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SSRQ ZH NF II/11 164-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, by Ariane Huber Hernández and Michael Nadig

Citation: SSRQ ZH NF II/11 164-1

License: CC BY-NC-SA

Ordnung für das Bethaus und die Schule von Fluntern

1763 September 20.

Die Gemeinde Fluntern hat einerseits beschlossen, ihr Schulwesen zu verbessern und dem Schulmeister eine angemessene Besoldung auszurichten, und andererseits, ihre gottesdienstlichen Zusammenkünfte nicht länger im Gesellenhaus abzuhalten, sondern ein eigenes Bethaus dafür zu erbauen. Dazu haben sie einen Platz neben dem Schulhaus, das Untervogt Heinrich Notz der Kirche geschenkt hat, ausgewählt. Nachdem die Obervögte, die Examinatoren beider Stände, der Zürcher Rat, der Pfarrer und der Diakon der Kirchgemeinde zu Predigern und der Katechet von Fluntern alle ihre Zustimmung gegeben haben, wurde das Bethaus zwischen dem 26. November 1761 und Pfingsten 1763 erbaut. Am 5. Juni 1763 wurde das Bethaus eingeweiht. Am 18. Juli 1763 legte Untervogt Notz die Rechnung über den Bau ab. Der Überschuss wird dem neugewählten Kirchen- und Schulpfleger, Hans Konrad Frymann, übergeben, der ihn für den Unterhalt verwenden und ein Kirchengut äufnen soll. Künftig sollen die 5 Gulden, die eine in die Gemeinde einheiratende Frau zu bezahlen hat, an das Kirchengut fallen. Die 5 Pfund, die ein neuer Einkäufer zu bezahlen hat, gehören dagegen ins Gemeindegut. Wegen des Schuldiensts, der Pflichten und Besoldung des Schulmeisters wird entschieden: Der Schulmeister darf das Schulhaus samt dem oberen Garten mietfrei nutzen und bewohnen. Für kleinere Unterhaltsarbeiten muss er selbst aufkommen, grössere werden aus dem Kirchengut bezahlt (1). Aus dem Gemeindegut erhält er jährlich 120 Pfund sowie 6 Pfund für 2 Klafter Holz (2). Jedes Kind hat wöchentlich einen Schilling Schullohn zu entrichten. Arme können sich beim Almosenamt anmelden (3). Der Schulmeister erhält jährlich 10 Pfund aus dem Gemeindegut für das Lesen und Vorsingen in der Kinderlehre, das Auf- und Abschliessen und Sauberhalten des Bethauses (4). Weil dadurch zwar der Schullohn den Gemeindegenossen erleichtert, aber das Gemeindegut verringert wird, verzichtet die Gemeinde auf einen ihrer drei jährlichen Gemeindetrünke, bis sich das Gemeindegut wieder erholt hat (5). Die Pflichten des Schulmeisters umfassen unter anderem: Die Kinder sowohl im Sommer als auch im Winter im Buchstabieren, Lesen, Beten, Schreiben, Singen, guten Sitten und dem Katechismus zu unterrichten (A, B); bei Gottesdiensten im Bethaus zu lesen und vorzusingen oder auf eigene Kosten eine Vertretung zu stellen (C); zum Haus Sorge zu tragen und das Bethaus jede Woche säubern zu lassen (D); falls das Bethaus eine Glocke erhalten sollte, diese zu läuten (E); sich an die Mandate und Schulsatzungen der Obrigkeit zu halten. Wenn er die Pflichten nicht erfüllt, soll der Katechet das den Obervögten, dem Pfarrer bei den Predigern oder den Examinatoren melden und diese ihn bestrafen oder, falls er sich nicht bessert, absetzen (F). Die Obervögte siegeln auf Wunsch der Gemeinde.

