SSRQ ZH NF II/11 154-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, by Ariane Huber Hernández and Michael Nadig
Citation: SSRQ ZH NF II/11 154-1
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Appellation betreffend Mitspracherecht an der Gemeindeversammlung in Unterstrass
1734 December 3.
Metadata
- Shelfmark: StAZH A 149.1, Nr. 181
- Date of origin: 1734 December 3 Transmission: Original (Doppelblatt)
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 22.5 × 34.5
- Language: German
Comments
Im Gegensatz zu den Gemeindegenossen von UnterstrassPlace: Organisation: gehörten die Appellanten zum Kreis der Bewohner, die über keinen Anteil an den Gemeindenutzungen verfügten; die Appellation wurde am 22. Januar 1735Date: 22.1.1735 () von Bürgermeister und Rat von ZürichPlace: Organisation: abgewiesen (StAZH B II 808, S. 26-27). In einem erneuten Begehren forderten sie am 30. September 1763Date: 30.9.1763 () das Recht auf Allmendnutzung und übrige «gemeindsfreyheiten», namentlich das Stimmrecht. Einmal mehr entschieden die Obervögte, dass nur die Gemeindegenossen Anteil an der Allmende und das daraus abgeleitete Stimmrecht haben sollten, denn nur sie entrichteten den erheblichen Zins für den 1441Date: 1441 vom SpitalOrganisation: übernommenen IlanzhofPlace: (vgl. SSRQ ZH NF II/11 26-1). Damals seien 17 Männer im Besitz der Nutzungsrechte gewesen, mittlerweile seien es 45 Männer (StArZH VI.US.A.2.:41). Zu den Rechten der Gemeindebewohner auf der zürcherischen Landschaft vgl. Stahel 1941, S. 92-136; zum Anteil am Gemeindegut im Besonderen vgl. S. 122-127.
Edition Text
Auf unterthäniges anhalten und begehren Caspar BuchersPerson: ,
Cornell RemißPerson: , Heinrich DimbertenPerson: alß abgeordnete
einer anzahl junger mannschafft1 an der UnternstraßPlace: ,
der gemeinds zugängen in derselben zusammenkonfften
zu minderen und zu mehren, und gethaner gegenantwort
von haubtmann und untervogt Rudolf NötzliPerson: , sekelmsekelmeister
RemmiPerson: , geschwohrnen KuhnenPerson: und LandoltenPerson: nammens
e eeiner erwürdigen gemeind daselbsten mit gezimmend und demüthigem
ersuchen, daß sie bey ihren habenden gerechtsammen,
documenten, brieffen und urthlenCorrected: urtheilena gnädigst geschüzt bleiben
möchten, ward mit recht gesprochen: Weilen gleiches begehren schon den 25ten jenner 1657Date: 25.1.1657 ()2, den 28ten 7brisseptembris 1682Date: 28.9.1682 ()3
und den 24ten 7brseptembris 1690Date: 24.9.1690 ()4 vor mgndhhAbbreviation, den kleinen
räthenOrganisation: , geschwebt, daßelbsten erkennt worden, daß es bey
dem alten harkommen des mehrers halben in der gemeind
sein fehrners verbleiben haben und also die in der gemeind
sich befindenden junge mannschafft ihres begehrens halben
ab und zur ruhe gewisen sein solle, lasen wir es bey disern
oberkeitloberkeitlichen erkanntnusen bewenden. Über welche erkandtnuß sich die obgemeldte dreyAmount: 3 abgeordnete beschwerth
zusein vermeint und deswegen eine appellation vor
mgndhhAbbreviation, herren burgermeisteren und rathOrganisation: , angelegenlich verlanget, welches ihnenn auch vergönstiget und
auf begehren gegenwerthige appellationn-schein zugestellt worden.
und fordester examinator JohJohann Conrad EscherPerson: und hhhAbbreviation zunfft
und alt-kornmalt-kornmeister JohJohann Heinrich MeyerPerson: , beyderseithe deß
raths loblloblicher statt ZürichPlace: Organisation: und dismahl regierende neüw und
alte hhAbbreviation obervögte der IV WachtenPlace: und WipkingenPlace: .
Appellation
der jungen mannschafft von der UndernstraßPlace: und die vorgesetzten daselbst
vom 3ten xbrdecembris 1734Date of origin: 3.12.1734 ()
Samstag, den 22ten jenner 1735Date: 22.1.1735 ()5
Wegen der erstern pretendierenden zugangs und rechte zu minderen
und zu zumehren in dortigen gemeinden
Notes
- Corrected: urtheilen.↩
- «Junge Mannschaft» oder die in den anderen hier erwähnten Quellen ebenfalls anzutreffende Bezeichnung «Gemeindskinder» bezieht sich nicht auf das Alter, sondern auf den minderen Rechtstatus dieser Gruppe der Wachtbewohner (Sigg 2006, S. 321).↩
- Aus diesem Urteil geht hervor, dass der Anspruch auf die Gemeinderechte über den Besitz eines mit der entsprechenden «Gerechtigkeit» ausgestatteten Hauses in UnterstrassPlace: definiert wird (StAZH B II 497, S. 54).↩
- Das genannte Datum war kein Tagungsdatum des ZürcherPlace: RatsOrganisation: . Der Entscheid ist im Ratsmanual nicht dokumentiert.↩
- Vgl. StAZH B II 630, S. 60. In diesem Ratsentscheid wird neben den hier ebenfalls erwähnten Urteilen auf eine Pergamenturkunde vom 22. Juni 1452Date: 22.6.1452 (SSRQ ZH NF II/11 30-1) und auf den Einzugsbrief vom 9. August 1671Date: 9.8.1671 () verwiesen (SSRQ ZH NF II/11 131-1).↩
- Zum Appellationsentscheid vgl. den Kommentar.↩
Regest