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SSRQ ZH NF II/11 173-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, by Ariane Huber Hernández and Michael Nadig

Citation: SSRQ ZH NF II/11 173-1

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Auftrag zur Untersuchung der Jurisdiktionsgrenze zwischen den Obervogteien Wiedikon und Wollishofen

1775 March 11.

Die Obervögte von Wollishofen und von Wiedikon bitten den Zürcher Rat um Klärung, wo bei der gedeckten Brücke die Jurisdiktionsgrenze zwischen den beiden Obervogteien liege. Der Rat ordnet die beiden Säckelmeister sowie die Obervögte von Wollishofen und Wiedikon ab, diese Sache zu untersuchen und ein Gutachten zu verfassen. Der Rat behält sich vor, nach Anhörung des Gutachtens auch darüber zu entscheiden, wie weit sich die Jurisdiktion der Obervögte ausserhalb der Stadttore erstrecken solle.

Mit dem vorliegenden Ratsentscheid wurden zwar die Obervögte von WollishofenPlace: , jene von WiedikonPlace: sowie die Säckelmeister damit beauftragt, die Grenzen zwischen den beiden Obervogteien zu untersuchen, jedoch konnte bisher weder ihr Gutachten noch ein Ratsentscheid darüber, wie weit dort die Jurisdiktion der Obervögte ausserhalb der Stadttore reichen solle, gefunden werden. Für die Vier WachtenPlace: war 1767 entschieden worden, dass sich die Jurisdiktion der Obervögte bis an die Schlagbäume der Stadttore erstrecke (SSRQ ZH NF II/11 171-1).

Edition Text

Sammstags, den 11ten martiiDate of origin: 11.3.1775, presentibusIn the original: prstb herren burgermeister HeideggerPerson: und beyde rätheOrganisation:

[...]Editorially irrelevant

[p. 32]Page break
[Marginal note on the left margin:] Jurisdiction marken zwischen den vogteyen a WiedikonPlace: undIn the original: u WollishofenPlace: undIn the original: u EngiPlace:

Auf den von den herren obervögten zu WollishofenPlace: eines- und von den herren obervögten von WiedikonPlace: anderseits geschehenen anzug und sich beydseitig ausgebettene anweisung, in wie weit zwischen ebengedachten beyden vogteyen die jurisdictions gräntzen um die Bedekte BruggPlace: und dortiger enden sich erstreken und wo sie von einandern sich scheiden, haben mngnhhAbbreviation verordnet, daß den beyden herren sekelmeistern und den beydseitig geordneten herren obervögten zu WollishofenPlace: und WiedikonPlace: oberkeitlichIn the original: oberkeit aufgetragen werden solle, diesen gegenstand genau zuAddition above the line by insertion markb untersuchen und was für eine dißfällig bestimte wegweisung für das könfftige festgesezet werden möchte, ein guttachten zu dißfällig kluger verfüegung hochgedacht mngnhhrAbbreviation in schrifft zuverfaßen, da danne nach [p. 33]Page break deßelben hinter bringen an diese hohe behörde hochdieselben sich vorbehalten, über den auch bey diesem anlaaß überhaubt gemachten anzug, in wie weit der inneren herren obervögten jurisdiction auser den hiesigen statt porten sich ausdähnen solle? das nöthig befiendende zuveranstalten.

Notes

  1. Deletion: und.
  2. Addition above the line by insertion mark.