  • Shelfmark: StArZH VI.FL.A.1.:4
  • Date of origin: 1763 September 20
  • Transmission: Original, Heft (8 Blätter)
  • Substrate: Pergament
  • Format h × w (cm): 23.0 × 29.5
  • 2 seals:
    1. Hans Jakob FüssliPerson: , wax in a wooden box, round, sealed on a cord, well-preserved
    2. Johannes ScheuchzerPerson: , wax in a wooden box, round, sealed on a cord, well-preserved
  • Language: German
  • Scribe: Johann Jakob Scheuchzer, Landschreiber

FlunternPlace: gehörte seit 1614 zur Kirchgemeinde zu PredigernOrganisation: . Seit 1643 war ein Katechet in der Gemeinde tätig, der den Unterricht im Gesellenhaus abhielt. 1761 schenkte Untervogt Heinrich NotzPerson: der Gemeinde ein Haus, das als Schulhaus genutzt werden sollte, und bat den ZürcherPlace: RatOrganisation: darum, ein Bethaus daran anbauen zu dürfen, was der Gemeinde am 11. April 1761 gestattet wurde (StAZH B II 911, S. 54-55). Die vorliegende Ordnung wurde 1763 erlassen, als das Bethaus erbaut war und in Betrieb genommen werden konnte. Eine eigene Kirchgemeinde wurde FlunternPlace: jedoch erst 1893. Zum Schulhaus und dem Bethaus von FlunternPlace: (seit dem Bau der neuen Kirche auch «alte Kirche Fluntern» genannt) vgl. KdS ZH NA V, S. 195-196.

Edition Text

Kirchen und schul brieff einer ehrsamenIn the original: e e gemeind FlunterenPlace: Organisation: , oberkeitlichIn the original: oberkeit ratificiert, ausgefertiget und geben den 20ten septembris 1763Date of origin: 20.9.1763

[p. 2]Page break[p. 3]Page break

Kundt, offenbahr und zuwüssen seye jeder männiglich hier mit dieserem brieff, demmenach eine ehrsameIn the original: e ehrs gemeind FlunterenPlace: Organisation: nächst an der statt ZürichPlace: in den IV WachtenPlace: gelegen auf eine belobenswürdige weise den gedopplet ruhmlichen, heiligen, höchstanständigen und erbaulichen vorsatz gefaßet, einerseiths ihr eingerichtetes schulwesen unter dem 12ten januarii 1761Date: 12.1.1761 in beßeren, erforderlichen, nutzlichen und angemeßenen stand zu setzen, und zu desto beßerer erzihlung dieses heilsamen endtzwecks einem jeweiligen schulmeister eine gebührende, anständige besoldung zuordnen, wie auch den wohlversehenen ledig gewordenen schuldienst wiederum mit einem wackeren, frommen, bescheidenen, dahin tüchtigen mann zuversehen; und anderseiths unter dem 23ten martii 1761Date: 23.3.1761 ihre gottesdienstliche zusammenkonnften abzuänderen, aus dem ohrt, wo sie bis anhin gewohnlich gehalten worden, nammlich aus ihrem wirths- oder gesellenhauß wegzuziehen und zu heiliger christlicher verrichtung und üebung des gottesdiensts, zu gottes ehr und zu allgemeiner erbauung ein eigenes hauß oder kirchlein zuerbauen, zu welchem end hin sie hierzu nächst an dem schul[p. 4]Page breakhauß, welches von dem ehren- und mannhafften untervogt Heinrich NotzPerson: einer ehrsamenIn the original: e ehrs gemeind generoser weise verehrt worden, einen bequemen platz ausersehen haben.

Und da diesere project, und zwahren der erstere in betreff der schul von den damahligen beydseithigen hochgeacht und hochgeehrten hhrrnAbbreviation obervögten, benantlichenIn the original: benant hhrnAbbreviation zunfftmeister und bergherr Johannes ScheüchtzerPerson: , als amtsobervogt, und des nun mehr in gott ruhenden damahls gewesenen hhrnAbbreviation zunfftmeister Diethelm HirtzelsPerson: , unter dem 23ten januariiDate: 23.1.1761 und von mhhrnAbbreviation examinatoren beyder ständen, nebst einhelliger erwehlung des ehrsamen und bescheidenen Heinrich AckermannsPerson: zu dem ledigen schuldienst unter dem 27ten januarii 1761Date: 27.1.1761, und der letstere wegen dem neüen bätthauß oder kirchlein von ehrengedachten beyden mnhherrenAbbreviation obervögten den 27ten martiiDate: 27.3.1761 und von mngnhhrrnAbbreviation den kleinen räthen den 11ten aprillDate: 11.4.1761 alles mehrgedachten 1761Date: 1761ten jahrs oberkeitlich ratificiert, gutgeheißen und bestethet, mithin auch sowohl das eint als [p. 5]Page break andere von den wohlehrwürdigen herren, herren Geörg Christoff ToblerPerson: , pfahr herren einer ansehenlichen gemeind zum heiligenIn the original: h geist und chorrherren der stifft zum Grossen MünsterOrganisation: ,1 und herren Heinrich VögeliPerson: , diacon schon benanter gemeind, wie auch ihrem herren catechist Conrad VogelPerson: nebst belobender beystimmung mit rath und that kräfftigest und heilsam unterstützt worden.

