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SSRQ ZH NF II/11 166-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, by Ariane Huber Hernández and Michael Nadig

Citation: SSRQ ZH NF II/11 166-1

License: CC BY-NC-SA

Ordnung für den Kirchenpfleger von Oberstrass

1764 December 7.

Der Stillstand von Oberstrass erlässt mit Zustimmung der Obervögte eine Ordnung für den Kirchenpfleger. Geregelt werden unter anderem folgende Punkte: Der Kirchenpfleger muss zwei Bürgen stellen und den Vorstehern jährlich Rechnung ablegen (1). Er soll die jährlichen Zinse und die Restanzen einziehen, unnötige Ausgaben vermeiden und kein Geld verleihen oder vorstrecken (2). Er soll die für das Kirchengut vorgesehenen Gelder einziehen, namentlich die in der Urkunde vom 21. März 1737 genannten Beträge. Dem Kirchenpfleger stehen für den Unterhalt der Gebäude die Gelder von Neuzuzügern, einheiratenden Frauen sowie Frauen, welche die Gemeinde wegen Heirat verlassen, zur Verfügung (3). Ohne Wissen des Stillstands darf der Kirchenpfleger keine Änderungen am Kirchengut vornehmen (4). Nach seiner Wahl hat der Kirchenpfleger dreissig Gulden in das Kirchengut zu bezahlen. Wenn er in der Gemeinde befördert wird, soll er die Kirchenpflegerstelle aufgeben oder weitere dreissig Gulden bezahlen (5). Der Rang des Kirchenpflegers beim Stillstand oder im Gemeindehaus soll vorerst unverändert bleiben. Über Änderungen hat der Stillstand zu entscheiden (6). Auf Wunsch des Stillstands siegelt Johannes Scheuchzer, Obervogt der Vier Wachten und Wipkingen.

  • Shelfmark: StArZH VI.OS.A.6.:69
  • Date of origin: 1764 December 7
  • Transmission: Original, Heft (4 Blätter)
  • Condition: Stockflecken
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 22.0 × 36.0
  • 1 seal:
    1. Johannes ScheuchzerPerson: , papered seal, round, applied, missing
  • Language: German
  • Scribe: Johann Jakob Scheuchzer, Landschreiber

In OberstrassPlace: wurde 1734/1735 ein eigenes Bethaus errichtet, das auch als Schule diente. Das Bethaus wurde am 1. Mai 1735 eingeweiht, die Schulstube war bereits am 4. April bezogen worden. 1764 wurde anlässlich der Vakanz der Stelle des Kirchenpflegers die vorliegende Ordnung durch den StillstandOrganisation: erstellt und von den Obervögten bestätigt. Eine ähnliche Ordnung, die jedoch auch Bestimmungen für den Schulmeister enthält, war 1763 auch in FlunternPlace: erlassen worden, als dort das Bethaus eingeweiht und Hans Konrad FrymannPerson: zum Kirchen- und Schulpfleger gewählt wurde (SSRQ ZH NF II/11 164-1). Zum Bethaus und der Schule in OberstrassPlace: vgl. Adams 1983, S. 112-114, 124-125.

Edition Text


Nachdeme ein ehrlehrlicher stillstand
an der Oberen StraaßPlace:
Organisation:
bey vacant gewordener ihrer kirchen-pfleger stell erforderlich
und nuzlich zu seyn erachtet, zu eines jeweiligen
könfftigen kirchen-pflegers verhalt und obligenheit
eine aus mngnhhrnAbbreviation satzung hargenohmmene verordnung auszusetzen und dem selben samth beygefüegten zu hochoberkeithochoberkeitlich anbefohlener aüfnung derley
güetteren abgesehenen articlen zu pflichtmäßiger
befolgung vorzuhalten, so hat der selbe unter dem 21ten
octobris diß jahrs
Date: 21.10.1764
harüber umständtlich sein gut befinden geaüßeret und zu pappier gebracht, mithin
darüber das oberkeitoberkeitliche gut befinden mnhhrnAbbreviation
ober-vögten in geziemender ehrenbietligkeit ausgebätten, welche sich unsere nuzliche sorgfalt bestens
gefallen laßen und nach einsehung des diesfählig eigentlichen verhalts mehr gedacht ehrlehrlichen stillstandsOrganisation: errichteten project zu allsteth hinkönfftig pflichtiger
und geflißener befolgung oberkeitoberkeitlich bestäthet und
in diß instrument verfaßen laßen, in weise
und form, wie hernach stehet:

