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SSRQ ZH NF II/11 176-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, by Ariane Huber Hernández and Michael Nadig

Citation: SSRQ ZH NF II/11 176-1

License: CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend die Bereinigung der Kanzlei Wiedikon und Albisrieden

1780 April 26.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen ein Mandat betreffend Bereinigung der Kanzlei Wiedikon und Albisrieden. Da die dortige Kanzlei in Unordnung geraten sei, was den Landschreiber bei seiner Tätigkeit behindere, wird angeordnet, dass sämtliche ausgestellten Schuldbriefe überprüft werden, mit Ausnahme der bereits bereinigten Kernengült von Albisrieden. Wer ein solches Dokument zu einem Hof oder Dorf aus der Obervogtei Wiedikon besitzt, soll davon eine Abschrift erstellen und diese zusammen mit dem Original innert drei Monaten der dafür vorgesehenen Ratskommission vorlegen. Nach Überprüfung der beiden Dokumente wird das Original dem rechtmässigen Besitzer zurückgegeben und die Abschrift in der Kanzlei Wiedikon und Albisrieden hinterlegt. Es folgt ein alphabetisch geordnetes Verzeichnis aller Dörfer und Höfe in der Obervogtei Wiedikon.

  • Shelfmark: StAZH A 154, Nr. 142
  • Date of origin: 1780 April 26
  • Transmission: Entwurf (Doppelblatt)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 23.5 × 39.5
  • Language: German
  • Shelfmark: StAZH A 154, Nr. 145
  • Date of origin: 1780 April 26
  • Transmission: Entwurf (Einzelblatt)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 23.5 × 39.0
  • Language: German
  • Shelfmark: StAZH A 154, Nr. 144
  • Date of origin: 1780 April 26
  • Transmission: Einblattdruck
  • Condition: Beschnitten
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 38.5 × 34.0
  • Language: German
  • Shelfmark: StAZH III Cc 11/1, c
  • Date of origin: 1780 April 26
  • Transmission: Einblattdruck
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 43.0 × 34.5
  • Language: German

Am 28. Februar 1780 hatte sich Hans Rudolf HessPerson: , Landschreiber in der Obervogtei WiedikonPlace: und AlbisriedenPlace: , in einer Bittschrift an den ZürcherPlace: RatOrganisation: über die Unordnung in der Kanzlei beklagt und die Obrigkeit um Hilfe gebeten; besonders die Kauf- und Schuldprotokolle von AlbisriedenPlace: seien in den letzten 45 Jahren schlecht geführt worden (StAZH A 154, Nr. 142). Am 6. März beauftragte der RatOrganisation: eine Delegation mit der Untersuchung des Zustands der Kanzlei von WiedikonPlace: und AlbisriedenPlace: und trug ihr auf, zu prüfen, ob eine Bereinigung durchgeführt werden sollte, wie dies vor zehn Jahren auch in GreifenseePlace: der Fall gewesen sei (StAZH B II 988, S. 59-60; zur Kanzleibereinigung in GreifenseePlace: vgl. SSRQ ZH NF II/3 113-1). Die Ratsdelegation reichte ihr Gutachten am 24. April 1780 ein (StAZH A 154, Nr. 141). Der Rat entschied darauf am 26. April 1780, die Bereinigung durchführen zu lassen und liess das vorliegende Mandat drucken (StAZH B II 988, S. 122). Am 26. Februar 1783 erstattete Landschreiber HessPerson: Bericht über die von ihm durchgeführte Bereinigung (StAZH A 154, Nr. 153). Ab 1781 wurde auch in der Obervogtei SchwamendingenPlace: und DübendorfPlace: eine Kanzleibereinigung durchgeführt (StAZH III AAb 1.15, Nr. 5); am 13. April 1785 liess der RatOrganisation: ein Verzeichnis entkräfteter, in den Protokollen aber noch nicht getilgter Schuldbriefe aus den Kanzleien der beiden Obervogteien WiedikonPlace: sowie SchwamendingenPlace: und DübendorfPlace: anlegen und wies die Bürger und Bewohner der Landschaft an, nachzusehen, ob sie noch solche Schuldbriefe besitzen würden (StAZH III AAb 1.15, Nr. 26). Am 6. Juli 1785 verordnete der RatOrganisation: auch die Bereinigung der Kanzlei RümlangPlace: (StAZH III AAb 1.15, Nr. 31).