Auch demmenach durch gnädige gratification höchst gedacht mngnhhrrnAbbreviation durch kräfftige beyhilff und generositet einerIn the original: e ehrwürdigen stifft und vieler particularen um und in der statt, ins besonder aber auch ab seithen einer ehrsamenIn the original: e ehrs gemeind FlunterenPlace: Organisation: , vorderist von ehrengedachtem untervogt NotzPerson: durch schon bemeldte großmüthige verehrung eines eigenthümlich beseßenen haußes zu einem schulhauß und von ihme den übrigen vorgesetzten und gemeindsgenossen zugesetzten erklecklichen beyschüßen und vihle geleistete frondienste die sachen bald einen so guten fortgang gewonnen, daß unter [p. 6]Page break anruffung göttlichen segens die reparation des schulhaußes und die neüe erbauung des kirchleins könte vorgenohmen werden, welch beydes auch mit gar gutem erfolg von statten gegangen, so daß den sommer durch anno 1761Date: summer, 1761 vihle bau materialien herbey geschafft und den 26ten novembrisDate: 26.11.1761 gleich jahrs der erste fundament stein des kirchleins gelegt, den 5ten augusti 1762Date: 5.8.1762 der tachstuhl darüber aufgerichtet und bis auf pfingsten 1763Date: 22.5.1763 (period) gott lob alles glücklich fertig gemacht und beendiget ward.

Harauf in dieserem heiligen gebaü die erste gottesdienstliche verrichtung und einweyhung beschehen und gehalten worden sonntags, den 5ten junii 1763ten jahrsDate: 5.6.1763, wo zumahlen in der ehren gegenwarth beyder der zeith gesetzten mnhherrenAbbreviation obervögten einer ehrsamenIn the original: e ehrs gemeind und zahlreicher ansehnlicher versammlung vorderist von dem wohlehrwürdigen hhrnAbbreviation pfarr- und chorrherr ToblerPerson: [p. 7]Page break eine erbauliche einweyhungs red und gebätt verrichtet und nachher von herren catechist Conrad VogelPerson: mit der kinderlehr und einer schönen eintritts rede forthgefahren und nach beendigung durch aufhebung des steürsäckleins 148 Currency: 148 guilders erhebt ward.

Wann überhin mehr gedachter untervogt NotzPerson: vor einer gantzen ehrsamenIn the original: ehrs gemeind den 18ten juliiDate: 18.7.1763 um alle diesfählige einnahm und ausgaab ordentliche specificierliche rechnung zu saatsammen und bestem ihrem vernüegen und zufriedenheit abgelegt, krafft deren die gäntzliche einnahm auf 3324 Currency: 3324 guilders 15 Currency: 15 shillings - hlrCurrency: 0 haller , die ausgaab aber auf 3125 "Currency: 3125 guilders 22 "Currency: 22 shillings 9 "Currency: 9 hallers sich belaufft.

Und also übrig bleibt und vorschießt 198 Currency: 198 guilders 32 Currency: 32 shillings 3 hlrCurrency: 3 hallers und dieselbige den 20ten septembrisDate: 20.9.1763 ebenfahls zur abnahm und oberkeitlicher ratification in beyseyn samthlicher vorgesetzten nammens einer ehrsamenIn the original: e ehrs gemeind vor mhhAbbreviation obervögt ist gebracht worden, so ward sie auch von hoch[p. 8]Page breakdennenselben zu bester geschöpffter zufriedenheit ratificiert und gut geheißen und ihme, untervogt NotzPerson: , der bestverdiente oberkeitliche danck für alle besonders groß aufgehabte bemühung, angewendeten eifer, sorgfallt und bezeigte dexteritet kräfftigest bescheint und zuerkennen gegeben; mithin auch alle gemachte dispositionen in ansehung eines anzulegenden kirchengutts so wohl als des schulwesens halben bestethet, wie hernach folget:

Daß dem sonntags, den 29ten maii 1763Date: 29.5.1763 von einer ehrsamenIn the original: e ehrs gemeind zu einem kirchen- und schulpfleger erwehllten ehrsamen und bescheidenen meister Hans Conrad FrymannPerson: aufgetragen ist, die könfftige besorgung und in ehren haltung dieses kirchleins und des schulhaußes auf sich zunehmen und die aüffnung eines kirchengutts (über welches er von zeith zu zeithen einem ehrsamen stillstandOrganisation: rechnung zeigen soll) nach [p. 9]Page break und nach, so vihl an ihm ligt, zu beförderen, damit die könfftigen ausgaaben und umkösten daraus bestritten werden könnind.

Zu dessen anfang er bey der erwehlung 50 Currency: 50 guilders zu geben sich verpflichtet hat.

Weiters wird ihme dahin gehörend zugestellt die an untervogt NotzenPerson: rechnung überschießende 198 Currency: 198 guilders 32 Currency: 32 shillings 3 hlrCurrency: 3 hallers wie auch daßjennige schul- und einzüger gelt, so seckelmeister SiberPerson: bis anhin nach in handen gehabt.

Sodanne sollen könfftig hin diejennigen 5 Currency: 5 guilders , welche eine frömbde weibs persohn, so in die gemeind heürathet, bezahlen muß, auch an den kirchenpfleger zuhanden dieses gutts, die 5 Currency: 5 lb hargegen, so ein noüer einkaüffer zubezahlen hat, deßgleichen die cronen dem seckelmeister in das gemeindgutt bezahlt werden.

[p. 10]Page break

Was dannethin den schuldienst, eines jeweiligen shulCorrected from: schulameisters besoldung, pflichten und obligenheiten betrifft, so ist gesetzt und geordnet:

1tens solle der schulmeister daß schulhauß samth dem oberen theil des garthens, welches untervogtt NotzPerson: einer ehrsamenIn the original: e ehrs gemeind eigenthümlich zugestellt, frey und franck ohne haußzinß bewohnen mögen, welches er aber steths in guten ehren unterhalten, auch was kleinigkeiten, als scheiben einsetzen, den kämifäger, offenbestreicher und dergleichen, selbsten bezahlen, was aber haubtsachen anbetrifft, sollen solche aus dem kirchengutt bezahlt werden.

2tens solle ihme alljährlichRepeated duration: 1 year hundert und zwantzig pfundCurrency: 120 lb , namlich alle fronfastenRepeated duration: 3 months 30 Currency: 30 lb , deßgleichen alljährlichRepeated duration: 1 year 6 Currency: 6 lb für 2 klaffter holtzVolume: 2 klafter wood aus dem gemeind-gutt bezahlt werden.

3tens solle dem schulmeister von jedem gemeinds kind allwochentlichRepeated duration: 1 week 1 Currency: 1 shilling schulerlohn bezahlt werden. Die gar armen, [p. 11]Page break die unvermögend sind, können sich wie bis dahin im loblichenIn the original: lob allmosenamt anmelden.

4tens solle ihme alljährlichRepeated duration: 1 year 10 Currency: 10 lb für lesen und vorsingen inn der kinder-lehr, item daß kirchlein auf und zubeschließen und selbiges saüberlich und rein halten gleichfahls aus dem gemeind gutt bezahlt werden.

5tens weilen hiermit der schul-lohn jederem gemeindsgenossen erleichteret, hingegen daß gemeindgutt einicher maasen geschwächt wurde, als haben die samthlichen vorgesetzten, so auch ein gantze ehrsame gemeind sich anerbotten, von ihren dreyAmount: 3 gemeindstrüncken alljährlichRepeated duration: 1 year einer abgehen zulaßen, bis und solang daß gemeindgutt wiederum nach gewachsen, daß solcher aus dem intresse kan bestritten werden.

Für welch obgenante behauß- und wohnung, freysitz und besoldung ein jeweiliger schulmeister schuldig und verbunden seyn solle, folgende pflichten zuleisten, namlichen:

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A. Solle ein jeweilig gesetzter schulmeister mit unterweisung der kinder im buchstabieren, lesen, bätten, schreiben, singen, pflantzung guter sitten und sonderlich dem catechisieren und gottseliger unterrichtung unserer wahren christenlichen religion getreülich vorstehen, auch in den nebentstunden und nachtschulen im schreiben und rechnen um die gebühr nach möglichkeit unterrichten, deßgleichen alle sonntagDuration: Sunday nach der kinderlehr die gewohnliche singer-schul wenigstens 2 stundDuration: 2 hours lang halten.