1. Da nach ungnhhrnAbbreviation ernstlichem will und
meynung die kirchen güeter best möglichest geaüfnet
werden sollen, zudem end hin dieselbige nur durch fromme,
verständige und wohlbemittlete männer zu verwalten
sind, so solle überhin ein jeweiliger kirchen pfleger [p. 2]Page break
um das übernehmmende kirchen-gueth sowohl, als
was er während seiner verwalthung durch gottes seegen
einnihmmt und vorschlagt, zweyAmount: 2 habhaffte bürgen stellen
und für seine verwalthung alljährlichRepeated duration: 1 year den vorstehern
ordentliche und specificierliche rechnung des einnehmmens und ausgebens halben ablegen.

2. Er sölle die jährlichenRepeated duration: 1 year zinß zu rechter zeith
einziehen, die ausstehenden restanzen rechtlich einziehen, alle unnöthigen ausgaaben abschaffen, in zukonfft
nichts mehr unter dem titul guter freünden ausliehen,
auch keinen unhaußlichen und liederlichen leüthen auf
geringe und schlechte pfand etwas vorstreken, sonderen
in allweg seine verwalthung auf das vortheilhafftigste
einrichten.

3. Er sölle sich obgelegen halten, geflißenlich einzuziehen und zuverrechnen die dem kirchen güttli
oberkeitoberkeitlich stipulierte geldter, benanntlich
die von den hhrnAbbreviation obervögten in dem kirchenbrieff sub 21ten martii 1737Date: 21.3.17371 zu unterhaltung des
kirchen gebaüs ohne der gemeind beschwehrd von einem
neüen in die gemeind kommenden einkaüffer zubeziehen
verordnete neün guldenCurrency: 9 guilders .

Deßgleichen fünff pfundCurrency: 5 lb von einer brauth,
welche in die gemeind heürathen will.
[p. 3]Page break

Item was die vermehrung der sub 17ten junii
1755
Date: 17.6.1755
hochoberkeithochoberkeitlich publicierten mandats2 vermag,
nammlich von einer frömbden weibs persohn, welche außert
ungnhhrrnAbbreviation gerichten und gebiethen har ist und in
die gemeind heürathen wollte, und zwahren ehe sie verkündet wird, zu obbesagten fünf pfundCurrency: 5 lb annoch fünf
gulden
Currency: 5 guilders
, also von einer solch frömbden weibs persohn
zusammen siben guldenCurrency: 7 guilders zwanzig schillingCurrency: 20 shillings .

Mehr von einer einheimschen weibs persohn, welche aus der gemeind in eine andere heürathet, und zwahren
ehe sie verkündet wird, fünf guldenCurrency: 5 guilders .

4. Es sölle ein jeweiliger kirchen-pfleger, um
allen unnöthigen ausgaaben vorzubiegen und
dem gütli nach erforderen zu haußen, ohne vorwüßen
eines ganzen ehrsehrsamen stillstandsOrganisation: in haubt sachen nichts
abzuänderen nach vorzunehmen befüegt seyn.

