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SSRQ ZH NF II/11 164-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, by Ariane Huber Hernández and Michael Nadig

Citation: SSRQ ZH NF II/11 164-1

License: CC BY-NC-SA

Ordnung für das Bethaus und die Schule von Fluntern

1763 September 20.

Die Gemeinde Fluntern hat einerseits beschlossen, ihr Schulwesen zu verbessern und dem Schulmeister eine angemessene Besoldung auszurichten, und andererseits, ihre gottesdienstlichen Zusammenkünfte nicht länger im Gesellenhaus abzuhalten, sondern ein eigenes Bethaus dafür zu erbauen. Dazu haben sie einen Platz neben dem Schulhaus, das Untervogt Heinrich Notz der Kirche geschenkt hat, ausgewählt. Nachdem die Obervögte, die Examinatoren beider Stände, der Zürcher Rat, der Pfarrer und der Diakon der Kirchgemeinde zu Predigern und der Katechet von Fluntern alle ihre Zustimmung gegeben haben, wurde das Bethaus zwischen dem 26. November 1761 und Pfingsten 1763 erbaut. Am 5. Juni 1763 wurde das Bethaus eingeweiht. Am 18. Juli 1763 legte Untervogt Notz die Rechnung über den Bau ab. Der Überschuss wird dem neugewählten Kirchen- und Schulpfleger, Hans Konrad Frymann, übergeben, der ihn für den Unterhalt verwenden und ein Kirchengut äufnen soll. Künftig sollen die 5 Gulden, die eine in die Gemeinde einheiratende Frau zu bezahlen hat, an das Kirchengut fallen. Die 5 Pfund, die ein neuer Einkäufer zu bezahlen hat, gehören dagegen ins Gemeindegut. Wegen des Schuldiensts, der Pflichten und Besoldung des Schulmeisters wird entschieden: Der Schulmeister darf das Schulhaus samt dem oberen Garten mietfrei nutzen und bewohnen. Für kleinere Unterhaltsarbeiten muss er selbst aufkommen, grössere werden aus dem Kirchengut bezahlt (1). Aus dem Gemeindegut erhält er jährlich 120 Pfund sowie 6 Pfund für 2 Klafter Holz (2). Jedes Kind hat wöchentlich einen Schilling Schullohn zu entrichten. Arme können sich beim Almosenamt anmelden (3). Der Schulmeister erhält jährlich 10 Pfund aus dem Gemeindegut für das Lesen und Vorsingen in der Kinderlehre, das Auf- und Abschliessen und Sauberhalten des Bethauses (4). Weil dadurch zwar der Schullohn den Gemeindegenossen erleichtert, aber das Gemeindegut verringert wird, verzichtet die Gemeinde auf einen ihrer drei jährlichen Gemeindetrünke, bis sich das Gemeindegut wieder erholt hat (5). Die Pflichten des Schulmeisters umfassen unter anderem: Die Kinder sowohl im Sommer als auch im Winter im Buchstabieren, Lesen, Beten, Schreiben, Singen, guten Sitten und dem Katechismus zu unterrichten (A, B); bei Gottesdiensten im Bethaus zu lesen und vorzusingen oder auf eigene Kosten eine Vertretung zu stellen (C); zum Haus Sorge zu tragen und das Bethaus jede Woche säubern zu lassen (D); falls das Bethaus eine Glocke erhalten sollte, diese zu läuten (E); sich an die Mandate und Schulsatzungen der Obrigkeit zu halten. Wenn er die Pflichten nicht erfüllt, soll der Katechet das den Obervögten, dem Pfarrer bei den Predigern oder den Examinatoren melden und diese ihn bestrafen oder, falls er sich nicht bessert, absetzen (F). Die Obervögte siegeln auf Wunsch der Gemeinde.