B. Der schulsommerDuration: summer und winterDuration: winter (ausgenohmen die ernd und herbstDuration: fall ferien) fleißig abwarten.

C. So offt der gottesdienst in der kirchen verrichtet wird, solle er lesen, vorsingen und gute aufsicht auf die jugend haben, so er aber selbsten nicht vorsinge könte, einen anderen in sein eignen kösten zum vernüegen bestellen.

D. Zu dem hauß und allen gebaüen gute sorg zutragen und daß bätthauß oder kirchlein alle wochen saüberen zulaßen.

E. Auch, wann über kurtz oder lang in dieß kirchlein ein glöggli gehenckt wurde, schuldig seyn solle, ohne fehrneren [p. 13]Page break lohn zuläüten.

F. Und endtlich alle diejennigen pflichten, die in dem absonderlich errichtetem und in offentlichem truck ausgegangenen hochoberkeitlichenIn the original: hochoberkeitn mandat und schulsatzungen2 enthalten sind, in genaue obacht nehmen, alles in dem heiteren verstand, daß, wann dieser und nachfolgende schulmeister obigen puncten und artiklen nicht geflißen nachleben und getreü folgleist erstatten, also daß an der lieben jugend einiche verabsaumung und hinläßigkeit geschehen, wie und auf was weis und gestalt es immer sich zutragen wurde, eine ehrsameIn the original: e ehrs gemeind durch ihren jederweiligen herren catechisten auf sein befindende nothwendigkeit sich bey dennen hhrnAbbreviation obervögten wie auch einem jeweiligen hhrnAbbreviation pfahrherren bey den predigeren oder fehrners dennen hhrnAbbreviation examinatoren gebührend anmelden sollen, den säumigen schulmeisterIn the original: schulmr zur corection zuziehen und auf nicht erfolgende besorgung gar des diensts zu entsetzen, und wiederum ein anderer wohlbestellter schulmeisterIn the original: schulmr zubegehren und zunehmen fuegsame und allen gewalt haben sollen, so offt, bis sie für die liebe jugend beständig wohlbestellt [p. 14]Page break und versorget seyn werden, mit gäntzlicher verziehung aller schirm und gnaden harwieder seyn mögende.

Und alles deßen zu wahr und vestem urkundt ist dieser brieff auf ehrenbiethig bittliches anhalten hin wohl- und mehrernanter einer ehrsamenIn the original: e ehrs gemeind FlunterenPlace: Organisation: von dennen hochgeachten, wohledelgebohrnen, wohledlen, gestrengen, vesten, frommen, vornehmen, vorsichtigen und weisen herren, herr Hans Jacob FüssliPerson: , statthalterIn the original: statthltr, zunfftmeister und gewesenen sihlherren, und herr Johanes ScheüchtzerPerson: , zunfftmeister, bergherr und ehrengesandter über das gebirg, beyderseiths des inneren rahts loblicherIn the original: lobr statt und stands ZürichPlace: und der zeith neü und alt hhrnAbbreviation obervögten der IV WachtenPlace: und zu WipkingenPlace: , eigenen wohlanerbohrnen hieran gehenckten ehren einsiglen (jedoch ungnhhrnAbbreviation und oberen an dero der enden habenden obervogteyherrlichkeit in allweg ohnvergriffen, deßgleichen hochehren gedachten hherrenAbbreviation besigleren und dero erben ohne schaaden) verwahrt und bekräfftiget worden, der geben ist dienstags, den 20ten septembris von der gnadenreichen [p. 15]Page break gebuhrt unsers erlösers gezehlt ein tausend sieben hundert sechszig und drey jahr.Date of origin: 20.9.1763

JohannIn the original: Joh Jacob ScheüchzerPerson: , landschreiber

Notes

  1. Corrected from: schul.
  1. Die Pfarrkirche zu PredigernPlace: wurde auch als Pfarrkirche zum Heiligen Geist bezeichnet (KdS ZH NA III.I, S. 265).
  2. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 44-1.