Edition Text


Wir Burgermeister und Rath der Stadt ZuͤrichPlace: Organisation: ,
urkunden hiermit; Demnach Wir eine hohe Nothdurft zu seyn erachtet,
den betraͤchtlichen Unrichtigkeiten, welche zu empfindlichem Nachtheil der Angehoͤrigen Unserer Obervogtey WiedickonPlace: und AlbisriedenPlace: sowohl als vieler redlicher Privatleuthen zu Stadt und Land, auch zu
unvermeindlicher Verhinderung und Verwirrung Unsers verordneten Landschreibers in Fuͤhrung und
Fertigung der von seinem Beruff abhangenden Geschaͤften, sich in dasiger Canzley uͤber die massen angehaͤuft haben, bestmoͤglichst abzuhelfen, und die erforderliche Ordnung wiedrum herzustellen; Als haben
Wir zu vollkommener Erreichung Unsers heilsamen Zwecks, und zu Befoͤrderung der allgemeinen und
besondern Sicherheit aller Unserer getreuen Lieben Angehoͤrigen, angemessen befunden, eine sorgfaͤltige
Untersuchung und Bereinigung gedachter Canzley WiedickonPlace: und AlbisriedenPlace: Organisation: vorzunehmen, und zwar
aller auf endsbenannten Dorfschaften und Hoͤfen und stehenden Guͤlt- und Schuld-Briefen, die Kernen-Guͤlten von AlbisriedenPlace: allein ausgenommen, die schon bereits bereiniget sind;
Ist anmit Unser ernstliche Will und Meynung, daß alle und jede, welche von der Canzley
WiedickonPlace: und AlbisriedenPlace:
Organisation:
ausgefertigte, und auf Unsere Angehoͤrige der in gedachter Obervogtey liegenden Dorffschaften und Hoͤfen gestellte Schuld-Brief entweder als ihr wahres Eigenthum oder Versatzungsweise besitzen, schuldig und verbunden seyn sollen, diese ihre
Haubt-Instrumente mit beygefuͤgten selbst davon gezogenen auf ganze Folio-Bögen geschriebenen Copeyen, worinn auch der Namen
des dießmaligen Schuldners angezeichnet seyn solle, innert drey Monat ZeitDuration: 3 months, von dem naͤchstkuͤnftigen ersten Dienstag des BrachmonatsDate: 6.6.1780
angerechnet, bey Verlurst ihrer Schuld, Unseren eigens hierzu verordneten Mit-Raͤthen einzusenden, welche dann alle DienstagRepeated duration: 3 days Nachmittags von 2 bis 4 UhrDuration: from 14:00 to 16:00 sich auf allhiesigem RathhausPlace: versammeln, die einsendende Original und Copeyen gegen Zuruͤckstellung eines
Empfang-Scheins annehmen, und sich ferners bemuͤhen werden, die eingesandten Haubt-Instrumente, (wofuͤr wir garant zu seyn die
goͤnstige Versicherung anfuͤgen,) mit den beygelegten Abschriften zusammen zu halten, und wann beyde Instrument gleichlautend und uͤbereinstimmend gefunden werden, erstere ihren wahren und rechtmaͤßigen Besitzeren, welche sie pflichtmaͤßig eingeliefert haben, und welchen
obliegen solle in Zeit 14 TagenDuration: 14 days, von dem Tag der Empfang-Scheinen, abfordern zu lassen, wiedrum aushin ze geben, die vidimierten
Copeyen aber Unserer bestellten Canzley WiedickonPlace: und AlbisriedenPlace: Organisation: zu vorhabenden Verrichtungen zu Hande zu stellen.
Wir versehen uns zuversichtlich, es werde jedermaͤnniglich, aus vester Ueberzeugung, daß diese Landesvaͤtterliche Verfuͤgung einig
und allein den allgemeinen und besondern Nutzen, Wohlfahrt und Sicherheit Unserer getreuen Lieben Angehoͤrigen bezwecke, sich dieser
Oberkeitlichen Aufforderung in allen Theilen unterziehen, und sich selbst vor Schaden und Verlust zu seyn wohl wissen.
Geben, Mittwochs den 26. April 1780Date of origin: 26.4.1780.
Canzley der Stadt ZuͤrichPlace: Organisation:

Nammen der Doͤrfer und Hoͤfe in der Obervogtey Wiedickon gelegen:
AlbisriedenPlace: , FriesenbergPlace: , KolbenhofPlace: , OberhardPlace: ,
ToͤltschPlace: , UnterhardPlace: , WiedickonPlace: .
[fol. v]Page break