5. Und damit dem kirchen güetli erforderlicher
maaßen so vil möglich aufgeholffen werden möge, so ist
von e ehrseinem ehrsamen stillstandOrganisation: fehrners angesehen und hiermit
oberkeitoberkeitlich bestimmt worden, daß ein jeweiliger konfftiger kirchen pfleger (der ohne dem bey seiner erwehlung keine kösten gegen der gemeind zubestreitten
hat, und ihme nach ein eigenes ohrt in dem kirchli
assigniert ist) gerad nach der wahl in daßelbe als eine
silber gaab dreyßig guldenCurrency: 30 guilders schenken solle; in der [p. 4]Page break
weitheren meynung, daß, wann ein kirchen pfleger in
der gemeind weither beförderet wurde, ein solcher um
eben dieser abgesehenen aüfnung willen die kirchenpfleger stell von sich geben müße. Jedoch möge ihm frey
stehen, dieselbige in solchem fahl auf sein gefallen gegen
wiedermahliger erlegung der bestimmten dreyßig guldenCurrency: 30 guilders weithers zubehalten.

6. Den rang eines kirchen pflegers bey dem stillstandOrganisation: oder auf dem gemeind-hauß betreffende, kan mann
es bey dem einmahl eingeführten bewenden laßen. Wann
aber nach den umständen harüber etwas anders zuverfüegen wäre, so stehet es in der disposition eines ehrsehrsamen
stillstandsOrganisation: .

Endtlich sölle eines kirchen pflegers halben bey
einem ehrsehrsamen stillstandOrganisation: sonderheitlich über nachfolgende
dreyAmount: 3 puncten nachgefraget werden:

Ob ein solcher ein ehrbahrer, redlicher, wahrhaffter
mann, auch dem geitz feind, und also eines amts würdig seye?

Ob er seinem ammt getreulich oblige, gute achtung gebe, daß an dem kirchen und schul-gebaü alles
behörig in ehren gehalten werde?

Ob er in allweg ohne interessiertes wesen des
kirchen-guets nutzen befördere?
[p. 5]Page break

Daß nun diesem allem fürohin unter gottes
beystand und seegen getreülich nachgelebt werde und in
behörigen kräfften behalten werden möge, so haben die
vorstehere e ehrseines ehrsamen stillstands an der Oberen StraaßPlace: Organisation:
mit geziemendem respect erbätten den wohlgeachten,
wohledelgebohrnen, wohledlen, gestrengen, vesten,
frommen, fürnehmen, fürsichtigen und weisen
herren, herren Johannes ScheüchzerPerson: , zunfftmeister
und des inneren raths hoch lobloblichen stands ZürichPlace: ,
bergherr, auch verordneten examinator der kirchen
und schul-dieneren und der zeith wohl regierenden
herren amts obervogt der IV WachtenPlace: und zu WipkingenPlace: , dieseres instrument mit seinem wohlanerbohrnen ehren-einsigel (jedoch ungnhhrrnAbbreviation
an dero dieser gegend beherrschenden obervogtey-herrlichkeit ohnvergriffen, deßgleichen wohlehrengedachtem herren besigler und deßelben erben ohne
schaaden) zu bekräfftigen.
Datiert, den 7ten decembris
nach Christi, unsers lieben herren und heilands,
heilwerther gebuhrt gezehlet ein tausend siben hundert sechszig und vier jahr
Date of origin: 7.12.1764
.
Landschreiber ScheuchzerPerson:
[p. 6]Page break
[Dorsal notation on the reverse side:]
OberkeitOberkeitlich
ratificierte verordnung
der pflichten und
obligenheiten eines
kirchen-pflegers an
der Oberen StraaßPlace:
in aüfnung und erforderlicher verwalthung des
daselbstigen kirchengueths.
Datiert, dden 7tim decembris
anno 1764
Date of origin: 7.12.1764
.

Notes

    1. Es handelt sich um den Stiftungsbrief für die Kirche und Schule in OberstrassPlace: , StArZH VI.OS.A.2.:8.
    2. Am 17. Juni 1755 hatte die Stadt ZürichPlace: ein Mandat betreffend die Eheschliessung mit fremden Frauen erlassen (StAZH III AAb 1.11, Nr. 90); abgedruckt auch in SBPOZH, Bd. 2, Nr. 12, S. 261-267.