die mehrheit der stimmen
den endscheid geben sollen, eine ordnung wißen, und zwar
also: Wann die stimmen gesammelt werden müsen, so
solle ein jeder in seinem ort sizen bleiben und der
wächter von der gemeind solle die von dem untervogt
vorher abgezehlten pfennige empfangen und einem jeden
in sein ort abgeben. Wann dann alle ihre pfennige haben,
solle bey den vorgesezten der anfang gemacht werden,
daß einer nach dem anderen aus seinem ort gehe und
seinen pfennig in die druken lege; wann er denselben gelegt, begiebet er sich wider an sein ort, und so, bis alle
ihre pfennige gelegt. Nach diesem solle der untervogt
die pfennige laut zehlen, damit jeder sehe und höre,
daß alles in ordnung zugegangen. Nach beendigung
der geschäfften solle jeder ohne großes gereüff sich wegbegeben. Wir haben nun das völlige zutrauen
zu eüch, daß ihr dieser unserer bestgemeinten [p. 3]Page break
verordnung, die einig den zwek zur eintracht und sittlichkeit hat, geflißen nachleben und in keinem theil
darwider handlen werdet, damit wir nicht genöthiget
werden, die fehlbahren zur verantwortung und allfahliger
straf zuziehen.
Beynebend ist einem jeweiligen untervogt anbefohlen,
diese gemeinds ordnung alljährlichRepeated duration: 1 year ein mal zu mäniglichem verhalt der gemeind vorzulesen.
Actum freytags, den 12ten novnovember 1784Date of origin: 12.11.1784,
prastbspraesentibus hochgeachten herren stadthalter und
ambtsobervogt S[c]Damage through hole, restored by analogyaheüchzerPerson: und
hochgeehrten herren raths- uund sihlherr GeßnerPerson:
als beyden wohlverordneten herren obervögten
der IV WachtenPlace: uund WipkingenPlace: .
Canzley daselbst.
[Dorsal notation on the reverse side:]
Gemeinds ordnung
für
eine ehrsame gemeind OberstraasPlace: Organisation: .
Datirt, den 12ten november
anno 1784Date of origin: 12.11.1784.
VidVide urtlproturteilprotokoll tomtomus 3 ppagina 45 à 471
Gemeinds ordnung
für
eine ehrsame gemeind OberstraasPlace: Organisation: .
Datirt, den 12ten november
anno 1784Date of origin: 12.11.1784.
VidVide urtlproturteilprotokoll tomtomus 3 ppagina 45 à 471
Notes
- Damage through hole, restored by analogy.↩
- Dieser Vermerk verweist auf den Entwurf in den Urteilprotokollen der Obervögte (StAZH B VII 40.10, Teil III, S. 45-47).↩
Regest