check_box zoom_in zoom_out
SSRQ ZH NF II/11 177-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, by Ariane Huber Hernández and Michael Nadig

Citation: SSRQ ZH NF II/11 177-1

License: CC BY-NC-SA

Entscheid der Obervögte von Schwamendingen betreffend verschiedene Rechte der Tauner und Huber im Zusammenhang mit Kaufgeschäften Dritter

1781 March 23.

Jakob Bruppbacher von Schwamendingen beklagt sich im Namen der übrigen dortigen Tauner darüber, dass Rudolf Bäntz von Oberhausen vor etwa 14 Tagen anlässlich eines Kaufs den Hubern den Anstand in Form einer Portion Wein, Käse und Brot habe verabfolgen lassen. Weibel Burri habe den Befehl der Obervögte, den Anstand bis auf weitere obrigkeitliche Verfügung zurückzuhalten, missachtet und ihn den Hubern verabfolgen lassen. Zudem seien die Tauner vom Zugrecht ausgeschlossen worden und bei der Gemeindeversammlung nicht wie üblicherweise wie die Huber gefragt worden, ob sie das zum Kauf stehende Gut an sich ziehen wollten. Ein inzwischen in der Kanzlei gefundener Entscheid vom 30. März 1764 besagt, die Anstände seien damals gänzlich abgeschafft worden, und stattdessen sei den neuen Käufern an dieser Stelle bewilligt worden, 10 Pfund an den Kauf einer Feuerspritze zu leisten. Weibel Burri verteidigt sich, dass ihn der obrigkeitliche Befehl zu spät erreicht habe, als er dem Grossteil der Huber den Wein bereits gegeben hatte. Wäre das Schreiben frühzeitig eingetroffen, hätte er diesem selbstverständlich Folge geleistet. Er habe zudem das Urteil von 1764 nicht gekannt, da er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in Schwamendingen gewohnt habe. Die beiden Obervögte von Schwamendingen, Zunftmeister Keller und Ratsherr Keller entscheiden wie folgt: Anlässlich künftiger Kaufgeschäfte sollen ohne Vorwissen der Obervögte keine Gemeindeversammlungen mehr abgehalten werden. Bei solchen Versammlungen sollen sowohl die Huber als auch die Tauner zutrittsberechtigt sein. Betreffend das Zugrecht wird den Hubern gegenüber den Taunern der Vorrang gegeben, ausgenommen das Stift könne hierzu ein ausschliessliches Recht der Huber belegen. In Anlehnung an das 1764 ergangene Urteil verfügen sie, dass es dabei bleiben solle. Es erfährt nur insofern eine Erläuterung, dass die von neuen Käufern künftig entrichteten 10 Pfund der Kanzlei Schwamendingen zur Verwahrung übergeben werden sollen; das Geld solle in einen Fonds zur Anschaffung von Feuerspritzen fliessen. Rudolf Bäntz wird gerügt und mit einer obrigkeitlichen Busse von 5 Pfund belegt.

  • Shelfmark: StAZH G I 9, Nr. 167
  • Date of origin: 1781 March 23
  • Transmission: Zeitgenössische Abschrift (Doppelblatt)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 24.5 × 39.0
  • Language: German

Die Beziehung zwischen Hubern und den rechtlich und wirtschaftlich schlechter gestellten Taunern war oft mit Konflikten behaftet (für SchwamendingenPlace: : SSRQ ZH NF II/11 94-1; für AlbisriedenPlace: : SSRQ ZH AF I/1, IX, Nr. 10).

Die genannte Verordnung vom 30. März 1764, wonach die Einstandsmähler zugunsten eines Beitrags zur Anschaffung einer Feuerspritze abgeschafft worden seien, konnte nicht gefunden werden, zumal die Urteilsprotokolle der Obervögte von SchwamendingenPlace: und DübendorfPlace: für die Zeit von 1732 bis 1756 verloren sind (StAZH B VII 9.2-9.6). Ein ähnlicher Fall findet sich 1752 in OberstrassPlace: , wo die Gemeinde die Gemeindetrünke abschaffte, um das Geld für den Ankauf von Reben zur Vermehrung des Gemeindeguts zu verwenden (SSRQ ZH NF II/11 161-1).

