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SSRQ ZH NF II/11 171-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, by Ariane Huber Hernández and Michael Nadig

Citation: SSRQ ZH NF II/11 171-1

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Entscheid über die Jurisdiktion der Obervögte der Vier Wachten über ausserhalb der Niederdorfpforte ansässige Zürcher Bürger

1767 May 9.

Der Zürcher Rat entscheidet nach Anhörung des Berichts der nach einer Weisung der Obervögte vom Juni 1765 dazu abgeordneten Ratsdelegation, dass sich die Jurisdiktion der Obervögte in den Vogteien um die Stadt bis an die Schlagbäume vor den Stadttoren erstrecke und die Häuser auf dem Glacis der Stadtbefestigung sowie ihre Besitzer Rahn, Ulrich und Vögelin somit den Obervögten unterstehen.

Fast zwei Jahre zuvor, am 21. August 1765, war eine Ratsdelegation mit der Untersuchung des Falles betraut worden (SSRQ ZH NF II/11 167-1). 1775 war zusammen mit der Frage, wo im Gebiet der gedeckten Brücke die Grenzen der Jurisdiktion zwischen den Obervögten von WiedikonPlace: und jenen von WollishofenPlace: verliefen, offenbar auch wieder umstritten, wie weit sich die Jurisdiktion der Obervögte ausserhalb der Stadttore erstreckte (SSRQ ZH NF II/11 173-1).

Edition Text

Sammstags, den 9. MaiiDate of origin: 9.5.1767, presentibusIn the original: prtbs herren burgermeister LeuPerson: und beyde rätheOrganisation:

[...]Editorially irrelevant

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Über die schrifft- und mundliche berichts-erstattung der herren verordneten, was sich bey näherer und sorgfältiger untersuchung der nach dem innhalt einer von den herren obervögten der IV WachtenPlace: schon im junio 1765Date: June 1765 beschehenen weisung entstandenen streith-frage, unter was für eine judicatur diejenigen burgers haüser, so auf dem glacis der fortifications-werken vor der Niederdörffler-pfortenPlace: stehen, gehörind, des mehreren ergeben, haben mngnhherrenAbbreviation nach genugsammer untersuchung und in reiflicher erdaurung der sache eigentlicher beschaffenheit einhellig befunden und erkennt, daß die judicatur der herren obervögten in den benachbarten vogteyen um die stadt herum biß an die schlagbaüme vor den pforten der stadt gehe, mithin die herren RhanenOrganisation: , UlrichPerson: und VögeliPerson: als besizere und innhabere der quaestionierlichen haüßeren vor der Niederdörff[p. 176]Page breakler PfortenPlace: der judicatur der herren obervögten in IV WachtenPlace: , so wie die haüßer vor den anderen stadt-pforten den dasigen herren obervögten unterworffen seyn sollen.