  • Shelfmark: StArZH VI.FL.A.1.:4
  • Date of origin: 1763 September 20
  • Transmission: Original, Heft (8 Blätter)
  • Substrate: Pergament
  • Format h × w (cm): 23.0 × 29.5
  • 2 seals:
    1. Hans Jakob FüssliPerson: , wax in a wooden box, round, sealed on a cord, well-preserved
    2. Johannes ScheuchzerPerson: , wax in a wooden box, round, sealed on a cord, well-preserved
  • Language: German
  • Scribe: Johann Jakob Scheuchzer, Landschreiber

FlunternPlace: gehörte seit 1614 zur Kirchgemeinde zu PredigernOrganisation: . Seit 1643 war ein Katechet in der Gemeinde tätig, der den Unterricht im Gesellenhaus abhielt. 1761 schenkte Untervogt Heinrich NotzPerson: der Gemeinde ein Haus, das als Schulhaus genutzt werden sollte, und bat den ZürcherPlace: RatOrganisation: darum, ein Bethaus daran anbauen zu dürfen, was der Gemeinde am 11. April 1761 gestattet wurde (StAZH B II 911, S. 54-55). Die vorliegende Ordnung wurde 1763 erlassen, als das Bethaus erbaut war und in Betrieb genommen werden konnte. Eine eigene Kirchgemeinde wurde FlunternPlace: jedoch erst 1893. Zum Schulhaus und dem Bethaus von FlunternPlace: (seit dem Bau der neuen Kirche auch «alte Kirche Fluntern» genannt) vgl. KdS ZH NA V, S. 195-196.

Edition Text


Kirchen und schul brieff
e eeiner ehrsamen gemeind
FlunterenPlace:
Organisation:
,
oberkeitoberkeitlich ratificiert, ausgefertiget
und geben
den 20ten septembris
1763
Date of origin: 20.9.1763

[p. 2]Page break[p. 3]Page break

Kundt, offenbahr und zuwüssen seye jeder männiglich hier mit dieserem brieff, demmenach e ehrseine ehrsame gemeind FlunterenPlace: Organisation: nächst an der statt ZürichPlace: in den IV WachtenPlace: gelegen auf eine belobenswürdige weise den gedopplet
ruhmlichen, heiligen, höchstanständigen und erbaulichen
vorsatz gefaßet, einerseiths ihr eingerichtetes schulwesen unter
dem 12ten januarii 1761Date: 12.1.1761 in beßeren, erforderlichen, nutzlichen
und angemeßenen stand zu setzen, und zu desto beßerer erzihlung
dieses heilsamen endtzwecks einem jeweiligen schulmeister
eine gebührende, anständige besoldung zuordnen, wie auch den
wohlversehenen ledig gewordenen schuldienst wiederum mit einem
wackeren, frommen, bescheidenen, dahin tüchtigen mann zuversehen; und anderseiths unter dem 23ten martii 1761Date: 23.3.1761 ihre
gottesdienstliche zusammenkonnften abzuänderen, aus dem ohrt,
wo sie bis anhin gewohnlich gehalten worden, nammlich aus ihrem
wirths- oder gesellenhauß wegzuziehen und zu heiliger christlicher verrichtung und üebung des gottesdiensts, zu gottes ehr
und zu allgemeiner erbauung ein eigenes hauß oder kirchlein
zuerbauen, zu welchem end hin sie hierzu nächst an dem schul[p. 4]Page breakhauß, welches von dem ehren- und mannhafften untervogt Heinrich NotzPerson: e ehrseiner ehrsamen gemeind generoser
weise verehrt worden, einen bequemen platz ausersehen haben.
Und da diesere project, und zwahren der erstere in betreff der schul von den damahligen beydseithigen hochgeacht und hochgeehrten hhrrnAbbreviation obervögten, benantbenantlichen
hhrnAbbreviation zunfftmeister und bergherr Johannes ScheüchtzerPerson: ,
als amtsobervogt, und des nun mehr in gott ruhenden
damahls gewesenen hhrnAbbreviation zunfftmeister Diethelm HirtzelsPerson: ,
unter dem 23ten januariiDate: 23.1.1761 und von mhhrnAbbreviation examinatoren
beyder ständen, nebst einhelliger erwehlung des ehrsamen
und bescheidenen Heinrich AckermannsPerson: zu dem ledigen schuldienst unter dem 27ten januarii 1761Date: 27.1.1761, und
der letstere wegen dem neüen bätthauß oder kirchlein von ehrengedachten beyden mnhherrenAbbreviation obervögten den 27ten martiiDate: 27.3.1761 und von mngnhhrrnAbbreviation
den kleinen räthen den 11ten aprillDate: 11.4.1761 alles mehrgedachten 1761Date: 1761ten jahrs oberkeitlich ratificiert, gutgeheißen und bestethet, mithin auch sowohl das eint als [p. 5]Page break
andere von den wohlehrwürdigen herren, herren
Geörg Christoff ToblerPerson: , pfahr herren einer ansehenlichen gemeind zum hheiligen geist und chorrherren der
stifft zum Grossen MünsterOrganisation: ,1 und herren Heinrich
Vögeli
Person:
, diacon schon benanter gemeind, wie auch ihrem
herren catechist Conrad VogelPerson: nebst belobender beystimmung mit rath und that kräfftigest und heilsam unterstützt worden.

