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SSRQ ZH NF II/11 158-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, by Ariane Huber Hernández and Michael Nadig

Citation: SSRQ ZH NF II/11 158-1

License: CC BY-NC-SA

Schildtafel-Ordnung der Gemeinde Wiedikon

1746.

Die Schildtafel-Ordnung der Gemeinde Wiedikon regelt unter anderem die Bedingungen für die Aufnahme auf die Schildtafel (1-4), den Ausschluss bestimmter Personen von Gemeindeanlässen (5-8), die Anzeigepflicht und die Zuständigkeit der Obervögte bei Diebstahl (9), den Verkauf von Kirchenstühlen (10), den Geltungsbereich der Ordnung, die Aufsicht darüber und die Rechnungslegung (11). Das Original war gesiegelt von Zunftmeister David Oeri.

  • Shelfmark: StArZH VI.WD.A.8.:104
  • Date of origin: 1746
  • Transmission: Zeitgenössische Abschrift (Doppelblatt)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 22.5 × 35.0
  • Language: German

Die Schildtafel, eine Sammlung von Wappen der Gemeindemitglieder, wurde in WiedikonPlace: 1731 eingerichtet. Die einzelnen Wappen befanden sich auf beweglichen Täfelchen, so dass Wappen hinzugefügt oder entfernt werden konnten. Die Verbindung von Bedingungen zur Aufnahme auf die Schildtafel und Bestimmungen zu Gemeindeanlässen in der vorliegenden Ordnung lassen vermuten, dass nur stimmberechtigte Bürger dazu berechtigt waren, ihr Wappen auf der Schildtafel zu führen. Die Schildtafel befand sich im Gesellenhaus; 1620 hatte die Gemeinde WiedikonPlace: Organisation: die Erlaubnis erhalten, dort Gericht und Schule abzuhalten sowie an Gerichtstagen und Gemeindeanlässen vom Stubenknecht bewirtet zu werden (SSRQ ZH NF II/11 106-1). Als das Gesellenhaus 1880 verkauft wurde, wurde die Schildtafel aufgelöst und die Wappentäfelchen ihren Besitzern ausgehändigt. Zur Schildtafel und der Schildtafelordnung von WiedikonPlace: vgl. Etter 1970, S. 31-34, Tafel 23, Tafel 24; Etter 1987, S. 92-93. Eine Schild- oder Wappentafel aus FlunternPlace: von 1875 ist erhalten; sie befindet sich derzeit im Stadtarchiv ZürichPlace: an einer Wand im 2. Stock, vgl. Dünki 2011, S. 106-110; Angst et al. 1995, S. 99.

Edition Text


Scheilt taffellen ordtnung der pünckten zu WeidickonPlace: , wie selbeige solle
gehalten und beobachtett werden.

1o Solle keinem kein scheilt angenohmen werden, er führe dan ein eigen haußhaltung.
2o Eß sölle keiner, ehe mann ihme den scheilt abnimbt, dem darzu bestimdten taffellenmeister
den so genamten hauß guldtin erlegen.
3o Ein verauffahltter mag nicht angenomen werden, auch bey keinem anloß, was
gattung sie waren, zu keiner wahl tüchtig er fundten werden.
4o Auff gleichen fueß soll auch ein bevogteter trankteirtt und gehalten werden.
5o Kein verlumpedter bey gemeindt anlößen gedultett werden.
6o Sölle auch kein proffoß gedultett werden, wohl aber ein wächter.
7o Solle auch kein allmoßenß gnößiger, der oberkeitliche almoßen oder von der gemeindt etwaß hat, geleiten werdenAddition below the linea.
8o So einer sich muthwilliger weiß von weyb und kindteren weg begab, daß selbige
durch die entbehrung ihreß leiberlichenNotable spelling vatters dem oberkeitlichen allmoßen oder der gemeindt
beschwerlich wurdte, möge noch seiner ankunftt auch nicht mehr geleiten werden.
9o So einer ein diebstall begieng, eß wer bey gemeindt anlößen oder sonst auff was form
und gattung es immer geschähe, solle selbiger denen meinen hochgeachten herren obervögten
geleitett werden uund die beschaffenheit deß fählers ihrer judicattur über laßen werden.
10 Wan einer noth wägen oder sonsten ein kirchen orth by St. PetterPerson: Place: wölle verkauffen, so solle er
eß zu vor einem gemeindt genoßen oder der gemeindt kundt machin, und so es dan niemandt
wolte, köne er eß verkauffen an andter St. PetterPerson: Place: gemeindtß gnoßen.
11o Sollendt obbenamdte arttickell by kirchen wahlen so wohl alß by gemeindt wahlen beobachtett
und gehalten werden und sollend von einer ehrsamen gemeindt ein oder zweyAmount: 2 ehrliche männer
dar zu bestelett werden, umb fleißige auffsicht und guthe ordnung zu halten, auch zu gewüßen
zeiten denen samtlichen vorgesetzen und einer gantzen gemeindt schultig sein, vor die so genamten
haußgultin gute rächnung zu halten uund zu gäben.
Und dißeß alleß zu vesten gezeügnuß
hatt der wohlgeachte, wohledelgestränge, fromme, veste, vornahme, vorsichtige und weiße herren,
herr zunfftmeister Davidt ÖriPerson: , auff an ihne beschähenes ehrenbeitiges ansuchen vorbeschriebne
pünckten und artickllen mit seinem eignen anerbohren ehren insigel bekrafftigett.

So gäben uund beschähen 1746 jahrDate of origin: 1.1.1746 – 31.12.1746.
[p. 2]Page break [p. 3]Page break [p. 4]Page break
[Dorsal notation on the reverse side:]
Schilt-taffelen ordtnung
der e eeiner ehrsamen gemeindt
WeidickonPlace:
Organisation:
, 1746Date: 1746

Notes

  1. Addition below the line.