Edition Text

Über die geführte klage des Jacob BruppachersPerson: von SchwamendingenPlace: nahmens seiner selbst undIn the original: u übrigen tauneren von daselbst, wie daß der Rudolff BäntzPerson: von OberhausenPlace: als neüerCorrection overwritten, replaces: treüera einkaüffer zu SchwamendingenPlace: vor ohngefehr 14 tagenDuration: 14 days den huberen daselbst den anstand, bestehende in einer gewißen portion wein, käß undIn the original: u brodt, gegeben undIn the original: u die tauner davon außgeschloßen habe, da sie, die tauner, vermeint, daß ihnen von dißem anstand so wohl der genuß gehört häte als den hueberen. Zu dem ende hin ab seiten des hhAbbreviation zunfftmeisterIn the original: zunfftmstr undIn the original: u amts obervogt KellersPerson: an dem weibel BurriPerson: zu SchwamendingenPlace: ein befehl zugeschickt worden seye, daß dieser anstand für ein mahl nach nicht gegeben, sonderen bis auf weitere oberkeitlicheIn the original: oberkeit verfügungen hinter halten werden solte. Diesem oberkeitlichenIn the original: oberkeit befehl aber kein genügen geleistet undIn the original: u dieser anstand gleich wohlen den huberen allein gegeben worden seye. Zu deme auch die tauner bey dem gethanen kauff des BäntzenPerson: von dem zug recht wider erwarten außgeschloßen worden seyen, zu mahlen und da es darum zu thun geweßen, ob yemand des BäntzenPerson: kauff an sich ziehen wolte oder nicht, ihnen, den tauneren, nicht an die gemeind gesagt worden, sonderen einzig den hueberen, welches ebenfahls ein neüerung seye, in deme, wann kein huber solche kaüffe zu ziehen verlangt, dann zu mahlen die tauner daß zugrecht darzu gehabt haben.
In zwüschen habe sich in der cantzley eine erkantnuß vom 30. mertz 1764Date: 30.3.1764 vorgefunden,1 nach welcher die anstände gäntzlichen abgekent worden seyen, dargegen dann aber an [p. 2]Page break deren statt den yewilligen neüen kaüferen eine summ von 10  geltsCurrency: 10 lb zu bezahlen bestimt worden, so zu ankauffung einer feür spritzen angewendet werden sollen. Wogegen der weibel BurriPerson: für sich undIn the original: u nahmens der hueberen sich verantwortet, daß der oberkeitlicheIn the original: oberkeit befehl zu der zeit, als der neüe kaüffer der größeren anzahl der hueberen den wein gegeben habe, undIn the original: u also zu späht gekommen seye, dann sonsten und so selbiger zu rechter zeit eingetroffen, solcher nach schuldigkeit wäre respectiert und der anstand hinter halten worden, worfür ihm leyd seye, gleich er auch von obangezogener uhrthel de anno 1764Date: 1764 gar nichts gewußt, in deme er anno 1764Date: 1764 noch nicht zu SchwamendingenPlace: geweßen, etcAbbreviationUncertain readingb beyder seits in mehrerem.
Als ward hier auf nach genauer erdurung alles deßen aller vorderst dem weibel BurriPerson: daß oberkeitlicheIn the original: oberkeit mißfallen bezeüget, daß er gleich nach empfang deß oberkeitlichenIn the original: oberkeit befehls c diesen anstand, obgleich schon den anfang darmit gemacht worden, nicht aufgehebt.
Dannethin erkennt, daß bey zukünfftig ergehenden verkauffs- und kauffs anläßen ohne vorwüßen der titAbbreviation herrenIn the original: hh obervögten keine gemeinden mehr sollen gehalten werden, auch bey solchd abzuhaltenden gemeinden die tauner so wohl als die hueber den freyen zu tritt haben, des zugrechts halber aber den huberen daß vorrecht gehören undIn the original: u erst in ermanglung dißer die tauner solches zu genießen haben, es wäre dann sach, daß e–eineIn the original: eUncertain reading–e ehrwürdige stifftOrganisation: deßentwegen ein außschließendes recht der hueberen halber [p. 3]Page break vorzeigen könte.
Übergens würde in absicht auf die anstände die in anno 1764Date: 1764 ergangene obangezogene uhrthel oberkeitlichIn the original: oberkeit bestättet, dergestalten, daß es darbey sein gäntzliches verbleiben haben und nur dahin erlaüteret seyn solte, die yenigen 10  geltsCurrency: 10 lb , so künfftigef neüe kaüffeg bezahlen werden, der cantzley SchwamendingenPlace: Organisation: in verwahrung zu übergeben und allda einen fund zu anschaffung einer feür sprützen zu samlen.
Wegen mangel aber genugsamer vorsicht, so der RudolffIn the original: Rud BäntzPerson: bey seinem anstand häte brauchen sollen, sollCorrection overwritten, replaces: the er 5 Currency: 5 lb oberkeitlicheIn the original: oberkeit buhß bezahlen.

Actum freyags, denIn the original: d 23 martii 1781Date of origin: 23.3.1781, presentibusIn the original: prsts mAbbreviation hhAbbreviation zunfftmeisterIn the original: zunfftmstr KellersPerson: undIn the original: u mAbbreviation hhAbbreviation rathsherrIn the original: rathsh KellersPerson: 2

Cantzley SchwamendingenPlace: Organisation: undIn the original: u DübendorffPlace:

[p. 4]Page break
[Dorsal notation on the reverse side:] Erkantnuß derIn the original: d herrenIn the original: hh obervögten zu SchwamendingenPlace: wegen anstand by kauf undIn the original: u verkauf undIn the original: u wegen gemeindsberufung Deletion with text loss (1 cm)i von seiten des stifften mit vorwißen der herrenIn the original: hh obervögten und wegen zulaß der thauneren mit denIn the original: d huberen

Notes

  1. Correction overwritten, replaces: treüer.
  2. Uncertain reading.
  3. Deletion: gleich.
  4. Deletion: e.
  5. Uncertain reading.
  6. Deletion: n.
  7. Deletion by blackening text: r.
  8. Correction overwritten, replaces: t.
  9. Deletion with text loss (1 cm).
  1. Dieser Entscheid konnte nicht gefunden werden.
  2. 1781 waren Hans Jakob KellerPerson: , Zunftmeister zur MeisenOrganisation: , und Ratsmitglied Hans Kaspar KellerPerson: die Obervögte von SchwamendingenPlace: .