Auch demmenach durch gnädige gratification höchst
gedacht mngnhhrrnAbbreviation durch kräfftige beyhilff und
generositet eeiner ehrwürdigen stifft und vieler particularen um und in der statt, ins besonder aber auch ab
seithen e ehrseiner ehrsamen gemeind FlunterenPlace: Organisation: , vorderist von
ehrengedachtem untervogt NotzPerson: durch schon bemeldte großmüthige verehrung eines eigenthümlich beseßenen haußes
zu einem schulhauß und von ihme den übrigen vorgesetzten und gemeindsgenossen zugesetzten erklecklichen beyschüßen und vihle geleistete frondienste die
sachen bald einen so guten fortgang gewonnen, daß unter [p. 6]Page break
anruffung göttlichen segens die reparation des schulhaußes und die neüe erbauung des kirchleins könte
vorgenohmen werden, welch beydes auch mit gar gutem
erfolg von statten gegangen, so daß den sommer durch
anno 1761
Date: summer, 1761
vihle bau materialien herbey geschafft und
den 26ten novembrisDate: 26.11.1761 gleich jahrs der erste fundament stein des kirchleins gelegt, den 5ten augusti
1762
Date: 5.8.1762
der tachstuhl darüber aufgerichtet und bis auf
pfingsten 1763Date: 22.5.1763 (period) gott lob alles glücklich fertig gemacht und beendiget ward.

Harauf in dieserem heiligen gebaü die erste
gottesdienstliche verrichtung und einweyhung beschehen und gehalten worden sonntags, den 5ten junii
1763ten jahrs
Date: 5.6.1763
, wo zumahlen in der ehren gegenwarth beyder der zeith gesetzten mnhherrenAbbreviation
obervögten e ehrseiner ehrsamen gemeind und zahlreicher
ansehnlicher versammlung vorderist von dem wohlehrwürdigen hhrnAbbreviation pfarr- und chorrherr ToblerPerson: [p. 7]Page break
eine erbauliche einweyhungs red und gebätt verrichtet
und nachher von herren catechist Conrad VogelPerson: mit
der kinderlehr und einer schönen eintritts rede forthgefahren und nach beendigung durch aufhebung des steürsäckleins 148 Currency: 148 guilders erhebt ward.

Wann überhin mehr gedachter untervogt NotzPerson: vor
einer gantzen ehrsehrsamen gemeind den 18ten juliiDate: 18.7.1763 um alle
diesfählige einnahm und ausgaab ordentliche specificierliche rechnung zu saatsammen und bestem ihrem
vernüegen und zufriedenheit abgelegt, krafft deren die
gäntzliche einnahm auf 3324 Currency: 3324 guilders 15 Currency: 15 shillings - hlrCurrency: 0 haller ,
die ausgaab aber auf 3125 "Currency: 3125 guilders 22 "Currency: 22 shillings 9 "Currency: 9 hallers
sich belaufft.

Und also übrig bleibt und vorschießt 198 Currency: 198 guilders 32 Currency: 32 shillings 3 hlrCurrency: 3 hallers
und dieselbige den 20ten septembrisDate: 20.9.1763 ebenfahls zur abnahm
und oberkeitlicher ratification in beyseyn samthlicher
vorgesetzten nammens e ehrseiner ehrsamen gemeind vor mhhAbbreviation
obervögt ist gebracht worden, so ward sie auch von hoch[p. 8]Page breakdennenselben zu bester geschöpffter zufriedenheit ratificiert und gut geheißen und ihme, untervogt NotzPerson: , der
bestverdiente oberkeitliche danck für alle besonders
groß aufgehabte bemühung, angewendeten eifer, sorgfallt und bezeigte dexteritet kräfftigest bescheint und
zuerkennen gegeben; mithin auch alle gemachte dispositionen in ansehung eines anzulegenden kirchengutts so wohl als des schulwesens halben bestethet, wie
hernach folget:

Daß dem sonntags, den 29ten maii 1763Date: 29.5.1763 von
e ehrseiner ehrsamen gemeind zu einem kirchen- und schulpfleger
erwehllten ehrsamen und bescheidenen meister Hans
Conrad Frymann
Person:
aufgetragen ist, die könfftige besorgung und in ehren haltung dieses kirchleins und des
schulhaußes auf sich zunehmen und die aüffnung eines kirchengutts (über welches er von zeith zu zeithen
einem ehrsamen stillstandOrganisation: rechnung zeigen soll) nach [p. 9]Page break
und nach, so vihl an ihm ligt, zu beförderen, damit die
könfftigen ausgaaben und umkösten daraus bestritten werden könnind.

Zu dessen anfang er bey der erwehlung 50 Currency: 50 guilders zu
geben sich verpflichtet hat.

Weiters wird ihme dahin gehörend zugestellt die an
untervogt NotzenPerson: rechnung überschießende 198 Currency: 198 guilders
32 Currency: 32 shillings 3 hlrCurrency: 3 hallers wie auch daßjennige schul- und einzüger
gelt, so seckelmeister SiberPerson: bis anhin nach in handen
gehabt.

Sodanne sollen könfftig hin diejennigen 5 Currency: 5 guilders , welche eine
frömbde weibs persohn, so in die gemeind heürathet,
bezahlen muß, auch an den kirchenpfleger zuhanden
dieses gutts, die 5 Currency: 5 lb hargegen, so ein noüer einkaüffer zubezahlen hat, deßgleichen die cronen dem seckelmeister in das gemeindgutt bezahlt werden.
[p. 10]Page break

Was dannethin den schuldienst, eines jeweiligen shulCorrected: schulameisters besoldung, pflichten und obligenheiten betrifft, so ist gesetzt und geordnet:

1tens solle der schulmeister daß schulhauß samth dem oberen theil des garthens, welches untervogtt NotzPerson: e ehrseiner ehrsamen
gemeind eigenthümlich zugestellt, frey und franck
ohne haußzinß bewohnen mögen, welches er aber steths
in guten ehren unterhalten, auch was kleinigkeiten, als
scheiben einsetzen, den kämifäger, offenbestreicher und
dergleichen, selbsten bezahlen, was aber haubtsachen anbetrifft, sollen solche aus dem kirchengutt bezahlt werden.

2tens solle ihme alljährlichRepeated duration: 1 year hundert und zwantzig
pfund
Currency: 120 lb
, namlich alle fronfastenRepeated duration: 3 months 30 Currency: 30 lb , deßgleichen
alljährlichRepeated duration: 1 year 6 Currency: 6 lb für 2 klaffter holtzVolume: 2 klafter wood aus dem gemeind-gutt bezahlt werden.

3tens solle dem schulmeister von jedem gemeinds kind allwochentlichRepeated duration: 1 week 1 Currency: 1 shilling schulerlohn bezahlt werden. Die gar armen, [p. 11]Page break
die unvermögend sind, können sich wie bis dahin im
lobloblichen allmosenamt anmelden.

4tens solle ihme alljährlichRepeated duration: 1 year 10 Currency: 10 lb für lesen und vorsingen
inn der kinder-lehr, item daß kirchlein auf und zubeschließen und selbiges saüberlich und rein halten
gleichfahls aus dem gemeind gutt bezahlt werden.

5tens weilen hiermit der schul-lohn jederem gemeindsgenossen erleichteret, hingegen daß gemeindgutt
einicher maasen geschwächt wurde, als haben die samthlichen vorgesetzten, so auch ein gantze ehrsame gemeind sich anerbotten, von ihren dreyAmount: 3 gemeindstrüncken alljährlichRepeated duration: 1 year einer abgehen zulaßen, bis und
solang daß gemeindgutt wiederum nach gewachsen,
daß solcher aus dem intresse kan bestritten werden.

Für welch obgenante behauß- und wohnung, freysitz und besoldung ein jeweiliger schulmeister schuldig und verbunden seyn solle, folgende pflichten zuleisten, namlichen:
[p. 12]Page break

A. Solle ein jeweilig gesetzter schulmeister mit unterweisung der kinder im buchstabieren, lesen, bätten, schreiben,
singen, pflantzung guter sitten und sonderlich dem catechisieren und gottseliger unterrichtung unserer wahren
christenlichen religion getreülich vorstehen, auch in den
nebentstunden und nachtschulen im schreiben und rechnen um die gebühr nach möglichkeit unterrichten, deßgleichen alle sonntagDuration: Sunday nach der kinderlehr die gewohnliche singer-schul wenigstens 2 stundDuration: 2 hours lang halten.

B. Der schulsommerDuration: summer und winterDuration: winter (ausgenohmen die ernd
und herbstDuration: fall ferien) fleißig abwarten.

C. So offt der gottesdienst in der kirchen verrichtet wird, solle
er lesen, vorsingen und gute aufsicht auf die jugend haben,
so er aber selbsten nicht vorsinge könte, einen anderen in
sein eignen kösten zum vernüegen bestellen.

D. Zu dem hauß und allen gebaüen gute sorg zutragen und
daß bätthauß oder kirchlein alle wochen saüberen zulaßen.

E. Auch, wann über kurtz oder lang in dieß kirchlein ein
glöggli gehenckt wurde, schuldig seyn solle, ohne fehrneren [p. 13]Page break
lohn zuläüten.

F. Und endtlich alle diejennigen pflichten, die in dem absonderlich errichtetem und in offentlichem truck ausgegangenen hochoberkeitnhochoberkeitlichen mandat und schulsatzungen2
enthalten sind, in genaue obacht nehmen, alles in dem heiteren verstand, daß, wann dieser und nachfolgende schulmeister obigen puncten und artiklen nicht geflißen nachleben und getreü folgleist erstatten, also daß an der lieben
jugend einiche verabsaumung und hinläßigkeit geschehen,
wie und auf was weis und gestalt es immer sich zutragen
wurde, e ehrseine ehrsame gemeind durch ihren jederweiligen herren
catechisten auf sein befindende nothwendigkeit sich bey dennen
hhrnAbbreviation obervögten wie auch einem jeweiligen hhrnAbbreviation
pfahrherren bey den predigeren oder fehrners dennen
hhrnAbbreviation examinatoren gebührend anmelden sollen,
den säumigen schulmrschulmeister zur corection zuziehen und auf
nicht erfolgende besorgung gar des diensts zu entsetzen,
und wiederum ein anderer wohlbestellter schulmrschulmeister zubegehren
und zunehmen fuegsame und allen gewalt haben sollen, so
offt, bis sie für die liebe jugend beständig wohlbestellt [p. 14]Page break
und versorget seyn werden, mit gäntzlicher verziehung aller
schirm und gnaden harwieder seyn mögende.

Und alles deßen zu wahr und vestem urkundt
ist dieser brieff auf ehrenbiethig bittliches anhalten hin wohl-
und mehrernanter e ehrseiner ehrsamen gemeind FlunterenPlace: Organisation: von
dennen hochgeachten, wohledelgebohrnen, wohledlen,
gestrengen, vesten, frommen, vornehmen, vorsichtigen
und weisen herren, herr Hans Jacob FüssliPerson: , statthltrstatthalter,
zunfftmeister und gewesenen sihlherren, und herr
Johanes ScheüchtzerPerson: , zunfftmeister, bergherr und ehrengesandter über das gebirg, beyderseiths des inneren rahts
lobrloblicher statt und stands ZürichPlace: und der zeith neü und alt
hhrnAbbreviation obervögten der IV WachtenPlace: und zu WipkingenPlace: ,
eigenen wohlanerbohrnen hieran gehenckten ehren einsiglen
(jedoch ungnhhrnAbbreviation und oberen an dero der enden habenden
obervogteyherrlichkeit in allweg ohnvergriffen, deßgleichen hochehren gedachten hherrenAbbreviation besigleren und dero erben ohne
schaaden) verwahrt und bekräfftiget worden, der geben ist
dienstags, den 20ten septembris von der gnadenreichen [p. 15]Page break
gebuhrt unsers erlösers gezehlt ein tausend sieben
hundert sechszig und drey jahr.
Date of origin: 20.9.1763

JohJohann Jacob ScheüchzerPerson: ,
landschreiber

Notes

  1. Corrected: schul.
  1. Die Pfarrkirche zu PredigernPlace: wurde auch als Pfarrkirche zum Heiligen Geist bezeichnet (KdS ZH NA III.I, S. 265).
  2. Vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 44-1.